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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2024 RT240087

26 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,043 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240087-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG gegen C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2024 (EB240777-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 erachtete das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 30. November 2023) – für Fr. 384.85 nebst Kosten – als nicht erfolgt und schrieb das Verfahren ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 12 = Urk. 23). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 23 S. 2): "Wir beantragen [...] um die Abschreibung der Geschäfts-Nr. EB240821-L, mit Kosten zu Lasten des Staats und bitten um Weiterführung der Rechtsöffnung in der Geschäfts-Nr. EB240777-L." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Auf Ersuchen der Beschwerdeinstanz (Urk. 27) reichte die Vorinstanz am 8. Juli 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein (Urk. 28; beiden Parteien zugestellt). Der Gesuchsgegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht (vgl. Urk. 30 und 31). 2. Das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren EB240821-L ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Daher ist auf den Antrag um Abschreibung jenes Verfahrens nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, sie habe der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 7. Juni 2024 je eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Prozessvollmacht und zur gültigen Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuchs angesetzt. Die Vollmacht sei zwar am 17. Juni 2024 eingereicht worden, indessen sei unterlassen worden, das Gesuch gültig zu unterzeichnen. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 6. Juni 2024 sei aufgrund der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregister nicht gültig unterzeichnet gewesen und dieser Mangel sei innert Nachfrist nicht behoben worden. Das Gesuch gelte damit als nicht erfolgt und das Verfahren sei androhungsgemäss abzuschreiben (Urk. 24 S. 2). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die Verfügung vom 7. Juni 2024 mit der Nachfristansetzung am 12. Juni 2024 erhalten. Sie habe sodann am 14. Juni 2024 eine Kopie der Prozessvollmacht und am 19. Juni 2024 das rechtsgültig unterzeichnete Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Letzteres sei jedoch von der Vorinstanz trotz Bezugnahme auf das Verfahren EB240777-L offenbar als neue Eingabe gewertet worden, denn es sei dafür das neue Verfahren EB240821-L angelegt worden; dies sei ein offensichtlicher Irrtum (Urk. 23 S. 1). d) Die Vorinstanz legt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2024 im Wesentlichen dar, es sei zutreffend, dass die (mit Verfügung vom 7. Juni 2024 angesetzte) Frist zur Verbesserung erst am 24. Juni 2024 abgelaufen und damit das Verfahren mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2024 vor Ablauf dieser Frist abgeschrieben worden sei. Zudem sei bei der Anlage des neuen Geschäfts EB240821 übersehen worden, dass die weiteren Eingaben der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2024 sich auf das Geschäfts EB240777 bezogen hätten; dieses Versehen sei u.a. darauf zurückzuführen, dass mit dem nun wohl gültig unterzeichneten Gesuch wiederum sämtliche Beilagen eingereicht worden seien und der Hinweis auf EB240777 lediglich in einer Begleit-EMail enthalten gewesen sei (Urk. 28). e) Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 7. Juni 2024 der Gesuchstellerin je eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Prozessvollmacht und zur rechtsgültigen Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuchs an (Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 12. Juni 2024

- 4 zugestellt (Urk. 8); damit liefen beide Fristen am (Montag) 24. Juni 2024 ab. Dass die Frist zur Einreichung einer Prozessvollmacht (Urk. 7 Disp.-Ziff. 1) eingehalten wurde, ist nicht umstritten. Jedoch war bei Erlass der Abschreibungsverfügung am 18. Juni 2024 die Frist zur Einreichung eines rechtsgültig unterzeichneten Rechtsöffnungsgesuchs noch gar nicht abgelaufen; eine entsprechende Eingabe erfolgte unbestritten am 19. Juni 2024 und damit fristgerecht. Die Abschreibungsverfügung vom 18. Juni 2024 ist mithin zu früh ergangen und muss entsprechend aufgehoben werden. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 384.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Im Beschwerdeverfahren ist von einem formellen Obsiegen (vorstehend Erw. 3) bzw. Unterliegen (oben Erw. 2) der Gesuchstellerin je etwa zur Hälfe auszugehen. Der Gesuchsgegner hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher zur Hälfte der Gesuchstellerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). c) Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag, das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren EB240821-L sei abzuschreiben, wird nicht eingetreten. 2. Die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2024 (EB240777-L) wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

- 5 - 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Gesuchstellerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 384.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

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