Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240083-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht, Finanzdienst betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Juni 2024 (EB240419-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2023) gestützt auf zwei vollstreckbare Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2022 (BGer 5D_16/2022; Urk. 3/1 Dispositivziffer 2) und vom 28. März 2023 (BGer 5A_232/2023; Urk. 3/2 Dispositivziffer 2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2023. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, wobei die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen seien (Urk. 6 S. 3 Dispositivziffern 1-2 = Urk. 9 S. 3 Dispositivziffern 1-2). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am 13. Juni 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 7b). b) Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (am 26. Juni 2024 dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergeben) erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7b). 2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 9 S. 3 f. Dispositivziffer 5). Die den Gesuchsgegner betreffende Beschwerdefrist ist daher am 24. Juni 2024 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 26. Juni 2024 dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten. 3. Der Gesuchsgegner stellt für das kantonale Beschwerdeverfahren kein konkretes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 8).
- 3 - Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorstehende Erwägung 2), wäre dieses jedoch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo