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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.07.2024 RT240081

3 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,145 parole·~6 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240081-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Juni 2024 (EB240617-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 31. März 2023) – gestützt auf eine Vereinbarung vom 27. Januar 2023 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 64'680.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2023; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch mangels Vorliegen einer Schuld abzuweisen. Die gemeinsame Firma (der Gesuchsgegnerin und des Gesuchstellers) soll aufgelöst und die Mehr-Investitionen der Gesuchsgegnerin sollen ausgeglichen werden. Zudem seien vom Gesuchsteller [diverse Gegenstände] zurückzugeben oder zu ersetzen, wenn er sie verkauft habe. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit sich die Beschwerdebegehren nicht auf die Rechtsöffnung beziehen, ist darauf und auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht einzutreten, denn Thema des angefochtenen Urteils – und damit auch des Beschwerdeverfahrens – ist einzig die Rechtsöffnung. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts-

- 3 lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf eine von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Vereinbarung vom 27. Januar 2023, worin diese anerkenne, dem Gesuchsteller Fr. 64'680.-- zu schulden; die Schuld werde vom Vater der Gesuchsgegnerin vor dem 28. Februar 2023 in zwei Raten bezahlt. Diese Vereinbarung bilde eine Schuldanerkennung für Fr. 64'680.-- und somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchsgegnerin wende dagegen ein, sie habe vom Gesuchsteller Fr. 50'000.-- erhalten, um für diesen in Kryptowährungen zu investieren, welches Geld jedoch der Gesuchsteller wegen eines Betrügers verloren habe; die restlichen behaupteten Barbezüge habe sie "in dieser Form" vom Gesuchsteller nicht erhalten; die Schuld habe sie nur anerkannt, um beim Gesuchsteller wohnen und ihre Firmenadresse dorthin verlegen zu können; die übrigen Behauptungen seien frei erfunden; sie werde vom Gesuchsteller und dessen Familie erpresst und schulde ihm kein Geld. Diesen Einwendungen sei entgegenzuhalten, dass sie sofort glaubhaft gemacht werden müssten (wofür die Gesuchsgegnerin die Beweislast trage), die Gesuchsgegnerin jedoch für ihre Vorbingen keine Beweise ins Recht gelegt habe; ihre Einwendungen könnten die provisorische Rechtsöffnung deshalb nicht in Frage stellen. Weitere Gründe, welche die Schuldanerkennung entkräften könnten, würden aus den Akten nicht hervorgehen, weshalb die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 2-3). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, der Gesuchsteller habe ihr am 26. September 2022 Fr. 50'000.-- überwiesen; er habe in Kryptowährungen investieren wollen, was sie dann auch getan und der Bank am 7. Oktober 2022 telefonisch bestätigt habe. Im Januar 2023 habe sie dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass ihr missbräuchlich gekündigt worden sei; sie habe die Adresse der gemeinsamen Firma zu ihm verlegen dürfen und als Vorausset-

- 4 zung, um dort wohnen zu dürfen, habe sie Schulden bekennen müssen, die sie nicht verursacht habe. Die Fr. 64'680.-- seien fiktiv und die Fr. 9'000.-- [separate Betreibung; vgl. Urk. 1 S. 2] habe sie nie erhalten. Tatsächlich seien es Investitionen in die gemeinsame Firma und in Kryptowährungen gewesen, was sich aus der (mit der Beschwerde eingereichten) Investment-Tabelle ergebe. Sie sei bereit, die gemeinsame Firma aufzulösen, wenn der Gesuchsteller "Schulden" und "Darlehensvertrag" als ungültig erkläre (Urk. 11). d) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin entsprechen im Wesentlichen dem, was sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingewandt hatte, nämlich dass sie Fr. 50'000.-- der erhaltenen Gelder für den Gesuchsteller in Kryptowährungen investiert habe bzw. es Investitionen in die gemeinsame Firma gewesen seien und dass sie zur Anerkennung der Schuld genötigt worden sei. Die Vorinstanz erwog dazu wie dargelegt (oben Erwägung 3.b), dass die Gesuchsgegnerin für diese Behauptungen keinerlei Belege eingereicht habe, dass die Einwendungen damit nicht im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht seien und dass sie damit der provisorischen Rechtsöffnung nicht entgegenstehen würden. Diese Begründung wird in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Die mit der Beschwerde eingereichte "Investment-Tabelle" (Urk. 13/1) kann als neues Beweismittel im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 3. a). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend Erwägung 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 64'680.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 13/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 64'680.--.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st

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