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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.07.2024 RT240072

5 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,510 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240072-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. März 2024 (EB240001-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. März 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2023) gestützt auf das Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2021 (Urk. 3/12) für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge der Monate Dezember 2022 bis und mit Oktober 2023 definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'544.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2023 (Urk. 11 = Urk. 21). b) Mit Datum vom 29. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) vertreten durch B._____ (vgl. Urk. 8) hierorts innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) eine Eingabe ein, in welcher er unter anderem die Frage aufbrachte, wie es nun nach Erlass des Urteils vom 21. März 2024 weitergehe (Urk. 20). Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 30. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner unter anderem darauf hingewiesen, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, innert zehn Tagen ab Erhalt des Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zu erheben. Er habe hierfür schriftlich konkrete Anträge zu stellen und genau zu begründen, wieso die Erwägungen des Urteils vom 21. März 2024 gemäss seiner Ansicht unzutreffend seien (Urk. 22). Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 bat der Gesuchsgegner darum, seine Eingaben als Beschwerde zu akzeptieren (Urk. 24), worauf diese von der beschliessenden Kammer als Beschwerde entgegengenommen wurden, was den Parteien mit Schreiben vom 3. Juni 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 27). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-19/3). Auf die im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner vorgebrachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

- 3 - 2. Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides (vgl. Urk. 21 S. 7: "Es wird erkannt…") anfechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils beziehen. So ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur schon aus diesem Grund auf den Antrag des Gesuchsgegners, es sei ihm umgehend zu erlauben, seine vor der Ehe gekaufte Eigentumswohnung auf dem freien Markt zu verkaufen (Urk. 25), nicht einzutreten. Das vorliegende Verfahren betrifft nur die Frage, ob der Gesuchstellerin für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung zu erteilen ist, und nicht die Frage, mit welchen Mitteln des Gesuchsgegners die Forderung (allenfalls) beglichen werden kann. Diese Frage wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs (Art. 89 ff. SchKG) geprüft. 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner reichte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sein Schreiben an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster vom 3. November 2022 erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Diese Urkunde (Urk. 26/1) ist daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet eingereicht zu betrachten und kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 4. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; vgl. bereits Urk. 22). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die be-

- 4 schwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022, E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023, E. 3.3.1 m.w.H.). b) Die Beschwerdeschriften (Urk. 20, Urk. 24 f.) genügen den genannten Anforderungen nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 21) nicht genügend konkret auseinander. Er unterlässt es demnach auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach der geschuldete Geldbetrag durch das rechtskräftige Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2021 (Urk. 3/12) bestimmbar ist und für den Betrag von Fr. 6'544.– ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (Urk. 21 S. 4 E. II.6). Nicht konkret kritisiert hat der Gesuchsgegner sodann die Erwägung der Vorinstanz, dass er keine Unterlagen eingereicht habe, welche eine Schuldanerkennung der Gesuchstellerin betreffend die Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen der von ihr bewohnten ehelichen Wohnung hätten belegen können (Urk. 21 S. 5 E. III.3). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die Gesuchstellerin habe ihm die Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 700.– nie bezahlt, obwohl die Parteien vereinbart hätten, dass die Gesuchstellerin die Hypothekarzinsen und die Amortisation bezahlen werde (Urk. 20 S. 2 Ziff. 4 f.), stellt keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit der erwähnten vorinstanzlichen Erwägung dar. Es handelt sich dabei lediglich um Wiederholungen des im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten (Prot. Vi S. 4). Zudem handelt

- 5 es sich bei der vorliegenden Forderung um Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn, wofür, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt (Urk. 21 S. 5 E. III.3) und unbestritten geblieben, keine Verrechnung mit Ansprüchen gegenüber der Gesuchstellerin persönlich geltend gemacht werden kann (Urk. 21 S. 4 f. E. III.2). Auch wenn die Gesuchstellerin allenfalls dem Gesuchsgegner etwas schuldet, ändert dies nichts an seiner Pflicht, ihr die vom Eheschutzgericht festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen; diese Unterhaltsbeiträge sind rechtlich dem Kind geschuldet und nicht der Gesuchstellerin. Da somit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgte, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. c) Anzufügen bleibt, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht überprüft werden kann, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezahlen. Auch dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Beim Entscheid, ob Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht, sind die finanziellen Verhältnisse des Schuldners durch das Gericht nicht zu berücksichtigen. Daher ergeben sich auch aus dem Schreiben des Gesuchsgegners an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster vom 3. November 2022 (Urk. 26/1) keine Gründe für eine Gutheissung der Beschwerde (wobei dieses Schreiben allerdings wie erwähnt im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden kann). 5. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren kein konkretes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 20, Urk. 24 f.). Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorstehende Erwägungen 2 und 4), wäre dieses jedoch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). 6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die

- 6 - Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 20, Urk. 24 f.). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 20, 24, 25 und 26/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'544.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st

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