Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240070-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 24. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. Mai 2024 (EB240093-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Mai 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 20. April 2023) gestützt auf das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Juli 2017 (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 34'256.– nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2023 sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 7 = Urk. 10). b) Mit Eingabe vom 26. Mai 2024 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 9): " - Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Mai 2024 ist aufzuheben. - Die Spruchgebühr von CHF 450.– wird der Gesuchstellerin alleine auferlegt. - Die Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von CHF 200.– ist aufzuheben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8). 2. a) Der Gesuchsgegner bringt in der Beschwerdeschrift vor, es sei fraglich, ob eine staatliche, mit Steuergelder finanzierte Stelle legitimiert sei, die Vertretung der Gesuchstellerin zu übernehmen; dies wahrscheinlich zudem noch unentgeltlich (Urk. 9). b) Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich (Art. 290 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Inkassohilfeverordnung (fortan InkHV) leistet die Fachstelle Inkassohilfe für die im Gesuchsmonat fällig werdenden und die zukünftigen Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht sowie dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG), die in einem Unterhaltstitel festgelegt sind (Unter-
- 3 haltsbeiträge). Im Zusammenhang mit einem Gesuch nach Art. 3 Abs. 1 InkHV kann die Fachstelle auch Inkassohilfe für vor Einreichung des Gesuchs verfallene Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen leisten. Inkassohilfe wird für vollstreckbare Entscheide (Unterhaltstitel) einer schweizerischen oder ausländischen Behörde gewährt (Art. 4 lit. a InkHV). Die Fachstelle bietet als Leistungen unter anderem die Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung einer allfälligen Indexierung (Art. 12 Abs. 1 lit. e InkHV), die Einleitung der geeigneten Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe, insbesondere die Zwangsvollstreckung nach Art. 67 ff. SchKG (Art. 12 Abs. 1 lit. j Ziff. 1 InkHV), sowie die Entgegennahme und Überwachung der Zahlungen der verpflichteten Person (Art. 12 Abs. 1 lit. k InkHV) an. Zuständig ist gemäss Art. 5 Abs. 1 InkHV die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle am Wohnsitz der berechtigten Person. Das kantonale Kinder- und Jugendhilfegesetz (fortan KJHG) bestimmt, dass Kinder, Jugendliche und Eltern bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB durch von der Direktion bezeichnete Jugendhilfestellen unterstützt werden (§ 16 Abs. 1 KJHG). Zuständig für die Durchsetzung des Anspruchs auf Inkassohilfe sind die Alimentenhilfestellen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB), vorliegend somit die Geschäftsstelle der Bezirke Andelfingen und Winterthur, da sowohl die Gesuchstellerin wie auch die Kinder C._____ und D._____ im Bezirk Winterthur wohnhaft sind. Die Geschäftsstelle der Bezirke Andelfingen und Winterthur des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ist demnach gesetzlich legitimiert, im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Gesuchstellerin zu vertreten (vgl. dazu auch Urk. 2). 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 326 N 3 f.).
- 4 - Der Gesuchsgegner reichte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die erste Seite eines Kontoauszuges des Amtes für Jugend und Berufsberatung (betreffend die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 12. März 2019) erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Diese Urkunde (Urk. 12/1 2. Blatt) ist daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet eingereicht zu betrachten und kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 4. a) Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift geltend, der geforderte Betrag von Fr. 34'256.– sei falsch berechnet. Seine bisher geleisteten Zahlungen stimmten nicht mit der Aufstellung der Gesuchstellerin überein. Dies habe er bereits in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 19. April 2024 geltend gemacht. Dass sich die Vorinstanz einseitig auf einen Kontoauszug der Gesuchstellerin gestützt habe, sei nicht nachvollziehbar. Das Rechtsöffnungsbegehren von E._____, … [Funktion] Alimentenhilfe Winterthur, vom 22. März 2024 beinhalte gravierende Fehler und Unwahrheiten. Von der Gesuchstellerin persönlich erwarte er den Rückzug der Betreibung sowie eine der Tatsachen entsprechende Abrechnung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 9). b) Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den Einwand des Gesuchsgegners, der geforderte Betrag von Fr. 34'256.– sei falsch berechnet worden (Urk. 10 S. 5 E. 4.1), dieser habe mit seiner Eingabe vom 19. April 2024 keinerlei Unterlagen eingereicht. Eine (teilweise) Tilgung der Forderung der Gesuchstellerin könne somit nicht bewiesen werden. Überdies sei keine falsche Berechnung des geforderten Betrages ersichtlich (Urk. 10 S. 6 E. 4.3 m.w.H.). c) Der Gesuchsgegner äussert sich im Beschwerdeverfahren nicht zur vorinstanzlichen Erwägung, er habe zu seinem Einwand, der von der Gesuchstellerin geforderte Betrag sei falsch berechnet worden, keine Unterlagen eingereicht . Wie vorstehend ausgeführt, kann der genannte Kontoauszug (Urk. 12/1 2. Blatt) aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nicht mehr berücksichtigt werden. Damit das Gericht diese Urkunde in die Entscheidfindung hätte einbeziehen können, hätte der Gesuchsgegner sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen müssen. Es bleibt somit dabei, dass der Gesuchsgeg-
- 5 ner keine (teilweise) Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung der Gesuchstellerin zu beweisen vermochte. d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9, 11 und 12/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'256.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ib