Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240069-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 30. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. Mai 2024 (EB240144-K)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 13. Mai 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 11. April 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'125.– sowie die Entschädigung gemäss Ziff. 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Fr. 104.– Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchs-gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 450.– zu be-zahlen (Urk. 7 S. 6 = Urk. 10 S. 6). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 22. Mai 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8) Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 4 f.): "1. Das Urteil vom 13. Mai 2024, Geschäfts-Nr. EB240144-K/U/jdg (Beilage) sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Sei das Urteil vom 13. Mai 2024, zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Sub eventualiter: Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, sei aufzuheben und das Betreibungsamt Winterthur- Stadt anzuweisen, den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen. 4. Edierung sämtlicher vom Beschwerdeführer, in seiner Eingabe vom 4. April 2024, verlangten Unterlagen, durch den Beschwerdegegner bzw. das Bezirksgericht Winterthur. 5. Unter Entschädigungs- und Kostenfolgen für den Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Diese Anforderungen gelten auch für Laien. Der Gesuchsgegner kann sich daher nicht darauf berufen, als nicht juristisch ausgebildete Person nicht in der Lage zu sein, eine detaillierte Beschwerde zu erheben (Urk. 9 S. 2). 2. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift ausführt, sämtliche Aussagen zu bestreiten, sofern diese nicht mit seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 4. Mai 2024 (Urk. 6) sowie jenen anlässlich der Hauptverhandlung im Prozess FV230006-K vom 23. November 2023 übereinstimmten (Urk. 9 S. 2), genügt er den vorstehend aufgeführten Begründungsanforderungen nicht. Die entsprechenden Ausführungen sind somit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
- 4 - III. Beurteilung der Beschwerde 1. Vorinstanzlicher Entscheid 1.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller lasse sein Begehren auf ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirks Winterthur vom 1. Februar 2024 – bei dem es sich um ein schweizerisches Gericht nach Art. 80 Abs. 1 SchKG handle – stützen, worin der Gesuchsgegner (damaliger Beklagter) zur Bezahlung von Fr. 7'125.– an den Gesuchsteller (damaliger Kläger) verpflichtet worden sei. Gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 21. März 2024 sei dieses Urteil rechtskräftig und damit vollstreckbar. Dagegen wende der Gesuchsgegner (soweit verständlich) ein, dass die Hauptverhandlung vom 23. November 2023 "ohne Vergleichsverhandlungen und Urteilsspruch geendet" habe "bzw. abgebrochen" worden sei. Deshalb sei der Stempel, der die Rechtskraft bescheinige, mehr als absurd. Der Versandstempel fehle ebenfalls. Der Gesuchsgegner sehe daher lediglich eine Urteilsdisposition. Dem Urteil vom 1. Februar 2024 sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller, dessen Vertreter sowie der Gesuchsgegner am 23. November 2023 an der Hauptverhandlung des Verfahrens mit der Geschäfts- Nr. FV230006-K anwesend gewesen seien und sich die Parteien bis zur Spruchreife des Verfahrens hätten äussern können. Eine Vorschrift, wonach im gerichtlichen Hauptverfahren Vergleichsgespräche geführt werden müssten, sei nicht ersichtlich. Was der Gesuchsgegner daher aus dem "Abbruch" der Hauptverhandlung ohne Vergleichsgespräche zu seinen Gunsten ableiten möchte, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei es richtig, dass die Hauptverhandlung vom 23. November 2023 ohne Urteilsspruch geendet habe, sei das Urteil im betreffenden Geschäft doch erst am 1. Februar 2024 gefällt worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich das Gericht ab Ende der Hauptverhandlung bis zum 1. Februar 2024 in der Urteilsberatung befunden habe und das erstinstanzliche Verfahren schliesslich durch die (schriftliche) Eröffnung des Urteils vom 1. Februar 2024 abgeschlossen worden sei. Dass die Rechtskraftbescheinigung "mehr als absurd" sein solle, bleibe damit eine pauschale Behauptung des Gesuchsgegners ohne nähere Erklärung. Was der Gesuchsgegner schliesslich mit "Urteilsdisposition" meine, erschliesse sich dem Rechtsöffnungsgericht nicht – und ein Entscheid müsse gemäss Art. 238
- 5 - ZPO keinen Versandstempel enthalten. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor. Für den vom Gesuchsgegner beantragten Beizug des Protokolls des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV230006-K bestehe weder Anlass noch Grundlage (Urk. 10 E. II. 1.2). 1.2. Weiter hielt die Vorinstanz fest, gestützt auf die Rechtskraftbescheinigung vom 21. März 2024 sei davon auszugehen, dass das Urteil vom 1. Februar 2024 am 12. März 2024 rechtskräftig geworden und demnach im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung am 18. April 2024 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) ohne Weiteres fällig gewesen sei (Urk. 10 E. II. 2.2). Sowohl der Hinweis auf ein nicht abgeschlossenes Verfahren betreffend Ausweisung als auch auf einen nicht abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend eine Liegenschaft helfe dem Gesuchsgegner nicht weiter, mache er doch damit keine nach Art. 81 SchKG zulässigen Einwendungen geltend, die im vorliegenden Verfahren relevant bzw. zu beurteilen wären und der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (Urk. 10 E. II. 3.1). Abschliessend sei der Gesuchsgegner auch darauf hinzuweisen, dass – wenn er der Meinung gewesen sei, dass das Urteil vom 1. Februar 2024 inhaltlich unrichtig sei, es an ihm gelegen wäre, dies mit Erklärung des in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides genannten Rechtsmittels der Berufung geltend zu machen, was er aber – wie die Rechtskraftbescheinigung belege – unterlassen habe, wodurch der Entscheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei (Urk. 10 E. II. 3.3). 2. Gehörsverletzung 2.1. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und macht geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ein faires Verfahren den Parteien das Recht einräume, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht einen Entscheid fälle. Seine Rechte würden vorliegend mit Füssen getreten (Urk. 9 S. 4). 2.2. Es ist nicht ersichtlich, woraus der Gesuchsgegner schliesst, dass ihm nicht sämtliche Eingaben der Gegenseite zur Kenntnis gebracht worden seien. Für das
- 6 vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich solches aus den vorinstanzlichen Akten nicht (vgl. Urk. 1–8). Sollte er sich damit auf das Verfahren FV230006-K – das zum Rechtsöffnungstitel des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens führte – beziehen, kann auf das nachstehend Ausgeführte (E. III. 5.3) verwiesen werden. 3. Edition Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Beschwerde erneut die Edition der "in seiner Eingabe vom 4. April 2024 [gemeint wohl: 4. Mai 2024] verlangten Unterlagen", mit der Begründung, diese seien bis heute nicht bei ihm eingetroffen (Urk. 9 S. 2 und S. 5 Antrag Ziff. 4). Um welche Urkunden es sich dabei genau handelt und weshalb sie für den Ausgang des Verfahrens relevant sind, erläutert der Gesuchsgegner nicht. In seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 4. Mai 2024 hatte der Gesuchsgegner verlangt, das Urteil vom 1. Februar 2024 (Urk. 3/3), das dazugehörige Verhandlungsprotokoll und "der Zahlungsbefehl 2 / 16.08.2022 über CHF 14'381.60" "zur Betreibung zu Arrest Nr. 3" seien zu edieren (Urk. 6 Ziff. 2 und 3). Die Vorinstanz hat den Beizug des Verhandlungsprotokolls abgelehnt (Urk. 10 S. 4 E. II. 1.2 letzter Abs.) und eine allfällig früher angehobene (und offenbar nicht mehr gültige) Betreibung als keinen Grund betrachtet, die Rechtsöffnung in einer späteren Betreibung zu verweigern (Urk. 10 E. II. 3.2). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Anlass zur Edition dieser Urkunden bestand. Dies ist auch nicht ersichtlich. 4. Fehlende öffentliche Urteilseröffnung 4.1. Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, der Prozess FV230006-K sei noch nicht abgeschlossen, da bis zum heutigen Tag keine öffentliche Urteilsverkündung gemäss Art. 30 BV stattgefunden habe (Urk. 9 S. 2 und S. 4). 4.2. Entgegen seiner Annahme ist es nicht erforderlich, dass ein Urteil öffentlich verkündet wird. Auch die postalische Zustellung des schriftlichen Entscheids stellt eine formgerechte Eröffnung des Entscheids dar (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Art. 138 Abs. 1 ZPO). Um der in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Öffentlichkeit des Verfahrens in diesem Fall Rechnung zu tragen, ist das Dispositiv
- 7 grundsätzlich ohne Anonymisierung zumindest während 30 Tagen auf der Gerichtskanzlei öffentlich aufzulegen, sodass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, das Urteil einsehen kann (BSK ZPO-Steck/Brunner Art. 239 N 9 m.w.H.). Seine Rüge ist somit unbegründet. 5. Prozessteilnehmer und rechtliches Gehör 5.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei anzunehmen, dass die wahren Prozessteilnehmer gar nicht anwesend gewesen seien, da sich der Gesuchsteller sowie sein Anwalt nicht durch einen Pass hätten ausweisen müssen. Rechtsanwalt X._____ gebe z.B. diverse Unterlagen bzw. angebliche Beweise ins Recht, welche ihm nicht gezeigt worden seien (Urk. 9 S. 2). 5.2. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass zu einer gerichtlichen Verhandlung auch die richtigen, vorgeladenen Parteien erscheinen. Sofern der Gesuchsgegner Zweifel an der Identität des damals als Kläger erschienenen Gesuchstellers hegte, hätte er diese umgehend anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2023 äussern müssen. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn er dies erstmals im Beschwerdeverfahren gegen das zu seinen Ungunsten ausgefallene Rechtsöffnungsurteil geltend macht. Er nennt denn auch mit Ausnahme der angeblich unterbliebenen Passkontrolle des Gesuchstellers keinerlei Gründe, weshalb an dessen Identität zu zweifeln wäre. 5.3. Ebenfalls im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören ist er mit seiner Rüge der Gehörsverletzung im Verfahren FV230006-K. Dies hätte er mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 1. Februar 2024 geltend machen müssen. 6. Fehlen von involvierten Parteien Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsgegner auch, wenn er geltend macht, es fehle eine involvierte Partei, nämlich die C._____ AG (Urk. 9 S. 2). Er begründet nicht, inwiefern diese etwas mit dem vorliegenden Prozess zu tun haben soll und dies erschliesst sich auch nicht aus dem eingereichten Schreiben vom 24. Juni 2022, auf welches er verweist (Urk. 11/1). Aus dem Rechtsöffnungstitel (Urteil vom 1. Februar 2024) wird der Gesuchsteller berechtigt (Urk. 3/3) und dieser setzte auch
- 8 die Forderungen in Betreibung (Urk. 3/1) und verlangte hierfür Rechtsöffnung (Urk. 1). 7. Versandstempel, Rechtskraftbescheinigung und Datum der Rechtskraft 7.1. Der Gesuchsgegner rügt, ein Versandstempel sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz notwendig, damit das Obergericht prüfen könne, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei (Urk. 9 S. 4). Die Rechtskraft des Urteils FV230006- K sei zudem nicht vom leitenden Gerichtsschreiber oder Gerichtspräsidenten bescheinigt worden, sondern von S. Bänziger, der nicht Gerichtsschreiber in leitender Funktion sei (Urk. 9 S. 4). Ferner könne das Urteil nicht schon am 12. März 2024 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sein, da er bis zum 11. März 2024 Zeit gehabt hätte, um eine Berufung dagegen einzulegen, und auch das Obergericht noch eine Weile gebraucht hätte, um die Berufung anzuschauen, wäre sie eingereicht worden (Urk. 9 S. 3). 7.2. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners bedürfen gerichtliche Entscheide nicht zwingend eines Versandstempels. Ob eine Frist eingehalten wurde, kann anhand des Empfangsscheines überprüft werden. Entsprechend schadet es auch nicht, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2024 (Urk. 4) keinen Versandstempel enthält. Sodann ist entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners die theoretische Zeit, welche die Berufungsinstanz für die Überprüfung des Urteils vom 1. Februar 2024 (FV230006-K) benötigt hätte – was ohnehin kaum im Voraus festgestellt werden kann – für den Eintritt der Rechtskraft nicht relevant. Mit Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung am 11. März 2024 wurde das Urteil vom 1. Februar 2024 am 12. März 2024 rechtskräftig. Weiter ist nicht nur der leitende Gerichtsschreiber oder der Gerichtspräsident zur Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung befugt. Die von Gerichtsschreiber MLaw S. Bänziger am 21. März 2024 ausgestellte Rechtskraftbescheinigung auf dem Urteil vom 1. Februar 2024 ist nicht zu beanstanden.
- 9 - 8. Unkenntnis der Forderung 8.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei ihm nicht bekannt, weshalb er dem Gesuchsteller Fr. 7'250.– Schadenersatz schulden solle. Diese Forderung wäre im Rechtsöffnungsgesuch vom 23. April 2024 zu quantifizieren gewesen (Urk. 9 S. 3). 8.2. Der Gesuchsgegner wurde mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirks Winterthur vom 1. Februar 2024 zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Schadenersatzforderung von Fr. 7'125.– an den Gesuchsteller verpflichtet (Urk. 3/1; Urk. 3/3) und hierfür verlangte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. April 2024 Rechtsöffnung (Urk. 1). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, das Urteil vom 1. Februar 2024 erhalten haben. Damit hat er auch Kenntnis über den Forderungsgrund. Eine weitere Quantifizierung der Forderung im Rechtsöffnungsgesuch war nicht erforderlich. 9. Nötigung durch Einleitung des Rechtsöffnungsbegehrens 9.1. Weiter rügt der Gesuchsgegner, ihm sei der Zahlungsbefehl am 18. April 2024 zugestellt worden, sodass er bis am 29. April 2024 Zeit gehabt hätte, um Rechtsvorschlag zu erheben. Zudem hätte er bis zum 8. Mai 2024 Zeit für die Zahlung gehabt. Das bereits am 24. April [recte: 23. April] 2024 bei der Vorinstanz eingegangene Rechtsöffnungsgesuch stelle daher eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar. 9.2. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 ff. SchKG kann umgehend nach Kenntnis des Rechtsvorschlages verlangt werden. Es muss weder die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 74 Abs. 1 SchKG) – was ja bereits geschehen ist – noch die 20-tägige Zahlungsfrist (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) abgewartet werden. Ein nötigendes Verhalten liegt nicht vor. 10. Arrestbefehl Nicht ersichtlich ist, was der Gesuchsgegner zu seinen Gunsten aus den fehlenden Ausführungen der Vorinstanz zum im Zahlungsbefehl genannten Arrest 3 ableiten möchte (Urk. 9 S. 3). Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen und es ist weder
- 10 vom Gesuchsteller noch von der Vorinstanz ein entsprechender Arrestbefehl einzuholen. 11. Prozessbetrug Gerichte haben Strafanzeige nur bei qualifiziertem Tatverdacht einzureichen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf, § 167 N 4 m.w.H.). Worin konkret ein qualifizierter Tatverdacht in Bezug auf den behaupteten Prozessbetrug des Gesuchstellers, der Vorderrichterin, des Grundbuchamts D._____, der Notare E._____ und F._____, des Stadtammannes Winterthur, G._____, des Betreibungsamts Winterthur-Stadt, H._____ und I._____, zu erblicken ist (Urk. 9 S. 2 und 3), legt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht dar. Für die angerufene Kammer besteht damit kein Anlass, Strafanzeige einzureichen. 12. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'125.– auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- 11 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 9 und Urk. 11/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'125.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip