Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Januar 2024 (EB230245-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. Januar 2024 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2023) – gestützt auf eine Bussenverfügung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'000.-- nebst 4 % Zins seit 28. Dezember 2022, Fr. 126.65 aufgelaufener Zins und für die Betreibungskosten sowie für die Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 9. April 2024 fristgerecht (Urk. 14/2) Beschwerde mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 15): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be-
- 3 schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf eine Bussenverfügung vom 4. August 2022, mit welcher die Gesuchsgegnerin betreffend die direkte Bundessteuer 2020 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 10'000.-belegt worden sei. Gegen diese Bussenverfügung sei gemäss Rechtskraftbescheinigung kein Rechtsmittel erhoben worden. Sie sei somit vollstreckbar und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe innert der ihr angesetzten Frist keine Einwendungen vorgebracht. Daher sei antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 2-3). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die (betriebene) Forderung sei eine Folgeforderung einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung, welche in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei und gewesen sei. Das eingeschätzte Einkommen und Vermögen sei nicht vertretbar und wirklich reine Willkür sowie existenzschädigend. Die Höhe dieser Forderung entspreche nicht ihren Vermögensverhältnissen (Urk. 15). d) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich gegen die Forderung als solche. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Bussenverfügung vom 4. August 2022 (Urk. 3/3) darf daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr inhaltlich überprüft werden. Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit dieser Bussenverfügung hat die Gesuchsgegnerin weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erhoben. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.--.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st