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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2024 RT240043

10 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,807 parole·~9 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240043-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender i.V., Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würger sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 10. April 2024 in Sachen Kanton Obwalden, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Finanzverwaltung Obwalden gegen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Februar 2024 (EB240062-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 13. November 2023 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Betreibung Nr. …) betrieben der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) sowie die Gemeinde B._____ die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) u.a. für Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2023 sowie für Fr. 27.75 aufgelaufener Zins bis 10. November 2023. Damit verlangen sie von dieser die Bezahlung der Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2021 gemäss Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung vom 31. August 2022 (Urk. 2; Urk. 3/1a–b ). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2023 Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2). 1.2. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Januar 2024 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die obengenannten Beträge (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 50.– dem Gesuchsteller (Urk. 6 S. 3 = Urk. 9 S. 3). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. März 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8): "1. Unter Aufhebung der angefochten Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2024 sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11, 8050 Zürich, für den Betrag von CHF 500.00 nebst 5% Zins seit 11.11.2023 zuzüglich der bis zum 10.11.2023 aufgelaufene Verzugszins von CHF 27.75, definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz erwog, auf ein Gesuch sei gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO nur einzutreten, soweit ein schutzwürdiges Interesse an seiner Beurteilung bestehe. Hierbei handle es sich um eine Prozessvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amtes wegen zu prüfen sei (Art. 60 ZPO). Setzten mehrere Gläubiger eine Forderung in Betreibung, verlange aber nur ein Teil davon die Rechts-

- 4 öffnung, so könnten diese die Betreibung selbst bei einem gutheissenden Urteil nicht fortsetzen, weshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung eines solchen Rechtsöffnungsgesuchs bestehe. Die Betreibung könne auch nur von einem Teil der Gläubiger vorangetrieben werden, während der Rest darauf verzichte. In einem solchen Fall hätten die rechtsöffnungsersuchenden Gläubiger jedoch den Nachweis zu erbringen, dass die übrigen Gläubiger unwiderruflich aus der Betreibung ausgeschieden seien (Urk. 9 E. 2.1 f.). Der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … (Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 13. November 2023). Gemäss eingereichtem Zahlungsbefehl nehme nebst ihm eine weitere Gläubigerin, die Gemeinde B._____, an der genannten Betreibung teil. Ein Nachweis, dass diese weitere Gläubigerin aus der Betreibung unwiderruflich ausgeschieden sei, fehle. Der Gesuchsteller verfüge damit über kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Anliegens, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 9 E. 2.3). 3.2. Der Gesuchsteller rügt, im Gesuch vom 15. Januar 2024 an die Vorinstanz sei er als Gesuchsteller genannt worden. In der Begründung sei mit Verweis auf Art. 243 des Steuergesetzes des Kantons Obwalden (StG; GDB 641.4) ausgeführt worden, dass die kantonale Finanzverwaltung die Steuern für den Kanton und für sämtliche Gemeinden des Kantons Obwalden, in casu für die Gemeinde B._____, erhebe. Veranlagungs- und Bezugsbehörde sei demnach ausschliesslich der Kanton Obwalden, sowohl für die Kantons- als auch für die Gemeindesteuern. Entsprechend sei der Kanton alleiniger Gläubiger für die Kantons- und Gemeindesteuern. Den Gemeinden werde in der Folge vom Kanton der entsprechende Anteil der Steuern abgeliefert (Art. 243 Abs. 2 StG OW). Es handle sich demnach nicht um ein Auftrags- oder Vertretungsverhältnis, sondern um eine ureigene Kompetenz des Kantons, die Steuern des Kantons und der Gemeinden zu veranlagen und zu beziehen. Nach dem Grundsatz iura novit curia habe die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass mit dem Gesuch vom 15. Januar 2024 nur für einen Teil der Forderung Rechtsöffnung verlangt worden sei bzw. die Gemeinde B._____ auf einen Teil der Forderung verzichtet hätte bzw. die Gemeinde B._____ unwiderruflich aus der Betreibung ausgeschieden wäre. Auch aus der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrundeliegenden, rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 31. August

- 5 - 2022 gehe klar hervor, dass der Kanton für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer zuständig sei. Einzig im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 11 würden fälschlicherweise der Kanton Obwalden als auch die Gemeinde B._____ als Gläubiger betitelt. Auf die Bezeichnung der Gläubiger durch das Betreibungsamt Zürich 11 habe der Kanton keinen Einfluss gehabt. Abgesehen davon könne eine juristisch nicht ganz einwandfreie Bezeichnung im Zahlungsbefehl nicht dazu führen, dass das Inkasso einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung nicht weitergeführt werden könne (Urk. 8 S. 2). 3.3. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitäten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, und Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel genannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.). Die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungsersuchendem) bezieht sich dabei nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiesener Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (ZR 121 [2022] Nr. 39, S. 149). 3.4. Die Veranlagungsverfügung sowie die Schlussrechnung vom 31. August 2022, auf welche der Gesuchsteller seine Forderung stützt, wurden von diesem (in dessen Namen) erlassen (Urk. 3/1a–b). In Betreibung gesetzt wurde die Forderung gemäss Zahlungsbefehl vom 13. November 2023 jedoch vom Gesuchsteller sowie

- 6 der Gemeinde B._____ (Urk. 2 S. 1). Rechtsöffnung verlangte wiederum nur der Gesuchsteller (Urk. 1). Somit fehlt es sowohl an der Identität des durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubigers (Gesuchsteller) und dem Betreibenden (Gesuchsteller und Gemeinde B._____) als auch an der Identität des Betreibenden (Gesuchsteller und Gemeinde B._____) und Rechtsöffnungsersuchenden (Gesuchsteller). Dass das Betreibungsamt Zürich 11 die Gemeinde B._____ fälschlicherweise auch als Gläubigerin im Zahlungsbefehl vom 13. November 2023 aufführte, bringt der Gesuchsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vor und damit verspätet (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben E. 2.2). Es wäre an diesem gewesen, bereits vor Vorinstanz Ausführungen zu dieser Unstimmigkeit zu machen, zumal der Zahlungsbefehl vom Gesuchsteller selbst eingereicht wurde. Entsprechend gab auch nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zum Vorbringen dieses unechten Novums, weshalb es im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat. Zudem wäre eine falsche Gläubigerbezeichnung durch das Betreibungsamt im Zahlungsbefehl ohnehin mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend zu machen gewesen. Das Rechtsöffnungsgericht kann keine Berichtigung des Zahlungsbefehls vornehmen bzw. das Betreibungsamt hierzu anweisen. Damit bleibt es dabei, dass es an den oben aufgeführten Identitäten fehlt. Ist der Betreibende nicht identisch mit dem Kläger (Rechtsöffnungsersuchenden), leidet das Begehren an einem prozessrechtlichen Mangel (Verfahrenslegitimation), weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten ist (Stücheli, a.a.O., S. 170 Fn. 20). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge sei-

- 7 nes Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 10. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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