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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2024 RT240026

25 marzo 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·641 parole·~3 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 25. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtverwaltung B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Februar 2024 (EB230349-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 7. Februar 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2023) ab bzw. trat auf das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten nicht ein und auferlegte die Kosten der Gesuchstellerin (Urk. 2 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit undatierter Eingabe (Datum des Poststempels: 3. März 2024) Beschwerde mit dem wohl sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 1). Da die Beschwerde von einer Drittperson unterzeichnet war, wurde die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 7. März 2024 aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen (Urk. 4), was sie innert Frist tat (Urk. 5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Die Gesuchsgegnerin wurde durch das angefochtene Urteil bzw. die angefochtene Verfügung nicht in ihren Rechten und Interessen beeinträchtigt, da sie zu nichts verpflichtet wurde. Vielmehr wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen bzw. auf dieses teilweise nicht eingetreten und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass ihr eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen bzw. beantragt dies auch im Beschwerdeverfahren nicht (Urk. 1). Ihr erwächst aus dem angefochtenen Urteil bzw. der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

- 3 - 3.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'085.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat kein explizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ohnehin nicht gewährt werden könnte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'085.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st

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