Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Urteil vom 16. Juli 2024 in Sachen A._____ [Genossenschaft], Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Februar 2024 (EB231265-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf 1. Die A._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), C._____, die D._____ AG sowie die B._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) haben am 4. Mai 2022 eine Vergleichsvereinbarung geschlossen (Urk. 4/4). In Ziff. 37 derselben wurde folgendes vereinbart (Urk. 4/4 S. 6; die Hinweise in den eckigen Klammern und die Hervorhebung durch kursive Schrift erfolgen durch das Gericht): "Aufgrund der Sachlage betreffend die Vergabe der Aufträge im Zusammenhang mit dem Projekt «Bäckerei G._____» bestätigt B._____ [gemeint: Gesuchstellerin], der A._____ [gemeint: Gesuchsgegnerin] den pauschalen Betrag von CHF 225'000.00 zu schulden. B._____ verpflichtet sich, diesen Betrag bis spätestens am 30. Juni 2022 per Banküberweisung an A._____ zu bezahlen. Falls eine Strafuntersuchung bezüglich des Projekts «Bäckerei G._____» eingestellt oder ein diesbezügliches Strafverfahren kein strafrechtlich relevantes Verschulden von C._____ [gemeint: C._____] zutage bringt, erstattet A._____ diesen Betrag an B._____ zurück." Es ist unbestritten und belegt, dass diese CHF 225'000.– von der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin am 20. Juni 2022 geleistet wurden (Urk. 4/5). Die Gesuchstellerin verlangt unter Hinweis auf die im obigen Zitat kursiv markierte Passage von Ziffer 37 der Vergleichsvereinbarung die Rückzahlung des Betrags und hat in diesem Zusammenhang das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin angestrengt. Strittig ist, ob eine der vereinbarten Bedingungen (in obigem Zitat kursiv markiert) für die Rückforderung erfüllt sind, sodass die Vereinbarung vom 4. Mai 2022 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel darstellt. Hierauf zielen der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … vom 1. Juni 2023 (Urk. 2) sowie das Begehren um provisorische Rechtsöffnung vom 15. September 2023 der Gesuchstellerin (Urk. 1) ab. 2. Nach Eingang des Begehrens um provisorische Rechtsöffnung vom 15. September 2023 (Urk. 1) setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Frist zur Gesuchsantwort an, welche die Gesuchsgegnerin verpasste (Urk. 6-8). Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Fristwiederherstellung
- 3 der Gesuchsgegnerin ab und erteilte die provisorische Rechtsöffnung (Urk. 11 = Urk. 14). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 23. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2; Urk. 12b): "1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Februar 2024 sei das Gesuch um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2023) und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid vom 12. Februar 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit weiterer Eingabe vom 26. Februar 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ergänzend den Antrag, es sei der Beschwerde vom 23. Februar 2024 (Urk. 13) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde dieser Antrag abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.– angesetzt (Urk. 18), welcher fristgerecht einging (Urk. 19). Die Gesuchstellerin reichte sodann innert der mit Verfügung vom 16. Mai 2024 angesetzten Frist die Beschwerdeantwort ein (Urk. 20+21). Die Beschwerdeantwort wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Die darauffolgende Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 4. Juni 2024 wurde am nächsten Tag der Gesuchstellerin zugestellt (Urk. 23). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt, weshalb mit Verfügung vom 28. Juni 2024 die Beratungsphase angezeigt wurde (Urk. 25). II. Prozessuales 1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 13
- 4 und 12b). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegnerin ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018, E. I.4.). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK (soweit anwendbar: BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 41b m.w.H.) bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118; BGE 146 III 237 E. 3.1 [S. 243]) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar Neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 [S. 417; betr. Berufung]). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin unzulässig. 3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015, E. 4.1).
- 5 - III. Materielles 1. Die Vorinstanz erwog im Entscheid vom 12. Februar 2024, dass die Vergleichsvereinbarung vom 4. Mai 2022 (Urk. 4/4) grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Dabei sei von Amtes wegen abzuklären, ob eine der zwei alternativen Suspensivbedingungen (Urk. 4/4 Rz. 37; s.o. I.1. kursive Passage) eingetreten und die Rückzahlungsverpflichtung der Gesuchsgegnerin ausgelöst worden sei. Gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2023 sei das Strafverfahren gegen E._____ wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung nicht anhand genommen worden (Urk. 4/7). Dasselbe sei bezüglich des Strafverfahrens gegen F._____ geschehen (Urk. 4/6). Damit sei liquide nachgewiesen, dass eine Strafuntersuchung bezüglich des Projekts «Bäckerei G._____» eingestellt worden sei (Urk. 4/4 Rz. 37). Daher sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 5). 2. Die Gesuchsgegnerin argumentiert im Wesentlichen, dass die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen, dass die Bedingungen zur Rückzahlungsverpflichtung gemäss der Vergleichsvereinbarung (Urk. 4/4 Rz. 37) nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere gehe aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2023 nicht hervor, dass sich diese auf das Projekt "Bäckerei G._____" oder C._____ bezogen habe. Die in der Nichtanhandnahmeverfügung erwähnten Mietverträge (Urk. 4/7 S. 2) seien nicht näher spezifiziert und deshalb nicht dem Projekt "Bäckerei G._____" zuzuordnen (Urk. 13 Rz. 13 f., 20, 27; Urk. 23 Rz. 12). Ausserdem setze die Vergleichsvereinbarung die Einstellung eines Strafverfahrens voraus (Urk. 4/4 Rz. 37), was aktive Strafuntersuchungshandlungen bedinge und daher nicht mit der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gleichzusetzen sei. Eine anderweitige objektive Auslegung der Schuldanerkennung nach dem Vertrauensprinzip gestützt auf ausserhalb der Urkunde liegende Umstände sei unzulässig (Urk. 13 Rz. 29, 31; Urk. 23 Rz. 19, 23; so schon Urk. 4/6). Mit der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 4/7) sei es der Gesuchstellerin somit nicht gelungen, den Bedingungseintritt (Urk. 4/4 Rz. 37) liquide nachzuweisen (Urk. 13 Rz. 33, 38-40).
- 6 - 3. Gemäss der Gesuchstellerin schadet es im Hinblick auf die provisorische Rechtsöffnung nicht, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 (Urk. 4/7) die betreffenden Mietverträge nicht explizit dem Projekt "Bäckerei G._____" zugeschrieben seien und von der "G._____ AG" statt korrekterweise der "G'._____ AG" die Rede sei. Es gebe keine andere Aktiengesellschaft mit dem Firmenbestandteil "G._____", welche Geschäftsbeziehungen zu den in der Nichtanhandnahmeverfügung erwähnten Herren E._____ und F._____ habe (Urk. 21 Rz. 10, 18; Urk. 4/7 S. 2). Zudem interpretiere die Gesuchsgegnerin den Begriff der Einstellung des Strafverfahrens zu eng, indem sie die Nichtanhandnahme als nicht davon erfasst ansehe. Auch einer Nichtanhandnahme gehe ein strafrechtliches Vorverfahren voraus, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 4/7) die Suspensivbedingung, dass eine Strafuntersuchung bezüglich des Projekts «Bäckerei G._____» eingestellt worden sei (Urk. 4/4 Rz. 37; s.o. I.1. kursive Passage), erfülle (Urk. 21 Rz. 21). Somit beweise die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 4/7), dass ein bezüglich des Projekts "Bäckerei G._____" gestartetes Strafverfahren nicht zu Ende geführt worden sei und kein strafrechtlich relevantes Verschulden von C._____ zutage gebracht habe (Urk. 21 Rz. 11, 16, 25, 30; Urk. 4/4 Rz. 37). 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die vorliegend strittige Frage, ob eine Bedingung eingetreten ist, von Amtes wegen zu prüfen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Bd. 119, S. 203). Die Untersuchungsmaxime ist aber beschränkt, was insbesondere bedeutet, dass das Gericht nicht von sich aus Beweise erhebt. Vielmehr entscheidet es aufgrund der ihm vorgelegten Akten (SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 84 N 15; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 50). 4.2.1 Abzuklären ist zunächst die Frage, ob die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen das Projekt "Bäckerei G._____" betrafen. Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 (Urk. 4/7) keinen genügenden Bezug zum Projekt "Bäckerei G._____" aufweise (s.o. III.2.), ist ihr insoweit zuzustimmen, als die Staatsanwaltschaft in der besagten Nichtanhandnahmeverfügung tatsächlich lediglich die "G._____ AG" erwähnt, nicht aber eine Bäckerei. Hierzu entgegnet die Gesuchstellerin, dass auf-
- 7 grund der Namen E._____ und F._____, welche in der Nichtanhandnahmeverfügung erwähnt seien (Urk. 4/7 S. 2), zu Genüge klar sei, dass mit der "G._____ AG" eigentlich die "G'._____ AG" bzw. das Projekt «Bäckerei G._____» gemeint sei; es gebe keine andere Aktiengesellschaft mit dem Firmenbestandteil "G._____", welche Geschäftsbeziehungen zu den in der Nichtanhandnahmeverfügung erwähnten Herren E._____ und F._____ habe (s.o. III.3.). Letzteres ist unbestritten (Urk. 1 Rz. 15). 4.2.2 Es lässt sich denn auch anhand der vorgelegten Beweisurkunden (Urk. 4/1-11) erstellen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 4/7) das Projekt "Bäckerei G._____" betraf (Urk. 4/4 Rz. 37). Hierzu ist zu beachten, dass in der Vergleichsvereinbarung darauf hingewiesen wird, dass mit der Zahlung der CHF 225'000.– von der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin die Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vergabe der Aufträge im Projekt "Bäckerei G._____", die gegenüber den Herren E._____ und F._____ bestünden, an die Gesuchstellerin übertragen würden (Urk. 4/4 Rz. 38). Insofern besteht eine Verbindung zwischen dem Projekt "Bäckerei G._____" und den Herren E._____ und F._____. Des Weiteren erwähnt die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 26. April 2023 selbst, dass die Strafanzeige gegen F._____ im Zusammenhang mit dem Projekt "Bäckerei G._____" stehe (Urk. 4/6 S. 2). Nachdem aber die Gesuchsgegnerin sowohl gegen F._____ als auch gegen E._____ als Mitbeschuldigte Strafanzeige erhoben hat (Urk. 4/7 S. 2), ist genügend nachgewiesen, dass die Strafanzeige gegen E._____ und daher auch die damit zusammenhängende Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 4/7) das Projekt "Bäckerei G._____" betreffen musste. 4.2.3 Auch wenn die im Zusammenhang mit dem Projekt "Bäckerei G._____" eingereichte Strafanzeige gegen F._____ und die darauf erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen nicht im Recht liegen, sind diese Vorgänge aufgrund des Schreibens der Gesuchsgegnerin vom 26. April 2023 genügend belegt (Urk. 4/6 S. 2; zutreffend Urk. 1 Rz. 13 f.). 4.2.4 Insgesamt ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin gelungen ist, nachzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft zwei von der Gesuchsgegnerin initiierte Strafverfahren gegen F._____ und E._____ im Zusammenhang mit dem Projekt "Bäckerei
- 8 - G._____" nicht anhand genommen hat. Dies führt zur Frage, ob hiermit auch der Bedingungseintritt nachgewiesen ist. 4.3.1 Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, dass aufgrund des unzweideutigen Wortlauts der Bedingung (Urk. 4/4 Rz. 37) aktive Strafuntersuchungshandlungen vorausgesetzt seien, welche angesichts der Nichtanhandnahme (Urk. 4/7; Urk. 4/6 S. 2) gerade nicht erfolgt seien. Dabei betont die Gesuchsgegnerin, dass eine objektive Auslegung der Schuldanerkennung nach dem Vertrauensprinzip auf Grund von ausserhalb der Urkunde vorliegenden Umstände unzulässig sei (s.o. III.2.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine objektive Auslegung der Schuldanerkennung schlechthin unzulässig wäre. Die Auslegung, ob eine Schuldanerkennung vorliegt, beurteilt sich vielmehr nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Empfängers anhand der Urkunde (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 21 f.). Da vorliegend strittig ist, ob vom Begriff der "Einstellung" auch die Nichtanhandnahme erfasst ist, ist die Schuldanerkennung (Urk. 4/4 Rz. 37) anhand des Vertrauensprinzips auszulegen. 4.3.2 Juristisch sind die Begriffe der "Nichtanhandnahme" und "Einstellung" eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht gleichbedeutend, zumal die Nichtanhandnahme (vorbehältlich eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens; BGer 6B_810/2017 vom 9. November 2017, E. 2.4.2) ohne vorgehende Untersuchungshandlungen ergeht. Nichtsdestotrotz sind die beiden Institute insofern eng miteinander verknüpft, als eine Nichtanhandnahme regelmässig nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen (BGer 6B_1030/2020 vom 20. April 2021, E. 1.3) erfolgt, wenn das Verfahren ohnehin sofort zu einer Einstellung führen würde (Praxiskommentar StPO-Jositsch, Art. 310 N 1). Zudem kommen sowohl die Nichtanhandnahme als auch die Verfahrenseinstellung im Ergebnis einem freisprechenden Urteil gleich (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO; BSK StPO-Vogelsang, Art. 310 N 7). Sofern die umstrittene Bedingung (Urk. 4/4 Rz. 37) so zu verstehen ist, dass die Parteien jedenfalls dann eine Rückerstattung der CHF 225'000.– vereinbarten, wenn kein strafbares Verhalten bzw. Verschulden im Zusammenhang mit dem Projekt "Bäckerei G._____" erwiesen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Untersuchung durchgeführt wurde oder nicht, wäre nach dem Vertrauens-
- 9 prinzip der Begriff der "Nichtanhandnahme" von jenem der "Einstellung" vorliegend erfasst. Sofern die Bedingung (Urk. 4/4 Rz. 37) hingegen so zu verstehen ist, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung durchgeführt haben musste (so die Ansicht der Gesuchsgegnerin, Urk. 13 Rz. 29, Urk. 23 Rz. 23), wäre dem nicht so. Inwiefern es aber für die Parteien einen Unterschied macht, ob die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren einstellt, weil kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), oder ein Strafverfahren gar nicht erst anhand nimmt, weil eindeutig kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Urk. 4/7 S. 3; Urk. 4/6 S. 2), ist nach objektiver Geschäftsverkehrsauffassung nicht ersichtlich. Somit erfüllen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft St. Gallen (Urk. 4/7 S. 3; Urk. 4/6 S. 2) die erste Alternativbedingung gemäss Urk. 4/4 Rz. 37 Satz 3. Dass noch weitere Strafverfahren in der Sache "Bäckerei G._____" hängig sind, wurde von der Gesuchsgegnerin sodann nicht behauptet oder nachgewiesen. Es kann hierzu auch auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 5). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vom 12. Februar 2024 zu bestätigen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von CHF 225'000.–, in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 1'500.– festzusetzen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin verlangt eine Parteientschädigung (Urk. 21 S. 2). Die Anwaltsentschädigung ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 1'200.– (inkl. MWST) festzusetzen.
- 10 - 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sind vorliegend nicht näher zu überprüfen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 225'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 11 - Zürich, 16. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: st