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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.02.2024 RT240011

13 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·776 parole·~4 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 13. Februar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Meilen

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2024 (EB230372-G)

- 2 -

Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 17. November 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.–, Fr. 20.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziffer 4 des Entscheids. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 70.– zu bezahlen (Urk. 7 S. 4 = Urk. 13 S. 4). 1.2. Am 17. Januar 2024 (Datum Poststempel: 18. Januar 2024) reichte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Betreff "Urteil vom 21. Dezember 2023 Einsprache / Zurückweisung" ein (Urk. 9 = Urk. 11). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 10 = Urk. 12). Diese legte ein Beschwerdeverfahren an. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024, hierorts eingegangen am 8. Februar 2024, machte der Gesuchsgegner geltend, keine Beschwerde beim Obergericht, sondern Einsprache bei der Vorinstanz erhoben zu haben. Zudem verlangte er Akteneinsicht sowie eine Erklärung, wie seine Einsprache in eine Beschwerde uminterpretiert worden sei (Urk. 15). 1.3. Wie bereits erwähnt, bezeichnete der Gesuchsgegner seine Eingabe vom 17. Januar 2024 an die Vorinstanz als "Urteil vom 21. Dezember 2023 Einsprache / Zurückweisung". Zudem rügte er unter anderem, dass auf seine Zurückweisung vom 12. Dezember 2023 nicht eingegangen worden sei, und erklärte, dazu Einspruch zu erheben (Urk. 11). Damit brachte er unzweifelhaft zum Ausdruck, mit dem Urteil der Vorinstanz vom 21. Dezember 2023 (Urk. 13) nicht einverstanden zu sein. Da die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) diesbezüglich keine Einsprache bei der Vorinstanz vorsieht, leitete diese die Eingabe des Gesuchsgegners zu Recht an die hiesige Kammer weiter. Die Eingabe war daher als Be-

- 3 schwerde entgegenzunehmen. Seine Eingabe vom 6. Februar 2024 (Urk. 15) ist damit als sinngemässe Rückzugserklärung zu verstehen. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 1.4. Dem Gesuchsgegner ist mit diesem Entscheid eine Kopie des Schreibens der Vorinstanz betreffend Weiterleitung (Urk. 12) zuzustellen. Weitere Aktenstücke in diesem Zusammenhang bestehen nicht. 1.5. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: lm

Beschluss vom 13. Februar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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