Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 22.02.2024 RT240006

22 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,354 parole·~7 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Februar 2024 in Sachen Staat Zürich und Politische Gemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde A._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Oktober 2023 (EB230226-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 24. April 2023) – für total Fr. 800'000.-- sicherzustellende Steuern der Jahre 2019 bis 2023 – ab; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsteller geregelt (nachträglich begründet; Urk. 12 = Urk. 15). b) Gegen dieses (ihnen am 5. Januar 2024 zugestellte; Urk. 13) Urteil erhoben die Gesuchsteller am 15. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei in der Betreibung Nr. … betreffend den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Rüti vom 24. April 2023 definitive Rechtsöffnung zu erteilen und der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an

- 3 die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO): Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt für unechte als auch für echte Noven (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15, Art. 326 N 3 f.; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Die Vorinstanz erwog – nach Bejahung ihrer Zuständigkeit – im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die Sicherstellungsverfügung der Gemeinde A._____, Abteilung Steuern, vom 21. April 2023 stützen, mit welcher der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2019 bis 2023 mit total Fr. 800'000.-- nebst Zins sicherzustellen. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass diese Sicherstellungsverfügung nichtig sei, da sie an seine Ehefrau zugestellt worden und diese nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu seiner Vertretung befugt sei. Dass die Gesuchsteller dies bestreiten würden, gehe aus den Akten nicht hervor. Ebenso sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Gesuchsgegner seine Ehefrau anderweitig als Vertreterin eingesetzt habe. Wenn Ehegatten in tatsächlich oder gerichtlich getrennter Ehe leben würden, entfalle die Vertretungswirkung nach § 123 StG ZH. Dem Gesuchsgegner sei daher die Zustellung an seine Ehefrau nicht als gehörige Eröffnung anzurechnen. Die mangelhafte Eröffnung führe zur Anfechtbarkeit des Rechtsakts und die entsprechende Rechtsmittelfrist beginne erst mit der Kenntnisnahme durch den Betroffenen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wann der Gesuchsgegner effektiv Kenntnis von der Sicherstellungsverfügung erhalten habe. Aufgrund fehlender Erwähnung sei davon auszugehen, dass die Gesuchsteller die fehlerhafte Eröffnung verkannt hätten, und es sei daher zweifelhaft, ob die Rechtskraftbescheinigung die effektive Kenntnis berücksichtigt habe. Infolgedessen könne die Sicherstellungsverfügung aufgrund zweifelhafter formeller Rechtskraft nicht als definitiver

- 4 - Rechtsöff-nungstitel angesehen werden. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzuweisen (Urk. 15 S. 2-8). c) Die Gesuchsteller wenden dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die Sicherstellungsverfügung sei korrekt eröffnet worden. Der Gesuchsteller habe im Zeitpunkt der Zustellung der Sicherungsverfügung (noch) nicht getrennt von seiner Ehefrau gelebt; er habe sich zwar per 7. November 2022 nach Kroatien abgemeldet, jedoch lediglich geschäftshalber und nicht, weil er von seiner Ehefrau getrennt leben würde. Dies habe der Gesuchsgegner anlässlich seiner Abmeldung ausdrücklich geäussert. Auch die Ehefrau des Gesuchsgegners habe bei der Gemeindeverwaltung mehrfach mitgeteilt, dass sie nicht getrennt lebend sei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Sicherstellungsverfügung am 21. April 2023 habe der Gesuchsgegner damit in ungetrennter Ehe gelebt, weshalb die Verfügung an die Ehefrau des Gesuchsgegners habe zugestellt werden können. Darüber hinaus habe der Gesuchsgegner die Sicherstellungsverfügung persönlich und unterschriftlich in Empfang genommen, wie ein Abgleich der Unterschrift mit derjenigen der Steuererklärung 2019 zeige. Die Sicherstellungsverfügung sei somit korrekt eröffnet worden. Sie stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und berechtige zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Urk. 14 S. 4-6). d) Die in der Beschwerde vorgetragenen Tatsachenbehauptungen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Zustellung der Sicherstellungsverfügung nicht von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe, dass er sich lediglich geschäftshalber nach Kroatien abgemeldet habe, dass er dies bei der Abmeldung ausdrücklich geäussert habe und dass auch die Ehefrau das Nichtgetrenntleben bestätigt habe, wurden allesamt im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen (vgl. Urk. 1, Vi- Prot. S. 4 f.). Sie können damit als Noven im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a). Das Gleiche gilt für das Vorbringen, der Gesuchsgegner habe die Sicherstellungsverfügung persönlich und unterschriftlich in Empfang genommen. Nachdem der (erst im Beschwerdeverfahren eingereichte; Urk. 17/11) Auszug der Steuererklärung 2019 im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorlag, war auch in keiner Weise feststellbar, wem die Unterschrift auf dem Empfangsschein für die Sicherstellungsverfügung zuzuordnen war (die

- 5 - Post hat den Empfänger nicht spezifiziert; vgl. Urk. 2/3 Blatt 2). Demnach bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Gesuchsteller nicht bestritten hätten, dass die Sicherstellungsverfügung an die Ehefrau des Gesuchsgegners, welche infolge tatsächlichen Getrenntlebens nach § 123 StG HZ nicht mehr zu dessen Vertretung befugt war, zugestellt worden sei, und dies damit keine gehörige Eröffnung darstelle. Ebenso bleibt es bei der darauf gestützten Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 800'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei ist von einem Anteil des Kantons von rund 45 %, mithin Fr. 900.-- auszugehen (vgl. Urk. 2/6); dieser Anteil ist aufgrund der dem Kanton gewährten Kostenfreiheit (§ 200 lit. a GOG) auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden im Betrag von Fr. 1'100.-- der Gemeinde A._____ ZH auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/2-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib

RT240006 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.02.2024 RT240006 — Swissrulings