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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2024 RT240002

6 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,600 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung (Wiederherstellung, Begehren um Begründung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 6. Februar 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, Inkasso, betreffend Rechtsöffnung (Wiederherstellung, Begehren um Begründung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. November 2023 (EB230269-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 31. August 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 22. November 2022) für Fr. 6'203.85 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 1). Mit unbegründetem Entscheid vom 19. Oktober 2023 trat die Vor-instanz auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten nicht ein und erteilte der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'203.85. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerde-führerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 27. November 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin sinngemäss, es sei die Antragsfrist für die Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO wiederherzustellen sowie das Urteil vom 19. Oktober 2023 schriftlich zu begründen (Urk. 10). Am 30. November 2023 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 11 S. 4 = Urk. 14 S. 4): "1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Begründung wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)" 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Januar 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 12) Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Die hiermit angefochtene Verfügung vom 30. November 2023 vom Bezirksgericht Hinwil, sei Abzuweisen und zu Berichtigen, gemäss den geltenden Gesetzen. 2. Das Gericht sei dazu Aufzufordern, dass sie ihren Gesetzlichen Pflichten nachkommen, und das Urteil, Beurteilung der Sachverhalte, die am 19. Oktober 2023 noch nicht feststanden, schriftlich zu Begründen."

- 3 - 3. Es sei dazu Gerichtlich auch zu Beachten, dass Naturgemäss weitere Anträge auch in den Begründungen enthalten sind und sich auch dort entnehmen lassen. Und genauso in den Anträgen, auch Begründungen enthalten sind und da zu entnehmen sind. 4. Von der Vorinstanz, seien sämtliche der von der Beschwerdegegner:innen eingereichten sowie vermutlich auch Nachträglich Nachgereichten Akten und Unterlagen Einzuverlangen, und der Beschwerdeführerin und auch dem Obergericht, einzureichen, da die Beschwerdeführerin verschiedene Aktenmanipulationen durch die Beschwerdegegnerin vermuten muss, und somit auch zur Berichtigung benötigt. 5. Alles unter und zu weiteren Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner:innen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO könne das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei sei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend sei, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen

- 4 - Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Besondere Aufmerksamkeit könne erwartet werden, wenn eine zentrale prozessuale Handlung anstehe (Urk. 14 E. 2). Mit Eingabe vom 27. November 2023 habe die Gesuchsgegnerin vorgebracht, dass die Frist von zehn Tagen ihrer Aufmerksamkeit entgangen sei. Einen weiteren Säumnisgrund habe sie nicht dargelegt. Von ihr hätte erwartet werden können, dass sie die Frist nicht versäume, zumal die Frist lediglich ihrer Aufmerksamkeit entgangen sei und keine weiteren Umstände vorgelegen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die Säumnis unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Erschwerend komme hinzu, dass es sich beim Verlangen einer Begründung um eine äusserst wichtige Verfahrenshandlung handle, da der Verzicht auf eine Begründung zugleich als Verzicht auf Anfechtung des Entscheids gelte (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO). Aufgrund der Wichtigkeit der betroffenen Verfahrenshandlung hätte die Gesuchsgegnerin besonders achtgeben müssen, innert Frist die notwendigen Schritte zu unternehmen. Daher sei in Bezug auf die Säumnis von einem groben Verschulden der Gesuchsgegnerin auszugehen, weshalb das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 14 E. 3). Das Wiederherstellungsgesuch der Gesuchsgegnerin betreffe das Begehren um schriftliche Begründung des Urteils vom 19. Oktober 2023. Dieses Begehren hätte gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung gestellt werden müssen. Das Urteil vom 19. Oktober 2023 sei der Gesuchsgegnerin am 9. November 2023 zugestellt worden, sodass sie – wie sie selbst zutreffend ausführe – spätestens am 20. November 2023 eine schriftliche Begründung hätte verlangen müssen (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO). Das Gesuch um Begründung sei aufgrund der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und des somit verspätet eingereichten Gesuchs abzuweisen (Urk. 14 E. 4). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht in den Randziffern 1, 8, 9 ,10, 11 und 13 der Beschwerdeschrift – teils nur schwer verständliche – Ausführungen zu einem erlittenen Arbeitsunfall am 15. August 2001 sowie einem Folgeunfall am 2. Mai 2014,

- 5 welche von der Gesuchstellerin bzw. der "B._____-Gruppe/n" willkürlich und machtmissbräuchlich "bearbeitet" worden sein sollen (Urk. 13 S. 2–4). Ausserdem macht sie geltend, dass am 19. Oktober 2023 noch kein Urteil festgestanden habe und die Vorinstanz noch weitere Sachverhaltsabklärungen habe machen wollen (Urk. 13 Rz. 3). Sämtliche dieser Ausführungen gehen jedoch an der Sache vorbei. Die angefochtene Verfügung und damit auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren betreffen einzig die Frage, ob ein Wiederherstellungsgrund nach Art. 148 ZPO vorliegt oder nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen der Gesuchsgegnerin, welche in keinem Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid stehen, ist daher nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer verpassten Frist zutreffend wieder (Art. 148 ZPO; Urk. 14 E. 2). Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, es sei normal, dass etwas der Aufmerksamkeit entgehen könne, verkennt sie, dass ein Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe gerade keine Wiederherstellung rechtfertigen. Eine solche ist nur möglich, wenn die Fristenwahrung der säumigen Partei unmöglich war und die säumige Partei zudem kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 9 f. und N 30, m.w.H.). Die Vorinstanz verneinte daher zu Recht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ob das Gesuch um Fristwiederherstellung von der Gesuchsgegnerin fristgerecht eingereicht wurde (Art. 148 Abs. 2 ZPO), musste die Vorinstanz daher nicht mehr prüfen. Die Einhaltung der Frist alleine begründet entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 13 Rz. 2 und Rz. 15) keinen Anspruch auf Wiederherstellung der versäumten Frist. Unbegründet ist auch der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe weder anlässlich der Verhandlung noch im unbegründeten Urteil vom 19. Oktober 2023 erwähnt, dass es keine weiteren Rechtsmittel zur Anfechtung und Richtigstellung der Behauptungen der Gesuchstellerin gäbe (Urk. 13 Rz. 5). Die Vorinstanz kam ihrer Rechtsmittelbelehrungspflicht mit Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 19. Oktober 2023 (Urk. 8) ausreichend nach. Eine weitere Aufklärungspflicht traf sie nicht.

- 6 - Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Es ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen der Entscheidbegründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) als auch das verspätete Gesuch um Begründung des Entscheids vom 19. Oktober 2023 der Gesuchsgegnerin zu Recht abwies. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'203.85 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'203.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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