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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.02.2024 RT230196

8 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,520 parole·~8 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230196-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 8. Februar 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2023 (EB230347-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Engstringen (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2023) gestützt auf die "Zahlungsvereinbarung (Schuldanerkennung gem. Art. 82 SchKG)" vom 27. März 2023 (Urk. 2/1) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'109.– nebst Zins zu 12 % seit 6. Juli 2022, für Fr. 35.– Bonitätsprüfkosten und für Fr. 488.30 Inkassokosten (Urk. 9 = Urk. 12). b) Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): " Es sei festzustellen, dass die B._____ AG, … [Adresse], vor der Vertragsunterzeichnung von der Notlage des Beschwerdeführers (Arbeitslosigkeit) Kenntnis erlangt hatte. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, aufgrund vorgenannten in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war. Sowie sei festzustellen, dass offensichtlich ein Missverhältnis was die Leistung der B._____ AG, insbesondere was der geforderte Verzugsschaden von CHF 458.30 zuzüglich Bonitätsprüfung CHF 35.00 angeht besteht, somit eine unberechtigte Bevorteilung vorliegt. Es sei das Urteil vom 12. September 2023 Geschäfts-Nr. EB230347- M / U_begr aufzuheben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10/3). 2. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, der Erwägung 3.3 des angefochtenen Urteils sei zu entnehmen, dass er zur Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung gedrängt worden sei. In Erwägung 3.7 habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass er wohl mündlich geltend gemacht habe, die Gesuchstellerin habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung von seiner Schwächesituation Kenntnis erlangt gehabt. Dies werde mit der der Beschwerde beigelegten E-Mail vom 17. März 2023 belegt. Sodann werde auf das Missverhältnis der Schuld von insgesamt Fr. 3'370.15 (Ursprungsschuld von Fr. 3'109.– zuzüglich Zinsen von 12 % bis 17. März 2023 in der Höhe von

- 3 - Fr. 261.15) zu den Aufwendungen, welche die Gesuchstellerin als Entschädigung von insgesamt Fr. 493.30 in Form eines Verzugsschadens von Fr. 458.30 zuzüglich Bonitätsprüfungskosten von Fr. 35.– verlange, hingewiesen, was nahezu 15 % der Ursprungsschuld ausmache. Es sei demnach klar von einer offensichtlichen unberechtigten Bevorteilung der Gesuchstellerin zu seinen Lasten auszugehen (Urk. 11). b) Die Vorinstanz erwog, die Bestimmung von Art. 21 OR sei nicht nur in Bezug auf vollkommen zweiseitige Verträge anzuwenden, sondern finde analoge Anwendung auch auf nicht vollkommen zweiseitige Verträge sowie auf ein- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte. Auch auf die Schuldanerkennung, welche als einseitiges Rechtsgeschäft qualifiziert werde, finde der Tatbestand der Übervorteilung somit Anwendung (Urk. 12 S. 4 E. 3.4 m.w.H.). Übervorteilung setze gemäss Art. 21 Abs. 1 OR voraus, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet werde, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden sei. Die Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des Übervorteilten setze voraus, dass die Gegenpartei die Entscheidungsschwäche des Übervorteilten bewusst ausnutze, um einen unverhältnismässigen Vorteil zu erlangen, wobei die blosse Kenntnis der Entscheidungsschwäche des Übervorteilten sowie des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht ausreichend sei (unter Hinweis auf BGer 4A_491/2015 vom 14. Januar 2016, E. 4.3.2). Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung erklärt, er habe die Gesuchstellerin nach der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung telefonisch über seine Einwände informiert (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 10). Jedoch habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung von der Schwächesituation seinerseits Kenntnis gehabt und diese bewusst ausgenutzt habe. Folglich erübrige sich die Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen der Übervorteilung glaubhaft dargelegt worden seien. Der Gesuchsgegner habe somit keine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden, sofort glaubhaft machen können, weshalb die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 4 f. E. 3.5 ff.).

- 4 - 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner reichte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die Urkunden 14/2 (E-Mail-Korrespondenz vom 24. Januar bis 17. März 2023, Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. Januar 2023) erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Diese Urkunden sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 4. a) Der Gesuchsgegner rügt in seiner Beschwerdeschrift, dass die vorinstanzliche Erwägung, er habe nicht geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung von der Schwächesituation seinerseits Kenntnis gehabt habe, nicht korrekt sei. Aus der E-Mail vom 17. März 2023 (Urk. 14/2) sei ersichtlich, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung von seiner Schwächesituation sehr wohl Kenntnis gehabt habe. Der Gesuchsgegner unterlässt es im Beschwerdeverfahren, die Stelle in den vorinstanzlichen Akten zu bezeichnen, gemäss welcher er geltend gemacht habe, die Gesuchstellerin habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung von seiner Schwächesituation Kenntnis gehabt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Wie vorstehend ausgeführt, können die Urkunden 14/2 im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO sodann nicht mehr berücksichtigt werden. Damit das Gericht diese Urkunden in die Entscheidfindung hätte einbeziehen können, hätte der Gesuchsgegner sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen müssen. Es bleibt somit dabei, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht substantiiert behauptete, geschweige denn glaubhaft machte, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung von seiner von ihm geltend gemachten Schwächesituation Kenntnis gehabt und diese bewusst ausgenutzt

- 5 habe. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich (Art. 320 ZPO). Demnach ist im Beschwerdeverfahren auch nicht weiter auf das Vorbringen des Gesuchsgegners einzugehen, dass das Verhältnis der Ursprungsschuld zur Entschädigungsforderung für den Verzugsschaden und die Bonitätsprüfung eine offensichtlich ungerechtfertigte Übervorteilung der Gesuchstellerin zu seinen Lasten darstelle. b) Auch wenn die Urkunden 14/2 vorliegend hätten berücksichtigt werden können, hätte der Gesuchsgegner damit nicht glaubhaft machen können, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung seine Entscheidungsschwäche bewusst ausgenutzt habe, um einen unverhältnismässigen Vorteil zu erlangen. Der Gesuchsgegner bestritt in seiner an die Gesuchstellerin gerichteten E-Mail vom 17. März 2023 die Forderung in der damaligen Höhe von Fr. 3'862.40 nicht. Er führte dazu einzig aus, er sei mit seinen derzeitigen Einnahmen aus der Arbeitslosenkasse nicht in der Lage, die ausstehende Forderung ganzheitlich zu begleichen. Einer Ratenzahlung stehe er offen gegenüber. Aufgrund der aktuellen Situation und seines Budgets sei er frühestens ab Ende Mai 2023 in der Lage, monatlich eine Rate von maximal Fr. 100.– zu bezahlen. Sollte die Gesuchstellerin einer Ratenzahlungsvereinbarung zustimmen, bitte er um Zusendung derselben (Urk. 14/2: E-Mail des Gesuchsgegners vom 17. März 2023). Diesen Ausführungen folgend unterbreitete die Gesuchstellerin in der Folge dem Gesuchsgegner auf dem Postweg (Prot. Vi S. 6) eine Zahlungsvereinbarung, gemäss welcher dieser ab dem 28. Mai 2023 die Forderung der Gesuchstellerin von total Fr. 3'863.45 in monatlichen Raten von Fr. 100.– zu begleichen habe. Trotz des Hinweises, dass der Zins in der Höhe von 12 % ab dem 18. März 2023 weiterlaufe und zusätzlich eine monatliche Kontoführungsgebühr von Fr. 15.– anfalle, unterschrieb der Gesuchsgegner die als Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG gekennzeichnete Zahlungsvereinbarung am 27. März 2023 (Urk. 2/1). c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der

- 6 - Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 11, 13 und 14/1-2, sowie an das Betreibungsamt Engstringen und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'109.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st

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