Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230194-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Januar 2024 in Sachen A._____, Dr., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Dezember 2023 (EB230304-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Dezember 2023 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2023) – für zwei Parteientschädigungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 29'950.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2023 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 18. Dezember 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 13/1: Zustellung am 7. Dezember 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "1. Der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen betr. definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … (Geschäfts-Nr. E8230304-G) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegnerin sei keine Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers sei diesem für das erstinstanzliche Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts-
- 3 lage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf zwei rechtskräftige Gerichtsurteile des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Februar 2023, mit welchen der Gesuchsgegner zur Zahlung von Parteientschädigungen an die Gesuchstellerin von Fr. 7'200.-- und Fr. 22'750.-- verpflichtet worden sei. Damit würden für diese Beträge definitive Rechtsöffnungstitel vorliegen. Die Betreibungsforderung samt Verzugszinsen sei damit ausgewiesen (Urk. 15 Erw. 2-3). Der Gesuchsgegner habe die Einrede der Tilgung durch Verrechnung erhoben. Für eine Verrechnungsforderung müsse eine Urkunde vorliegen, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde; die Entkräftung eines definitiven Rechtsöffnungstitels habe durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden zu erfolgen. Bei mehreren Verrechnungs- oder Hauptforderungen müsse der Verrechnende in der Verrechnungserklärung eine Wahl treffen; werde die Verrechnungsforderung nicht oder nur unklar bezeichnet, bleibe die Verrechnungserklärung wirkungslos (Urk. 15 Erw. 4.1). Der Gesuchsgegner stütze seine Verrechnungseinrede auf einen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Februar 2023, auf einen Beschluss des High Court of Singapore vom 17. März 2022 und auf seine Verrechnungserklärung vom 1. Juni 2023. In dieser habe er zunächst eine Gesamtforderung gegenüber der Gesuchstellerin von Fr. 30'340.-- festgehalten, bestehend aus Fr. 5'340.-- Parteientschädigung gemäss dem Beschluss des Bezirksgerichts Meilen und aus Fr. 25'000.-- als abgetretenem Teil der Parteientschädigung gemäss dem Beschluss des High Court of Singapore; anschliessend habe er pauschal die Verrechnung seiner Gesamtforderung von Fr. 30'340.-- mit der Forderung der Gesuchstellerin von Fr. 29'950.-- erklärt. Er habe damit die beiden eigenen Forderungen und die beiden Forderungen der Gesuchstellerin je zu einer Gesamtforderung vermengt. Aus der Erklärung oder den Umständen müsse
- 4 jedoch hervorgehen, welches die zu tilgende Hauptforderung und welches die Verrechnungsforderung sei. Um darüber Gewissheit zu schaffen, hätte der Gesuchsgegner die Reihenfolge der Verrechnung angeben oder eine proportionale Verrechnung erklären müssen. In Ermangelung solcher Angaben sei die Bezeichnung der Verrechnungsforderung in der Verrechnungserklärung vom 1. Juni 2023 als unklar zu bezeichnen. Mithin bleibe sie wirkungslos und der Gesuchsgegner dringe mit seiner Tilgungseinwendung hinsichtlich der an sich ausgewiesenen Forderung von Fr. 5'340.-- aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Februar 2023 nicht durch. Dies gelte vorab auch für den Beschluss des High Court of Singapore vom 17. März 2022. Bei diesem komme noch dazu, dass mit jenem Beschluss der Gesuchsteller verpflichtet worden sei, den sechs Beklagten jenes Verfahrens eine Parteientschädigung von SGD 86'802.52 zu bezahlen; diese Entschädigungsforderung zuzüglich Zins am 31. Mai 2023 sei von fünf der sechs Beklagten an eine Drittfirma, von dieser gleichentags an eine Viertfirma und von dieser im Teilbetrag von Fr. 25'000.-- an den Gesuchsgegner abgetreten worden. Der sechste Beklagte des Verfahrens in Singapur – ebenfalls Gläubiger der zugesprochenen Parteientschädigung – habe die Abtretungsvereinbarung vom 31. Mai 2023 jedoch nicht unterzeichnet und der Gesuchsgegner habe nicht vorgebracht, warum die Abtretung an die Drittfirma trotz Fehlens dieser Unterschrift gültig sein sollte. Zudem sei aus den eingereichten Unterlagen die Zeichnungsberechtigung eines Beteiligten nicht ersichtlich und damit ebenso, ob die Abtretung an die Drittfirma rechtsgültig erfolgt sei. Damit könne offen bleiben, ob es sich beim Beschluss des High Court of Singapore um einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG handle. Entsprechend sei auch die Forderung von Fr. 25'000.-- nicht verrechnungsweise zu berücksichtigen (Urk. 15 Erw. 4.2-4.4). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihm würden zwei verrechenbare Forderungen gegen die Gesuchstellerin zustehen, nämlich Fr. 5'340.-- als Parteientschädigung gemäss dem Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Februar 2023 und Fr. 25'000.-- als abgetretenem Teil der Parteientschädigung gemäss dem Beschluss des High Court of Singapore vom 17. März 2023. Dabei sei die Forderung von Fr. 5'340.-- von der Vorinstanz grundsätzlich anerkannt worden. Hinsichtlich der Forderung von Fr. 25'000.-- sei
- 5 die Parteientschädigung gemäss dem Beschluss des High Court of Singapore von SGD 86'802.52 plus Zins von fünf der sechs Obsiegenden jenes Verfahrens an eine Drittfirma abgetreten worden. Die Gesuchstellerin habe keine Einwendungen gegen die Unterzeichnung dieser Abtretung erhoben, sondern lediglich die Zeichnungsberechtigung eines Beteiligten infrage gestellt. Indem die Vorinstanz eine unbestrittene Tatsache von sich aus berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Einwendung der fehlenden Zeichnungsberechtigung des einen Beteiligten sei sodann rechtsmissbräuchlich, habe die Gesuchstellerin doch dessen Zeichnungsberechtigung bei einem früheren Geschäft nicht infrage gestellt. Die Abtretung an die Drittfirma sei somit rechtmässig erfolgt. Diese habe die Forderung sodann an eine Viertfirma abgetreten und diese wiederum in einem Teilbetrag von Fr. 25'000.-- an den Gesuchsgegner. Damit könne er auch diese Forderung gegen die Gesuchstellerin und somit eine gesamthafte Forderung von Fr. 30'340.-- zur Verrechnung bringen. Hiermit sei auch völlig klar, dass mit seiner Verrechnungserklärung vom 1. Juni 2023 beide betriebenen Forderungen der Gesuchstellerin von Fr. 7'200.-- und von Fr. 22'750.-- vollkommen getilgt worden seien und dem Gesuchsgegner noch eine Restforderung von Fr. 390.-- zustehe. Bei dieser Sachlage stelle die Anforderung der Vorinstanz, dass die Forderungen einzeln zu bezeichnen gewesen wären, einen überspitzten Formalismus und damit eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Die Verrechnung sei rechtsgültig erfolgt, womit die beiden Forderungen der Gesuchstellerin getilgt seien und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 14 S. 4 ff.). d1) Der Gesuchsgegner anerkennt, dass für eine wirksame Verrechnungserklärung Klarheit darüber bestehen muss, welche Forderungen noch bestehen und welche durch Verrechnung untergegangen sind (Urk. 14 S. 10 Rz. 37). Schon nach seinen eigenen Darlegungen ist dies jedoch bei seiner Verrechnungserklärung vom 1. Juni 2023 (Urk. 4/7) nicht der Fall: Selbst wenn vom Bestehen seiner Verrechnungsforderungen von gesamthaft Fr. 30'340.-- ausgegangen würde (was nicht der Fall ist; dazu nachstehend Erw. 2.d2), würde damit zwar Klarheit über die Tilgung beider Forderungen der Gesuchstellerin von gesamthaft Fr. 29'950.-- bestehen; es bliebe jedoch in jedem Fall unklar, welche seiner beiden eigenen Forderungen (Fr. 5'340.-- bzw. Fr. 25'000.--) nach der Verrechnung noch im Restbetrag
- 6 von Fr. 390.-- bestehen bleiben soll. Dies mag zwar ein betragsmässig geringer Betrag sein, aber es besteht diesbezüglich eine Unklarheit. Es bleibt somit bei der vorinstanzlich erwogenen Unklarheit der Verrechnungserklärung und damit bei der Wirkungslosigkeit derselben. Schon aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung zu Recht zurückgewiesen. Dass für die betriebenen Forderungen von gesamthaft Fr. 29'950.-- nebst Verzugszins definitive Rechtsöffnungstitel vorliegen, ist nicht umstritten (vgl. Urk. 14 Rz. 8, Rz. 13 f.). Dafür war demnach definitive Rechtsöffnung zu erteilen. d2) Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Verrechnungsforderung von Fr. 25'000.-- kann ohnehin nicht verrechnungsweise berücksichtigt werden. Das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen; dazu gehört auch die Prüfung der Identität der aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten und berechtigten Parteien, gegebenenfalls auch der Nachweis von deren Rechtsnachfolge. Dies betrifft gleichermassen auch das Vorliegen eines Titels für eine geltend gemachte Verrechnungsforderung. Entgegen den Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 14 Rz. 23) hatte die Vorinstanz damit auch das Vorliegen eines Titels für die geltend gemachten Verrechnungsforderungen des Gesuchsgegners von Amtes wegen zu prüfen. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang feststellte, dass die Abtretungserklärung für die Parteientschädigung gemäss dem Beschluss des High Court of Singapore nur von fünf der sechs Berechtigten unterzeichnet worden sei und der Gesuchsgegner nicht erklärt habe, warum die Abtretung trotz der fehlenden Unterschrift gültig sein sollte (Urk. 15 Erw. 4.4.3), ist somit nicht zu beanstanden. Entsprechend war die Forderung von Fr. 25'000.-- auch aus diesem Grund nicht verrechnungsweise zu berücksichtigen. Auf eine allenfalls fehlende Zeichnungsberechtigung eines der Beteiligten braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden. d3) Nur am Rande sei erwähnt, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Gesuchstellerin ihre Forderung von Fr. 7'200.-- zeitgleich in einem anderen Verfahren geltend gemacht habe (Urk. 14 S. 12), ein Novum darstellt und entsprechend unbeachtlich ist (Art. 326 ZPO; vgl. oben Erw. 2.a).
- 7 e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'950.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 17 und 18/2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'950.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip