Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230166-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 18. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. August 2023 (EB230182-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellten mit Eingabe vom 11. Mai 2023 vorinstanzlich das Gesuch, es sei ihnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 6. März 2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 in der Höhe von Fr. 432.05 nebst Zins zu 4.5 % seit 4. März 2023, für Fr. 46.– aufgelaufener Zins bis 3. März 2023, für Kosten des vorhergehenden Betreibungsverfahrens in der Höhe von Fr. 240.30 und für die aktuellen Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/1). Mit Vorladung vom 10. Juli 2023 setzte die Vorinstanz die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 22. August 2023 an (Urk. 6). Der Gesuchsgegner nahm diese Vorladung am 18. Juli 2023 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 7 S. 1). Zur Verhandlung vom 22. August 2023 erschien keine der Parteien (Prot. Vi S. 5). Mit Urteil vom 22. August 2023 erteilte die Vorinstanz in der vorgenannten Betreibung gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2018 vom 14. August 2020 (Urk. 2/2), die entsprechende rechtskräftige Schlussrechnung vom 11. September 2020 (Urk. 1, Urk. 2/3) und das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Juni 2021 (EB210147-I; Urk. 2/4, Urk. 9/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 432.05 nebst Zins zu 4.5 % seit 4. März 2023, für Fr. 46.–, für Fr. 200.–, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 14 = Urk. 17). b) Innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Urk. 15 S. 3) erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 gegen das vorgenannte Urteil "Einsprache/Rekurs" mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 200.– abzuweisen (Urk. 16).
- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" oder den "Rekurs" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 17 S. 6 Dispositivziffer 6). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 3. November 2023 mit (Urk. 18). 3. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, um was für einen Betrag es sich bei den Fr. 200.– handle, welche in Erwägung 4.4 aufgeführt seien. Hierzu sei nirgends etwas erwähnt. Die Vorinstanz sei in den Erwägungen diesbezüglich nicht konkret. Er akzeptiere demnach die Forderung in der Höhe von Fr. 200.– nicht (Urk. 16). b) Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners geht aus der Erwägung 4.2 des angefochtenen Urteils unmissverständlich hervor, dass sich die Fr. 200.– aus dem Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Juni 2021 (EB210147-I) ergeben. In diesem Entscheid wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, den Gesuchstellern die von ihnen bezogene Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 150.– zu ersetzen (vgl. Urk. 2/4 S. 2 Dispositivziffern 2 f.) sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 50.– zu bezahlen (vgl. Urk. 2/4 S. 2 Dispositivziffer 4). Folglich erwog die Vorinstanz zu Recht, dass das genannte Urteil für Fr. 200.– einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 17 S. 4 E. 4.2). Im Umfang von Fr. 200.– erteilte daher die Vorinstanz betreffend die von den Gesuchstellern geltend gemachte Forderung zu den Kosten des vorhergehenden Betreibungsverfahrens von Fr. 240.30 korrekterweise definitive Rechtsöffnung. 4. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer-
- 4 den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren kein konkretes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 16). Da – wie aufgezeigt – die Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen war, wäre dieses jedoch ohnehin abzuweisen gewesen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 16). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm