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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.04.2024 RT230163

18 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,721 parole·~14 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230163-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber A. Baumgartner Urteil vom 18. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Oktober 2023 (EB230952-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 wies die Vorinstanz den Antrag des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens ab und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2023) gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 (Geschäfts-Nr. FK210141-L; Urk. 4/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 52'080.– nebst Zins zu 5 % seit 4. Mai 2023. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 20 = Urk. 23). b) Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2 = Urk. 24 S. 2): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 10. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr.: EB230952-L/U) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Prozessualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Ferner sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Urteile des Bundesgerichts in den Verfahren BGE 5A_587/2023 und BGE 2C_355/2023 zu sistieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung, zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen (vgl. Urk. 1-21/b). d) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Das Bundesgericht hat für das ordentliche Verfahren erkannt, dass die Parteien zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern, während sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229

- 3 - Abs. 1 ZPO gehört werden können. Dies gilt sinngemäss auch für das vereinfachte Verfahren. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Sie stellte die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. September 2023 (Urk. 14) mit Schreiben vom 6. September 2023 dem Gesuchsgegner lediglich zur Kenntnisnahme zu (Urk. 16). Der Gesuchsgegner hat demnach vielmehr von seinem verfassungsmässigen Recht Gebrauch gemacht, als er im vorliegenden Summarverfahren der Vorinstanz eine "Replik" einreichte (vgl. Urk. 18 S. 2 Rz. 1). Die Vorinstanz hat denn auch korrekterweise die tatsächlichen Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 12. September 2023 (Urk. 18) unberücksichtigt gelassen (vgl. dazu Urk. 23 S. 3 E. 2.2). 3. a) Der Gesuchsgegner beantragt auch im Beschwerdeverfahren die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteile 5A_587/2023 und 2C_355/2023. Betreffend das bundesgerichtliche Verfahren 2C_355/2023 braucht nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingegangen zu werden (Urk. 22 S. 4 f. Rz. 12, S. 5 Rz. 15, S. 6 f. Rz. 19-21), da das Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2023 die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Mai 2023 (VB.2023.00072) abgewiesen hat. b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zum Sistierungsantrag unter anderem aus, mit Verfügung vom 14. April 2023 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FK210141-L) sei der Gesuchsgegner für die Dauer des Prozesses vorläufig verpflichtet worden, für die gemeinsame Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (unter Hinweis auf Urk. 4/3 Dispositivziffer 1). Der Zweck dieser vorsorglichen Verpflichtung liege darin, die unterhaltsberechtigte

- 4 - Partei vor Nachteilen zu schützen, deren Eintreten drohe, bevor endgültiger Rechtsschutz nach einem allenfalls lang andauernden Prozess hergestellt werden könne (unter Hinweis auf KUKO ZPO [recte: OFK/ZPO]-Rohner/Wiget, Art. 261 N 1). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über die Unterhaltsverpflichtung in der Hauptsache würde dem vorsorglichen Massnahmeentscheid daher zuwiderlaufen, weshalb es an der erforderlichen Zweckmässigkeit fehle (Urk. 23 S. 4 f. E. 3.5). Der Gesuchsgegner unterlässt es in der Beschwerdeschrift, sich substantiiert mit der vorstehenden Erwägung auseinanderzusetzen (Urk. 22 S. 4 ff. Rz. 9- 22). Trotzdem ist zur von der Vorinstanz verweigerten Sistierung das Folgende zu sagen: Gemäss der Verfügung vom 31. August 2023 im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_587/2023 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Juli 2023 (LZ230019-O) abgewiesen (Urk. 15/5). Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 14. April 2023 ist demnach vollstreckbar. Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO kann der Beklagte verpflichtet werden, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vorläufig angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen, sofern das Kindesverhältnis feststeht. Das Rechtsöffnungsverfahren formell zu sistieren, widerspricht grundsätzlich dem Zweck vollstreckbarer vorsorglicher Massnahmen. Es ist nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu entscheiden, ob das Kind bereits während des laufenden Unterhaltsverfahrens auf Unterhaltsbeiträge des Unterhaltspflichtigen angewiesen ist. Dies war dem erstinstanzlichen Einzelgericht im Unterhaltsverfahren vorbehalten, das mit Verfügung vom 14. April 2023 zum Schluss gelangte, dem Kind Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Im Rechtsöffnungsverfahren spielt es demnach keine Rolle, ob die Gesuchstellerin wohlhabend ist, wie der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erneut behauptet (Urk. 22 S. 4 Rz. 12 und S. 6 Rz. 18), oder ob sie selber über keine finanziellen Mittel verfügt, um das gemeinsame Kind zu unterstützen. Deshalb war die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 6 Rz. 18) auch nicht gehalten, sich mit diesem Vorbringen (Urk. 18 S. 2 f. Rz. 4) auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im

- 5 - Rahmen ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV weder mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch hat sie jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGer 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023, E. 3.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend in Erwägung 2 ausgeführt, hat die Vorinstanz jedoch ohnehin in zutreffender Weise die tatsächlichen Vorbringen des Gesuchsgegners zur Vermögenslage der Gesuchstellerin in seiner Eingabe vom 12. September 2023 (Urk. 18) unberücksichtigt gelassen, da diese im erstinstanzlichen Verfahren verspätet vorgebracht wurden. Zum Sistierungsantrag des Gesuchsgegners ist abschliessend auszuführen, dass die Vorinstanz diesen zu Recht abgewiesen hat, da es dem Gesuchsgegner nicht darzulegen gelang, wieso die Sistierung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO zweckmässig sein soll. Zudem stellte der Gesuchsgegner erstinstanzlich das Sistierungsgesuch lediglich eventualiter, was bedeutet, dass dieses nur zu behandeln ist, sofern auf das Rechtsöffnungsgesuch einzutreten bzw. dieses gutzuheissen ist (Urk. 7 S. 2 Anträge 1 und 2). Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführte, ist ein solcher Sistierungsantrag nicht zulässig (Urk. 23 S. 3 E. 3.1). Auch diesbezüglich setzt sich der Gesuchsgegner nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er führt hierzu einzig aus, es handle sich beim Sistierungsantrag neben dem Hauptantrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs um einen selbstständigen Antrag, wie er ihn in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 18. August 2023 als solchen eingebracht habe und dessen richterliche Behandlung sich demnach dadurch zwingend ergebe, unabhängig von der Reihenfolge der Stellung der Anträge im Rechtsbegehren (Urk. 22 S. 5 Rz. 13). Er unterlässt es dabei aber, sich substantiiert mit der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, es gehe nicht an, dass eine Partei das Gericht mit ihren Anträgen dazu anhalte, zunächst in der Sache selbst zu entscheiden, um die Sistierung nur für den Fall zu verlangen, dass der Entscheid in der Sache zu ihren Lasten ausfiele (Urk. 23 S. 3 E. 3.1), auseinanderzusetzen. 4. Der Gesuchsgegner hält in der Beschwerdeschrift daran fest, dass die Gesuchstellerin nicht aktivlegitimiert sei (Urk. 22 S. 7 Rz. 23). Hierzu ist zu bemerken, dass das Bundesgericht in Nachachtung des prozessstandschaftlichen Lega-

- 6 litätsprinzips dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt hat, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) vor dem Gericht – d.h. auch in einem Rechtsöffnungsverfahren – in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus und endet mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB; BGE 142 III 78 E. 3.2 m.w.H.) oder auch mit der vollständigen Übertragung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB; OGer ZH RT200189-O vom 30.06.2021, E. III.1.2.3). Die Gesuchstellerin war demnach im vorinstanzlichen Verfahren aktivlegitimiert, was die Vorinstanz korrekterweise unter Hinweis auf die Erwägung 3.1 des Urteils des Bundesgerichts 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 auch so festhielt (Urk. 23 S. 6 f. E. 5.3). 5. Solange nicht ein anderslautender Entscheid einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorliegt, behält der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit und ist dieser zu vollstrecken. So steht es beispielsweise einem Unterhaltsschuldner bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels nicht frei, dem Rechtsöffnungsgericht nachzuweisen, dass seine finanziellen Verhältnisse sich seit dem Erlass des Unterhaltsentscheids verschlechtert hätten; er ist hierfür auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Abänderungsentscheids ist der ursprüngliche Unterhaltsentscheid – Rechtsmissbrauch vorbehalten – auch dann zu vollstrecken, wenn die entsprechenden Abänderungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären (ZR 117 [2018] S. 59). Es spielt demnach entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 7 f. Rz. 24 f.) keine Rolle, dass das Unterhaltsabänderungsverfahren noch nicht abgeschlossen und das Rechtsmittelverfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen derzeit vor Bundesgericht hängig ist. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, muss der zu vollstreckende Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen sein; die Vollstreckbarkeit des Entscheids genügt hierfür (Urk. 23 S. 7 E. 6.2). Da – wie bereits erwähnt – das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Juli 2023 (LZ230019-O) mit Verfügung vom 31. August 2023 abge-

- 7 wiesen hat, ist die Verfügung betreffend Unterhalt des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 (Urk. 4/3) vollstreckbar. 6. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kann nicht überprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezahlen. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Dies hat die Vorinstanz zu Recht so erkannt (Urk. 23 S. 10 E. 8.3). Die finanziellen Verhältnisse einer Partei spielen zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 315 Abs. 5 ZPO sowie gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO eine Rolle (Urk. 22 S. 8 Rz. 26 f.); beim Entscheid, ob Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht, sind die finanziellen Verhältnisse des Schuldners durch das Gericht hingegen nicht zu berücksichtigen. 7. a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass bei Betreibungen im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl sowohl die Forderungsurkunde und deren Datum als auch bei periodischen Leistungen die Perioden angegeben werden müssen, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 m.w.H. = Pra 106 [2017] Nr. 38, bestätigt unter anderem in BGer 5A_606/2016 vom 24. November 2016, E. 2.1). Aus dem Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2023 geht zwar wie vom Gesuchsgegner vorgebracht (Urk. 22 S. 9 Rz. 28) lediglich hervor, dass die verlangten Kinderalimente von April 2022 bis Juni 2023 gemäss "Gerichtsurteil" zu zahlen seien (Urk. 2 S. 1), dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 142 III 210 E. 4.1 m.w.H.; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2 m.w.H.). Fehlen im Zahlungsbefehl die erforderlichen Angaben, kann dieser innert der dafür massgeblichen Frist mittels betreibungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 17 SchKG), was auch die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urk. 23 S. 8 f. E. 8.1). Das Rechtsöffnungsgericht verfügt über eine eingeschränkte Kognition. Es kann nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die drei Identitäten (Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger / Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel

- 8 genannten Schuldner / Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt) gegeben sind. Darüber hinaus kann es entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig ist. Dagegen kann das Rechtsöffnungsgericht weder über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels entscheiden noch einen Mangel der Betreibung feststellen, welcher mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen wäre (SK SchKG-Vock/Aepli- Wirz, Art. 84 N 16 m.H. auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 17). Der Gesuchsgegner hat gegen den Zahlungsbefehl unbestrittenermassen keine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Damit gilt der Mangel als geheilt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 92). Die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl die exakte Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels sowie die Berechnung der geforderten Summe fehlt, durfte von der Vorinstanz nicht (von Amtes wegen) überprüft und berücksichtigt werden (OGer ZH RT190172-O vom 24.02.2020, E. II.B.3.1 und 3.2). b) Zudem kann gemäss der Praxis der Kammer die im Zahlungsbefehl ungenügende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden (vgl. OGer ZH RT190172-O vom 24.02.2020, E. II.B.3.3.1 m.w.H.). Im Gesuch um Rechtsöffnung vom 5. Juli 2023 bezeichnete die Gesuchstellerin den Rechtsöffnungstitel explizit mit "Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung Einzelgericht, vom 4. April 2023 (Geschäfts-Nr. FK210141)" (Urk. 1 S. 1). Als Forderungsgrund führte sie "Offene Kindesunterhaltsbeiträge von April 2022 bis Mai 2023 gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 (Geschäfts Nr. FK210141)" an (Urk. 1 S. 1). In der Gesuchsbegründung machte sie sodann geltend, vom 1. April 2022 bis 1. Mai 2023 seien gestützt auf die erwähnte Verfügung Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 66'080.– geschuldet, wobei der Gesuchsgegner während dieser Zeit jeweils monatlich Fr. 1'000.– bezahlt habe, weshalb bis und mit 4. Mai 2023 (Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens) noch Fr. 52'080.– offen gewesen seien. Entgegen ihrem Betreibungsbegehren seien in dem Moment jedoch erst 14 und nicht 15 Monate Unterhalt geschuldet gewesen. Die Unterhaltsbeiträge seien sodann allesamt fällig. Gefordert werde zudem 5 % Zins seit 16. Oktober 2022 (mittlerer Verfall) und nicht seit 1. April 2022 (Urk. 1 S. 2). Folg-

- 9 lich ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die notwendige Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels, die zeitliche Spezifizierung der Forderung sowie die Berechnungsweise der geltend gemachten Forderung im Rechtsöffnungsgesuch rechtsgenügend nachgeholt hat. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 9 f. Rz. 29 ff.) steht es einem Gläubiger aufgrund der Dispositionsmaxime sodann frei, im Rechtsöffnungsverfahren einen tieferen Betrag zu verlangen, als er ursprünglich im Zahlungsbefehl gefordert hatte (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 125). 8. Inwiefern sich die Vorinstanz zum vom Gesuchsgegner beantragten Disziplinarverfahren gegen die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hätte bestätigend äussern sollen, wie der Gesuchsgegner nun im Beschwerdeverfahren vorbringt (Urk. 22 S. 10 Rz. 32), ist nicht ersichtlich. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, ist ein allfälliges Disziplinarverfahren bei der zuständigen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich anhängig zu machen (Urk. 23 S. 11 E. 8.5). Die Vorinstanz war hierfür nicht zuständig, weshalb es nicht an ihr war, sich diesbezüglich in irgendeiner Art bestätigend zu äussern. 9. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 10. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 22 und einer Kopie der Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 11 - Zürich, 18. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo

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