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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2020 RT200185

3 dicembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,615 parole·~13 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200185-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. November 2020 (EB200192-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 26. November 2019) – gestützt auf ein deutsches "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung" – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'079'422.25 nebst 5 % Zins seit 1. März 2019; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 33 = Urk. 37). b) Gegen dieses ihm am 10. November 2020 zugestellte (Urk. 34/2) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 20. November 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 36 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1 – 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2020 mit der Geschäfts-Nr. EB200192-M / U aufzuheben und es sei die definitive Rechtsöffnung abzuweisen; 2. Eventualiter, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Alles mit Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners." Mit der Beschwerde stellte der Gesuchsgegner die Gesuche, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss einer Strafuntersuchung in Berlin zu sistieren (Urk. 37 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-35). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge und neue Behauptungen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); die Beschwerde ist als ausserordentliches

- 3 - Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids beschränkt und soll nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen oder gar erweitern. Der Gesuchsgegner hatte im vorinstanzlichen Verfahren erst mit seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 um eine Sistierung ersucht (Urk. 29). Die Vorinstanz erwog hierzu, jene Vorbringen seien verspätet und damit unbeachtlich (Urk. 37 S. 3 Erwägung 1.2). Dies wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Entsprechend stellt die Tatsachengrundlage des erst mit der Beschwerde gestellten Sistierungsgesuchs ein unzulässiges Novum dar und es ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. dazu noch unten Erw. 3.c2). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse (neuerliche) Darlegungen der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers, welche nicht auf konkrete vorinstanzliche Erwägungen eingehen, genügen nicht. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Beschwerde mit allen diesen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung; auch hier muss sich die Beschwerde mit beiden Begründungen auseinandersetzen. Werden unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen (vgl. Art. 132 ZPO), sondern ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zu alledem BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Die Vorinstanz erwog – nach entsprechender Einrede des Gesuchsgegners – zu ihrer örtlichen Zuständigkeit im Wesentlichen, für Rechtsöffnungen sei das Gericht am Betreibungsort zuständig. Wechsle der Schuldner nach Erhalt

- 4 des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz, ohne dass der Gläubiger davon Kenntnis habe, könne die Rechtsöffnung dennoch am Betreibungsort verlangt werden. Der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, er habe seit mindestens Anfang 2020 seinen Wohnsitz nicht mehr im Bezirk Dietikon gehabt. Die Wohnsitzbestätigung weise jedoch einen Umzug nach E._____ erst am 1. Juli 2020 aus, auch auf einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2020 und einem Urteil des Obergerichts vom 25. Mai 2020 sei die bisherige Adresse in C._____ aufgeführt. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Gesuchsteller vor Einreichung seines Rechtsöffnungsgesuchs am 11. Juni 2020 über den neuen Wohnsitz informiert worden wäre oder diesen auf andere Weise hätte herausfinden können. Damit habe die Betreibung [recte: Rechtsöffnung] am (alten) Betreibungsort eingeleitet werden können. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit vorliegend auch aus Art. 52 i.V.m. Art. 279 SchKG ableiten lasse, da das Rechtsöffnungsbegehren innert Frist die Arrestierung prosequiert habe (Urk. 37 S. 3 f. Erw. 2). In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom 1. März 2019 des Notars Dr. D._____, [Adresse] Berlin, Nr. … der Urkundenrolle für 2019". Dieses sei mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Januar 2020 für vollstreckbar erklärt worden und die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde sei vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Mai 2020 abgewiesen worden; soweit der Gesuchsgegner das Bundesgericht angerufen hätte, wäre eine erteilte aufschiebende Wirkung nicht aktenkundig. Beim Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung handle es sich somit um eine vollstreckbare öffentliche Urkunde, welche einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 37 S. 4 f. Erw. 3). Die Einwendung des Gesuchsgegners, dass der Rechtsöffnungstitel aufgrund einer strafbaren Handlung erwirkt worden sei, habe das Obergericht im Exequaturverfahren bereits geprüft und abgewiesen, weshalb für das Rechtsöffnungsverfahren eine res iudicata vorliege (Urk. 37 S. 5 Erw. 4.2). Soweit der Gesuchsgegner weiter einwende, dass auf dem Schuldanerkenntnis kein Rechts-

- 5 grund für die Schuld angegeben werde und die dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Forderung nicht existiere, übersehe er, dass dieses Schuldanerkenntnis eine ausländische Urkunde i.S.v. Art. 75 Ziff. 1 i.V.m. Art. 38 ff. LugÜ darstelle, die bereits im Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt worden sei und daher unabhängig der Voraussetzungen von Art. 347 ZPO einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 37 S. 5 Erw. 4.3). Soweit der Gesuchsgegner schliesslich einwende, die Forderung sei durch Verrechnung mit einer Gegenforderung von Fr. 5 Mio. getilgt, könne er diesen Einwand nicht hinreichend belegen; das vorgelegte Betreibungsbegehren sei nicht geeignet, den Bestand der Gegenforderung zu beweisen (Urk. 37 S. 5 Erw. 4.3). c) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend, die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz bestehe nicht (dazu sogleich Erw. 3.c1), der Rechtsöffnungstitel sei durch eine strafbare Handlung erlangt worden (dazu unten Erw. 3.c2), die dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Forderung existiere nicht (dazu unten Erw. 3.c3), die Forderung sei durch Verrechnung mit einer Gegenforderung getilgt (dazu unten Erw. 3.c4) und die Vollstreckbarerklärung stelle einen Verstoss gegen den ordre public dar (dazu unten Erw. 3.c5). c1) Örtliche Zuständigkeit Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen geltend, er habe seinen Wohnsitz spätestens am 1. Januar 2020 nach E._____ verlegt, die Anmeldung jedoch so lange wie möglich hinausgezögert, dies aus Angst um sein Leben; letzteres könne von verschiedenen Zeugen bestätigt werden. Zudem sei dem Gesuchsteller bekannt gewesen, dass er seinen Wohnsitz verlegt habe; er habe diesem ausdrücklich mitgeteilt, dass er nicht mehr in C._____ wohnhaft sei, und dieser habe ihn auch mehrfach nach seinem neuen Wohnsitz gefragt. Damit sei klarerweise nicht mehr die Vorinstanz, sondern das Bezirksgericht Dielsdorf örtlich zuständig (Urk. 36 S. 6-8 Rz. 23-33). Diese Vorbringen helfen dem Gesuchsgegner nicht. Die Vorinstanz hat im Sinne einer Eventualbegründung ihre Zuständigkeit auch gestützt auf den Arrest-

- 6 ort bejaht (Urk. 37 Erw. 2.3; verarrestiert wurden Grundstücke des Gesuchsgegners in C._____). Wie erwähnt (oben Erw. 3.a), müssen im Falle von Haupt- und Eventualbegründung beide Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Eventualbegründung wird jedoch in der Beschwerde mit keinem Wort beanstandet, womit es bei dieser bleibt. Schon aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Ohnehin aber werden die entscheidrelevanten Erwägungen gar nicht konkret beanstandet. Dass der Gesuchsgegner sich an seinem neuen Wohnort erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs angemeldet habe, wird nicht in Abrede gestellt. Sodann wird in der Beschwerde zwar geltend gemacht, der Gesuchsteller habe gewusst, dass er (der Gesuchsgegner) seinen Wohnort verlegt habe, genaugenommen wird jedoch nicht geltend gemacht, dass dem Gesuchsteller bei Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs der neue Wohnort des Gesuchsgegners bekannt gewesen wäre. Mangels Kenntnis eines konkreten neuen Wohnsitzes war der Gesuchsteller berechtigt, das Rechtsöffnungsgesuch am Betreibungsort einzureichen. c2) Rechtsöffnungstitel durch strafbare Handlung erlangt Der Gesuchsgegner macht sodann in seiner Beschwerde als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen geltend, der vorliegende deutsche Rechtsöffnungstitel, welcher noch nicht rechtskräftig anerkannt worden sei, sei aufgrund einer strafbaren Handlung zustande gekommen, indem der Gesuchsgegner bedroht bzw. genötigt worden sei. Das diesbezügliche Strafverfahren in Berlin sei noch im Ermittlungsstadium. Dessen Akten hätten daher beigezogen und das Rechtsöffnungsverfahren bis zu dessen Abschluss sistiert werden müssen (Urk. 37 S. 8-11 Rz. 34-45). Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass (wie erwähnt, oben Erw. 2.b) die Erwägung der Vorinstanz, wonach das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Sistierungsgesuch infolge Verspätung unbeachtlich sei, in der Beschwerde nicht beanstandet wird. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht weiter auf jenes Sistierungsgesuch eingegangen.

- 7 - Im Übrigen wäre das Sistierungsgesuch auch abzuweisen gewesen. Bereits die Vorinstanz hat erwogen, über die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sei bereits rechtskräftig entschieden worden (res iudicata), womit sich ein Beizug der Strafakten aus Deutschland oder gar eine Sistierung des Verfahrens (bis zum Abschluss der Strafuntersuchung in Deutschland) erübrige (Urk. 37 S. 5 Erw. 4.2). Diese Erwägung wird in der Beschwerde nicht konkret beanstandet, womit es dabei bleibt. Dass der Rechtsöffnungstitel noch nicht rechtskräftig anerkannt worden sei, ist unzutreffend: Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Januar 2020 (Urk. 3/4) wurde das vorliegend im Streit stehende Schuldanerkenntnis für vollstreckbar erklärt und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 25. Mai 2020 abgewiesen (Urk. 3/5). Die hiergegen noch mögliche bundesgerichtliche Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; der Gesuchsgegner hat nicht geltend gemacht, dass er eine solche Beschwerde nur schon erhoben hätte. Die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels ist damit rechtskräftig festgestellt (res iudicata). c3) Inexistenz der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden Forderung Der Gesuchsgegner macht weiter in seiner Beschwerde als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen geltend, die dem angeblichen Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Forderung existiere nicht. Im Schuldanerkenntnis sei kein Rechtsgrund für die Forderung angegeben; dies aus dem einfachen Grund, dass die Forderung effektiv gar nicht existiere. Nach Schweizer Recht (Art. 347 lit. b ZPO) könne eine öffentliche Urkunde nur vollstreckt werden, wenn der Forderungsgrund in der Urkunde erwähnt sei. In den beiden Urteilen vom 15. Januar 2020 und 25. Mai 2020 sei keine inhaltliche Prüfung des Schuldanerkenntnisses vorgenommen worden. Indem die Vorinstanz das Schuldanerkenntnis als Rechtsöffnungstitel zugelassen habe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Urk. 36 S. 11 Rz. 46-50). Dem ist die vorinstanzliche Erwägung entgegenzuhalten, wonach das fragliche Schuldanerkenntnis eine ausländische Urkunde i.S.v. Art. 75 Ziff. 1 i.V.m. Art. 38 ff. LugÜ darstelle, die bereits im Exequaturverfahren (rechtskräftig) für vollstreckbar erklärt worden sei und daher unabhängig der Voraussetzungen von

- 8 - Art. 347 ZPO einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 37 S. 5 Erw. 4.3). Damit setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander. Ob im Exequaturverfahren eine inhaltliche Prüfung stattgefunden hat oder nicht, ist vorliegend irrelevant. Dem Rechtsöffnungsgericht kommt jedenfalls keine Kompetenz zu, einen definitiven Rechtsöffnungstitel inhaltlich zu überprüfen. c4) Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe eine Gegenforderung von Fr. 5 Mio. gegen den Gesuchsteller zur Verrechnung gebracht; indem die Vorinstanz diese klar bewiesene Gegenforderung nicht berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Als urkundlicher Beweis für die Gegenforderung werde der Kauf- und Rückkaufvertrag vom 30. Dezember 2017 angeführt, welcher vom Gesuchsteller nicht vollständig erfüllt worden sei (Urk. 36 S. 11-13 Rz. 51-60). Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen grösstenteils auf eine Darstellung der eigenen Sicht beschränken, ohne konkreten Bezug zu den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben Erw. 3.a). Soweit der Gesuchsgegner sich auf den Kauf- und Rückkaufvertrag vom 30. Dezember 2017 (Urk. 30/4) beruft, steht dem entgegen, dass derselbe erst mit seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 (Urk. 29) eingereicht wurde, die Vorinstanz hierzu erwogen hat, dass diese Stellungnahme verspätet und damit unbeachtlich sei (Urk. 37 S. 3 Erw. 1.2), und diese Erwägung in der Beschwerde nicht beanstandet wird. Entsprechend stellt die Nichtbeachtung des Vertrags vom 30. Dezember 2017 keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Dass, wie von der Vorinstanz erwogen (Urk. 37 S. 6 Erw. 4.3), ein Betreibungsbegehren nicht geeignet ist, den Bestand der Gegenforderung zu beweisen, wird in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet. Damit hat die Vorinstanz die behauptete Gegenforderung mangels urkundlichem Beweis zu Recht nicht zur Verrechnung zugelassen.

- 9 c5) Vollstreckbarerklärung als Verstoss gegen den ordre public Der Gesuchsgegner macht schliesslich in seiner Beschwerde als unrichtige Rechtsanwendung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe gegen Art. 57 LugÜ verstossen. Gemäss dieser Norm sei die Vollstreckbarkeit zu versagen, wenn die Vollstreckung der Urkunde dem ordre public wiedersprechen würde. Die Vollstreckung des durch eine strafbare Handlung erwirkten Schuldanerkenntnisses vom 1. März 2019 würde dem ordre public widersprechen. Entsprechend sei ihm die Vollstreckung zu versagen (Urk. 36 S. 13 f. Rz. 61-64). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vollstreckbarkeit des fraglichen Schuldanerkenntnisses im Exequaturverfahren rechtskräftig festgestellt wurde. Der Vorinstanz kam damit keine Kompetenz mehr zu, die Vollstreckbarkeit (noch einmal) zu überprüfen. Indem sie dies nicht getan hat, liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt rund Fr. 3 Mio. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

- 10 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 36 und 39/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 3 Mio.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Dezember 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: PFE

Urteil vom 3. Dezember 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 36 und 39/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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