Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200183-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 24. November 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt B._____
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. November 2020 (EB200219-E)
- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil (Vorinstanz) vom 10. November 2020, mit welcher den Gesuchstellern eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 20. November 2020 (zur Post gegeben am 21. November 2020), mit welcher er geltend macht, dass auf dem Formular des Betreibungsamtes nichts davon stehe, dass eine Rechtsöffnung kostenpflichtig sein sollte, weshalb das Verhalten der Vorinstanz willkürlich und rechtswidrig sei, und in welcher er darauf hinweist, dass der Verfügung kein Einzahlungsschein oder andere Hilfsmittel zur Bezahlung beigelegen hätten (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet, denn er wird durch diese zu nichts verpflichtet (nicht ihm, sondern den Gesuchstellern wurde Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, weshalb er auch keine Hilfsmittel zur Bezahlung benötigt), da daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- 3 - 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'696.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am:
Beschluss vom 24. November 2020 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...