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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.09.2020 RT200117

11 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,445 parole·~7 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200117-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber F. Rieke Urteil vom 11. September 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Verein B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Juli 2020 (EB200774-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2020) – für Fr. 903'874.25 Schadenersatz nebst Zins – ab und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 300.-- dem Gesuchsteller (Urk. 4 = Urk. 8). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 21. August 2020 fristgerecht (Urk. 5a) Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeschrift lassen sich die sinngemässen Beschwerdeanträge entnehmen (Urk. 7, beso. letztes Blatt): 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei gutzuheissen. 2. Dem Gesuchsteller sei für die durch das vorinstanzliche Verfahren verursachten Verletzungen eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 15'200.--, total Fr. 35'200.-- zuzusprechen. 3. Sämtliche Prozesskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 4. Es sei bis spätestens 2. September 2020 zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was nicht im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Da ohnehin keine neuen Behauptungen mehr möglich sind, kann der Entscheid im Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt

- 3 werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen (vgl. Art. 132 ZPO), sondern ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). c) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Rechtsöffnungsgesuch sei ungenügend begründet; insbesondere sei darin kein Rechtsöffnungstitel bezeichnet worden. Da sich das Gesuch ohnehin als offensichtlich unbegründet erweise, sei keine Frist zur Verbesserung anzusetzen (Urk. 8 Erwägung 2). Ein Gläubiger habe seinen Anspruch gemäss Art. 79 SchKG grundsätzlich im Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlege. Der Gesuchsteller habe keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht. Er habe zwar verschiedene Dokumente eingereicht; keines dieser Dokumente bilde jedoch einen Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen (Urk. 8 Erwägung 3). d) Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerde vorab im Wesentlichen seine Sicht der Dinge dar, dass seine Schadenersatzforderung noch nicht verjährt sei, dass die Strafuntersuchungsbehörden zu Unrecht seine Strafanzeigen nicht anhand genommen hätten und dass das Obergericht Zürich, III. Strafkammer, ihn verletzend behandle (Urk. 7 Blatt 1-6). Sodann macht der Gesuchsteller geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine umfassende Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangt, denn gemäss Art. 219 und Art. 221 ZPO müsse eine Klage keine Begründung enthalten. Im Übrigen habe er in seiner Eingabe bewiesen, dass die Rechtsverweigerung des Obergerichts, III. Strafkammer, einem Rechts-

- 4 öffnungstitel entspreche (Urk. 7 Blatt 6-8). Entgegen der Vorinstanz sei in Art. 79 SchKG nicht erwähnt, dass er seinen Anspruch zuerst in einem Erkenntnisverfahren geltend machen müsse (Urk. 7 Blatt 9). Die darauf folgenden (in überlange, jedoch unvollendete Sätze gekleideten) Beschwerdevorbringen (Urk. 7 Blatt 9-12) sind nicht verständlich. e) Soweit die Beschwerdevorbringen keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen beinhalten (Urk. 7 Blatt 1-6), kann darauf nicht eingegangen werden (oben Erwägung 2.b). Ebenso wenig kann auf die nicht verständlichen Vorbringen (Urk. 7 Blatt 9-12) eingegangen werden. f) Ein Rechtsöffnungsgesuch hat ein Rechtsbegehren, die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e ZPO); es muss damit eine Begründung in tatsächlicher Hinsicht, d.h. eine Darlegung des Tatsachenfundaments des geltend gemachten Anspruchs (auf Rechtsöffnung), enthalten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand von eingereichten Unterlagen den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Gesuchsteller herauszufiltern (vgl. dazu im Einzelnen OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. III.2). Je komplexer ein Sachverhalt ist, desto umfassender ist das Gesuch zu begründen. Da jedoch die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch letztlich nicht wegen ungenügender Begründung abgewiesen hat, sondern wegen Fehlens eines Rechtsöffnungstitels, ist hierauf nicht weiter einzugehen. g) Das Rechtsöffnungsverfahren ist kein Gerichtsverfahren, in welchem über Bestand und Höhe einer Forderung entschieden wird. Eine Forderung ist grundsätzlich in einem gewöhnlichen Zivilprozess geltend zu machen und in jenem Verfahren wird dann über die Forderung entschieden (Erkenntnisverfahren). Um Rechtsöffnung zu erlangen, muss der Gläubiger dem Rechtsöffnungsgericht entweder einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, in welchem der Schuldner zu einer bestimmten Zahlung an den Gläubiger verpflichtet wird, vorlegen (Art. 81 Abs. 1 SchKG), oder aber eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung, in welcher dieser eine bestimmte Schuld gegenüber dem Gläubiger anerkannt hat (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die vom Gesuchsteller geltend gemachte

- 5 - "Rechtsverweigerung" des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Urk. 7 Blatt 8), kann von vornherein keinen Rechtsöffnungstitel darstellen, denn eine Rechtsverweigerung kann naturgemäss nur darin bestehen, dass eben kein für den Gesuchsteller günstiger Entscheid ergangen ist. Im Übrigen macht der Gesuchsteller in seiner Beschwerde nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren einen gerichtlichen Entscheid, in welchem ihm die betriebene Forderung zugesprochen worden wäre, eingereicht hätte. Ebenso wenig macht er geltend, dass er eine entsprechende Schuldanerkennung des Gesuchsgegners eingereicht hätte. h) Die Vorinstanz hat damit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Damit hat die Vorinstanz ebenso zu Recht die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 ZPO). i) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 903'874.25 (Urk. 8 S. 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

- 6 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 903'874.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lb

Urteil vom 11. September 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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