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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2020 RT200082

6 luglio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·483 parole·~2 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200082-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Juli 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzverwaltung B._____

betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Juni 2020 (EB200120-D)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung vom 19. Juni 2020 des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz), mit welcher der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner am 30. Juni 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht erhobene Beschwerde (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet, denn in dieser wurde einzig der Gesuchstellerin ein Gerichtskostenvorschuss auferlegt, da daher mangels schützenswertem Interesse auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da umständehalber für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt höchstens Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Juli 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sn

Beschluss vom 6. Juli 2020 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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