Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200081-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 14. Oktober 2020 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2020 (EB191221-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 und Urk. 6 sinngemäss): 1. Es sei das Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 2019 (Verfahren-Nr. 5 O 2858/18) für das Gebiet der Schweiz inzident anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
2. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 1. Oktober 2019 für den Betrag von CHF 26'132.15, nebst Zinsen in der Höhe von 4.12 Prozentpunkten über dem jeweiligen Referenzzinssatz seit dem 1. Oktober 2019, aufgelaufene Zinsen im Betrag CHF 3'322.50 für die Zeit von 30.08.2016 bis 30.09.2019 sowie für die Betreibungskosten in Höhe von CHF 108.30, die Rechtsöffnungskosten und die Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 7.7% zulasten des Gesuchsgegners. Nach Präzisierung/Ergänzung der Eingabe und Leistung des verlangten Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin äusserte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nach mehrmals erstreckter Frist schliesslich mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (Urk. 43 S. 2 m.H.). Am 11. Juni 2020 entschied die Vorinstanz was folgt: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2019, für Fr. 26'132.15 nebst Zins zu 4.12 % seit 1. Oktober 2019, Fr. 3'322.50.
2. Die Editionsanträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ihr diesen Betrag zu ersetzen.
- 3 - 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.
5. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Beschwerde)"
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mittels Eingabe vom 25. Juni 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 41b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 42 S. 2):
"Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. … die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verweigern. Die Bertreibung Nr. … sei aus dem Betreibungsregister des Gesuchsgegners zu löschen.
2. Die Anerkennung des Versäumnisurteils vom 19.07.2019 des Landgerichtes Traunstein, Verfahrensnummer 5 O 2858/18, sei für das Staatsgebiet der Schweiz zu verweigern und dessen Vollstreckbarkeit zu verneinen.
3. Das hier vorliegenden Verfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren gegen: a. C._____; b. D._____;
c. den Vermittler, der die Leistung an die Gesuchstellerin vermittelt hat;
d. der Gesuchsgegnerin, Frau B._____; e. Rechtsanwalt E._____, F._____/AT f. Rechtsanwalt G._____, H._____/DE.
4. Es sei dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten oder unter Fristansetzung des Gerichts nachzureichenden Honorarnote zu entrichten.
- 4 - 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin.
Streitverkündungsklage: Den folgenden Parteien wird hiermit frist- und formgerecht der Streit verkündet:
1. C._____; Adressangaben gemäss Strafakten der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft - WKStA - F._____/AT; BO K1; 2. D._____; Adressangaben gemäss Strafakten der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft - WKStA - F._____/AT; BO K2; 3. Vermittler der im Vermittlervertrag vom 02.07.2010 genannt ist, und/oder eine Provision erhalten hat, sowie der Vermittler, der für die Übertragung von der I._____ Ltd auf die I._____ Aktiengesellschaft verantwortlich war und/oder eine Provision erhalten hat; Adressangaben gemäss Strafakten der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft - WKStA - F._____/AT; BO K1 und K2;
4. J._____, Vermögensschadenhaftpflicht, K._____ und L._____, … [Adresse]. Rechtsbegehren für den Fall des Unterliegens in diesem Verfahren:
1. Die unter den vorgenannten Ziffern 1 bis 4 genannten Parteien seien solidarisch zu verpflichten, die (Grund-)Forderung im Anerkennungsprozess EB191221-L/U, zuzüglich Gerichtskosten und Parteientschädigungen in diesem Verfahren, wie auch die Kosten und Aufwendungen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem gegen den Gesuchsgegner in Traunstein/DE geführten Verfahren, zuzüglich Gerichtskosten und Parteientschädigungen im dortigen Verfahren, an den Gesuchsgegner auszurichten;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der solidarisch haftenden Parteien 1. bis 4. und der Gesuchstellerin." Den geforderten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Gesuchsgegner schliesslich innert Nachfrist rechtzeitig (Urk. 44-49). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 5 - Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; 5A_939/2016 vom 24. August 2017, E. 3.1.2 betr. Rechtsöffnungsentscheid mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1, wonach Noven insoweit geltend gemacht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab [Art. 99 Abs. 1 BGG analog]). Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen sowie der Nachweis ausländischen Rechts (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.; BGE 138 III 232 E. 4.2.4). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 4. Hinsichtlich der Begründungspflicht ist im Hinblick auf die 46-seitige Beschwerdeschrift, welche zahlreiche Wiederholungen enthält, vorab darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfordert, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (zum Ganzen: BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f., je mit Hinweisen).
- 6 - 5. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG). Die Beweislast für das Vorliegen dieser Einwendung trägt der Schuldner (BGE 124 III 501 E. 3.a = Pra 88 {1999} Nr. 137). Hinsichtlich der zahlreichen Editionsanträge des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und des Versäumnisurteils des Landgerichts Traunstein sowie zur Geltendmachung der Verletzung des ordre public ist Art. 254 ZPO (Beweismittel im summarischen Verfahren) massgebend. Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Diese sind dem Gesuch beizulegen (vgl. BSK ZPO- Mazan, Art. 254 N 3). Die vom Gesuchsgegner offerierten Editionsanträge wurden von der Vorinstanz im Ergebnis somit zu Recht abgelehnt (vgl. Urk. 43 S. 2 f., 13 Dispositivziffer 2). Die zahlreichen Editionsbegehren des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 42 S. 6 ff., S. 18 f., 23 ff.) sind auch im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres abzuweisen, zumal der Gesuchsgegner weder darlegt, inwiefern die Editionen ausnahmsweise zulässig sein sollten, noch solche Ausnahmen ersichtlich sind. 6. Die Vorinstanz hat ihre örtliche Zuständigkeit am Betreibungsort für die Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens, welches am 22. Oktober 2019 bei ihr einging (Urk. 1 S. 1), gestützt auf Art. 22 Ziff. 5 LugÜ in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 SchKG richtigerweise bejaht, nachdem der Gesuchsgegner sich erst am 9. Dezember 2019 nach M._____ abmeldete und ihm die Verfügung vom 2. Dezember 2019 noch ohne Weiterleitung an seinem damaligen Wohnsitz in Zürich zugestellt werden konnte. Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageeinleitung. Ein späterer Wohnsitzwechsel ändert nichts an der Fixationswirkung
- 7 - (perpetuatio fori; Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO; Urk. 43 S. 3; Urk. 30/2; Urk. 14 und Urk. 15). Auf die wahrnehmbare Einleitung des Verfahrens durch den Gesuchsgegner und dass die Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens an diesen (in Zürich) nach dem 9. Dezember 2019 erfolgte (Urk. 42 S. 4), kommt es nicht an. Dass der Rechtsöffnungsrichter am neuen Wohnsitz zuständig ist, wenn ein (dem Gläubiger angezeigter bzw. bekannter) Wechsel des Wohnsitzes des Betriebenen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte (vgl. Urk. 42 S. 4 mit Hinweis auf BGE 136 III 373), ist vorliegend nicht einschlägig, weil der Wohnsitzwechsel nach Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens erfolgte. Zudem stellt der Gesuchsgegner nicht in Abrede, dass er den Wohnsitzwechsel der Gesuchstellerin nicht mitteilte und sie auch anderweitig keine Kenntnis davon erlangte (Urk. 42 S. 4 f.), weshalb die Vorinstanz richtig schloss, dass sie auch bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel des Gesuchsgegners vor Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens örtlich zuständig wäre, nachdem er laut Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2019 noch in Zürich wohnhaft war (Urk. 43 S. 3 f. mit Hinweis auf BGE 136 III 373; Urk. 3). 7. Da die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil eines ausländischen Gerichts stützt, ist zunächst vorfrageweise über die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit des entsprechenden Entscheids zu befinden. Die Vorinstanz hat in zeitlicher und sachlicher Hinsicht das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (fortan LugÜ) für anwendbar erklärt (Urk. 43 S. 4 f.). Dies ist zutreffend und wird vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet (vgl. Urk. 42 S. 21 ff.). Gerichtliche Entscheidungen, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangen sind, werden nach den Regeln von Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Demnach hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung verlangt, eine Ausfertigung des Entscheids vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 53 Ziff. 1 LugÜ). Weiter bedarf es einer Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V des LugÜ (Art. 53 Ziff. 2 i.V.m. Art. 54 LugÜ). Schliesslich darf keiner der Verweigerungsgründe nach Art. 34 und
- 8 - 35 LugÜ vorliegen (Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). Die Beweislast für das Vorliegen von Verweigerungsgründen trägt die gesuchsgegnerische Partei (BGE 143 III 404 E. 5.2.3; BGer 5A_939/2016 vom 24. August 2017, E. 3.2.1). Keinesfalls darf die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 36 LugÜ). 7.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim eingereichten Titel (Urk. 5/3) um eine vollständige Ausfertigung handle, welche gemäss Bescheinigung des Landgerichts Traunstein vom 17. September 2019 mit der Urschrift übereinstimme. Die Urkunde erfülle somit die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ. Ebenso habe die Gesuchstellerin eine Bescheinigung nach Anhang V des LugÜ eingereicht (Urk. 13/9). Damit habe sie die notwendigen Unterlagen ins Recht gereicht, um das Versäumnisurteil als in der Schweiz vollstreckbar erklären zu können, sofern kein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 f. LugÜ vorliege (Urk. 43 S. 5 f.). Der Gesuchsgegner kritisiert, das deutsche Versäumnisurteil mit Rechtskraftbescheinigung und die Bescheinigung nach Anhang V LugÜ lägen nur in Form einer unbeglaubigten Kopie vor. Das genüge den zivilprozessualen Vorgaben und den Regeln des LugÜ nicht (Urk. 42 S. 6). Der Gesuchsgegner tut nicht dar, wo er diesen Einwand vor Vorinstanz bereits vorgebracht hat, und solches ist auch nicht ersichtlich (Urk. 42 S. 6 und Urk. 28). Der Einwand ist im Beschwerdeverfahren daher neu und grundsätzlich unzulässig. Allerdings prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Zwar liegt lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung in (unbeglaubigter) Kopie im Recht (Urk. 5/3). Mitkopiert wurden indes zwei Stempel betreffend Rechtskraftbescheinigung und Bescheinigung der Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, welche beide von Frau N._____, Justizsekretärin, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Landgericht Traunstein, unterzeichnet wurden (Urk. 5/3 S. 1 und 6). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis genügt eine unbeglaubigte Kopie, sofern der Schuldner die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4). Wäre der Gesuchsgegner der Auffassung, das Versäumnisurteil sei gefälscht, hätte er solches mit Blick auf seine zahlreichen Rügen wohl bereits vor Vorinstanz behauptet und auch behaupten müssen. Im Beschwerdeverfahren
- 9 vermag er die Echtheit des deutschen Urteils denn auch nicht substantiiert zu bestreiten. Sein pauschaler Hinweis, wonach Form, Rechtskraft und das Zustandekommen des Inhalts des Entscheids mit den zur Edition beantragten Dokumenten überprüft werden könnten (Urk. 42 S. 6), genügt selbstverständlich nicht. Entsprechende Verdachtsgründe auf eine Fälschung sind denn auch nicht ersichtlich. Das Nämliche gilt auch hinsichtlich der Bescheinigung nach Anhang V des LugÜ (Urk. 13/9). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die notwendigen Unterlagen im Sinne von Art. 53 Ziff. 1 und 2 LugÜ rechtsgenügend eingereicht hat. 7.2. Der Gesuchsgegner bestreitet nach wie vor die örtliche Zuständigkeit des ausländischen Gerichts (indirekte Zuständigkeit bzw. Anerkennungszuständigkeit; Urk. 42 S. 7). Wie schon die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 43 S. 6), wird gemäss Art. 35 Ziff. 1 LugÜ die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides verweigert, wenn die Zuständigkeitsvorschriften der Abschnitte 3 (Versicherungssachen), 4 (Verbrauchersachen) oder 6 des Titels II (ausschliessliche Zuständigkeiten) verletzt worden sind. Dabei ist das Anerkennungsgericht bei der Zuständigkeitsprüfung aber an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat (Art. 35 Ziff. 2 LugÜ). Die (indirekte) Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf ansonsten nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public; Art. 35 Ziff. 3 LugÜ). Das Landgericht Traunstein führte in tatsächlicher Hinsicht aus, die Klägerin (Gesuchstellerin) verlange Schadenersatz für den Verlust einer Kapitalanlage aufgrund von Prüfberichten, die der Beklagte (Gesuchsgegner) erstellt habe und welche unrichtig gewesen seien. Sie habe am 2. Juli 2010 und am 29. Juli 2015 mit der I._____ Ltd. drei Verträge über die Veranlagung von Gold bzw. Silber abgeschlossen, wofür sie dieser insgesamt EUR 24'320.– gezahlt habe. Dies im Vertrauen auf die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der I._____ Ltd. enthaltene Verpflichtung des Unternehmens, die physischen Edelmetallbestände durch ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen bzw. ab 7. Januar 2014
- 10 durch ein Notariat jährlich überprüfen zu lassen. Der Beklagte habe jeweils per 31. Dezember der Jahre 2012, 2013 und 2014 bestätigt, dass der Ist-Bestand der Edelmetalle mit dem Soll-Bestand übereinstimme, was jedoch nicht der Fall gewesen sei (Urk. 5/3 S. 2). Die Vorinstanz erwog, dass gestützt auf diese tatsächlichen Erwägungen weder von einer Versicherungssache im Sinne des 3. Abschnittes noch einer Verbrauchersache im Sinne des 4. Abschnittes noch von einem Fall einer ausschliesslichen Zuständigkeit gemäss Abschnitt 6 bzw. Art. 22 LugÜ auszugehen sei. Somit stelle die örtliche Zuständigkeit des ausländischen Gerichts kein Vollstreckungshindernis dar, selbst wenn das Landgericht Traunstein diese zu Unrecht bejaht haben sollte (Urk. 43 S. 7). Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass der Erfolgsort weder in Deutschland noch in Österreich liege, weil die mutmasslichen Anleger die Verträge mit einem Schweizer Unternehmen abgeschlossen hätten, die Gelder auf ein Konto in der Schweiz hätten überwiesen werden müssen und er die beanstandeten Prüfberichte zuhanden des fraglichen schweizerischen Unternehmens am Standort O._____/Schweiz erstellt habe (Urk. 28 S. 7 f., 11 f., Rz. 10a und 11b). Das deutsche Gericht hätte sich deshalb für unzuständig erklären müssen (Urk. 42 S. 26 f.). Wie die Vorinstanz richtig geschlossen hat, ist vorliegend der Gerichtsstand am Erfolgsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (u.a. Urk. 42 S. 27), jedoch gerade nicht zu überprüfen (Art. 35 LugÜ) und stellt somit kein Vollstreckungshindernis dar. Im Beschwerdeverfahren stellt sich der Gesuchsgegner nunmehr auf den Standpunkt, seine Ausführungen vor Vorinstanz würden eine Verbraucher- und Konsumentenangelegenheit nahelegen. Das ausländische Gericht habe in materieller Hinsicht denn auch die Rechtsregeln von Verbraucher- und Konsumentenangelegenheiten angewandt. Es sei willkürlich, nicht auch den Gerichtsstand nach diesen Regeln festzulegen (Urk. 42 S. 7). Vorliegend ging es um eine private Kapitalanlage in Gold bzw. Silber. Selbst wenn eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 und Art. 16 LugÜ vorliegen würde, wovon allerdings allein schon mit Blick auf die fehlende direkte vertragliche Beziehung zwischen den Parteien kaum aus-
- 11 zugehen ist, hätte die Gesuchstellerin (als Verbraucherin) ihre Klage alternativ auch an ihrem Wohnort in Deutschland erheben können (Art. 16 Ziff. 1 LugÜ). Die internationale örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Traunstein wäre somit auch bei einer Verbraucherstreitigkeit gegeben. Auch dieser Einwand des Gesuchsgegners zielt somit ins Leere. 7.3. Gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ kann ein Urteil dann nicht vollstreckt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Diesbezüglich führte die erste Instanz aus, die durch das Landgericht Traunstein ausgestellte Bescheinigung nach Anhang V LugÜ nenne als Zustelldatum des verfahrenseinleitenden Schriftstückes den 11. Dezember 2018 (Urk. 13/9). Die Beweiskraft dieser Bescheinigung ergebe sich unmittelbar aus dem Übereinkommen und stelle eine Vermutung für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen auf, welche bestritten bzw. widerlegt werden könne (SHK LugÜ-Naegeli, Art. 54 N 10 f.; BSK LugÜ-Gelzer, Art. 54 N 8a). Der Gesuchsgegner habe eine Eingabe von Rechtsanwältin Dr. Z._____ an das Landgericht Traunstein vom 11. März 2019 eingereicht, in welcher diese sich in seinem Namen auf 24 Seiten zur Klage geäussert habe (Urk. 30/8). Der Gesuchsgegner müsse das verfahrenseinleitende Schreiben folglich früh genug erhalten haben, dass ihm genug Zeit verblieben sei, eine Rechtsanwältin zur Wahrung seiner Rechte zu mandatieren und zu instruieren, und dieser wiederum genügend Zeit geblieben sei, bis zum 11. März 2019 eine ausführliche Eingabe zu verfassen. Darüber hinaus müsse das verfahrenseinleitende Schriftstück den Gesuchsgegner offensichtlich auch in einer Form erreicht haben, die ihn dessen Bedeutung habe erkennen lassen, zumal er ansonsten wohl kaum eine Anwaltskanzlei mit seiner Vertretung betraut hätte. Dies spreche sehr dafür, dass der Gesuchsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück wie bescheinigt am 11. Dezember 2018 ordnungsgemäss zugestellt erhalten habe (Urk. 43 S. 7 f.). Diese vorinstanzlichen Überlegungen überzeugen. In der Klageantwort vom 11. März 2019 wird im Übrigen in keiner Art und Weise eine nicht ordnungsgemässe
- 12 - Zustellung gerügt (vgl. Urk. 30/8). Es erscheint treuwidrig, wenn sich der Gesuchsgegner auf das Verfahren in Deutschland zunächst einliess, indem er eine 24-seitige Klageantwortschrift einreichen liess, worin er zwar die örtliche Zuständigkeit in Deutschland bestritt, sich aber auch zur Sache äusserte (Urk. 30/8), und nunmehr eine nicht ordnungsgemässe Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks rügt. Mit seiner pauschalen, nicht näher substantiierten Kritik und dem unbehelflichen Verweis auf die (abzulehnenden) Editionen (Urk. 42 S. 7-9) ist der Gesuchsgegner jedenfalls nicht zu hören. Zudem wies bereits die erste Instanz zutreffend darauf hin, dass nicht geprüft werde, ob innerstaatliche Vorschriften des Urteilsstaates verletzt wurden, sondern nur, ob dem Beklagten bei der Zustellung im Urteilsstaat für dessen Verteidigung tatsächlich die erforderliche Zeit zugekommen ist (BSK LugÜ-Schuler/Marugg, Art. 34 N 40 und 40a). Und dies war vorliegend offensichtlich der Fall. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Eventualbehauptung, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei per Fax zugestellt worden, sei nur pauschal erfolgt, es würden nicht einmal das Datum und die Zeit des Erhalts des Fax genannt, obwohl der Gesuchsgegner die Beweislast und damit auch die Behauptungslast für das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen trage. Dass er dies für willkürlich halte, möge sein, das Bundesgericht sei aber anderer Meinung (BGer 5A_663/2016 vom 31. Mai 2017, E. 3). Die Eventualbehauptung vermöge unter diesen Umständen nicht zu überzeugen (Urk. 43 S. 8; Urk. 28 S. 27 f., Rz. 25, 26). Auch dies ist ohne weiteres zutreffend. Die allgemeine Kritik des Gesuchsgegners und sein abermaliger Verweis auf die (abzulehnenden) Editionen (Urk. 42 S. 9) sind nicht zu hören. Eine verpönte direkte postalische Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks macht der Gesuchsgegner im Übrigen gerade nicht geltend (Urk. 42 S. 31). Vielmehr sei ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück weder per Post noch per Brief zugestellt worden, sondern gar nicht (Urk. 42 S. 31). Solches erweist sich jedoch, wie gesehen, mit Blick auf den Zustellvermerk auf dem Formular gemäss Anhang V (Urk. 13/9) und die in seinem Namen verfasste Klageantwortschrift vom 11. März 2019 (Urk. 30/8) als nicht überzeugend. Zudem liess
- 13 sich der Gesuchsgegner zunächst (vgl. Urk. 30/8) auf das Verfahren in Deutschland ein. Dadurch wäre eine nicht gehörige Ladung bzw. ein allfälliger Formmangel ohnehin geheilt (vgl. BGE 135 III 623 = Pra 99 [2010] Nr. 64 E. 3.5). Die Vorinstanz hat somit richtig geschlossen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die an der Richtigkeit des in der Bescheinigung nach Anhang V LugÜ genannten Zustelldatums zweifeln liessen, weshalb ein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ somit nicht vorliege (Urk. 43 S. 8). 7.4.1. Eine Entscheidung wird nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Diese Bestimmung ermächtigt das Gericht, einer (ausländischen) Entscheidung den schweizerischen Rechtsschutz zu verweigern, die den elementarsten Grundsätzen des schweizerischen Rechtsverständnisses in stossender Weise widerspricht (BGE 126 III 534 Erw. 2c). Ein Verstoss gegen den materiellen ordre public liegt vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung mit den fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist, die dem Recht des Zweitstaates zu Grunde liegen, und ihre Anerkennung daher untragbar wäre. Die Kontrolle des prozessualen ordre public bezieht sich hingegen auf die Art und Weise, in welcher das Verfahren im Erststaat durchgeführt wurde. Er ist verletzt, wenn das ausländische Verfahren von den Grundprinzipien des zweitstaatlichen Verfahrensrechts derart abweicht, dass die Entscheidung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (Domej/Oberhammer, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich 2011, Art. 34 N 18 ff.). Der ordre public-Vorbehalt ist allgemein als Ausnahmebehelf zurückhaltend zu handhaben und ausländische Entscheide sind insbesondere nicht schon deshalb ordre publicwidrig, weil sie von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweichen oder in einem Verfahren zustande gekommen sind, das von den in der Schweiz bekannten Prozessrechten abweicht (vgl. ZK-Vischer, N 4 zu Art. 17 IPRG; Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 489 f.). Dies gilt umso mehr im Bereich des Staatsvertragsrechts, insbesondere des LugÜ. Denn mit dem Abschluss des Abkommens über die Vollstreckung gerichtli-
- 14 cher Entscheidungen hat der Gesetzgeber vom schweizerischen Recht abweichende Entscheide in Kauf genommen (BGE 126 III 534 Erw. 2c). Dass der ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen darf, hat auch der EuGH in ständiger Praxis zum Parallelabkommen EuGVÜ erkannt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. A., Frankfurt am Main 2011, N 4 zu Art. 34 EuGVO). Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die Beurteilung, ob der ordre public verletzt ist, darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslaufen, die kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Art. 36 LugÜ), sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung (BGer 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005, E. 2.1). 7.4.2. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz mehrere Verstösse gegen den formellen ordre public durch Verfahrensfehler geltend. So führte er aus, es sei im Ausland weiterprozessiert worden, obschon er im September 2018 zunächst tot und dann bis Anfang Jahr 2019 arbeitsunfähig gewesen sei und das ausländische Gericht gewusst habe, dass Reisen und Verhandlungstermine von über drei Stunden nicht möglich seien. Er habe ferner nicht ausreichend Zeit und finanzielle Ressourcen gehabt, um sich verteidigen zu können, da im Juli 2019 gegen ihn über 400 Verfahren in Österreich angestrengt worden seien. Weiter sei das Urteil einzig gestützt auf die Behauptung der Gesuchstellerin gefällt worden; der Schriftsatz seiner Rechtsvertreter sei vom ausländischen Gericht nicht beachtet worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, selbst an der Verhandlung teilzunehmen, nachdem sich sein Prozessbevollmächtigter kurzfristig abgemeldet habe, da er weder vom Gericht noch vom Prozessbevollmächtigten darüber informiert worden sei bzw. die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke ordnungswidrig per Fax stattgefunden habe. Zudem sei er nicht aufgefordert worden, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestimmen. Schliesslich sei ihm das Urteil nicht bzw. nicht ordnungsgemäss zugestellt worden (Urk. 28 S. 9-12, 17-19). 7.4.3. Die Vorinstanz führte zunächst korrekt aus, damit diese Verstösse im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden könnten, müsse die dadurch benachteiligte Partei sich, soweit zumutbar, bereits im ausländischen Verfahren da-
- 15 gegen zur Wehr gesetzt haben. Unterlasse sie dies und bringe sie die Verfahrensfehler stattdessen bei ungünstigem Ausgang erstmals im Anerkennungsverfahren vor, verstosse sie damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO, was gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdiene (Urk. 43 S. 9 f. mit Hinweis auf BGE 141 III 210 E. 5.2 und 5.3). 7.4.4. Der Gesuchsgegner hält auch im Beschwerdeverfahren daran fest, das Versäumnisurteil sei ihm nicht bzw. nie ordnungsgemäss zugestellt worden. Die Gesuchstellerin habe jedenfalls keinen entsprechenden Zustellnachweis beigebracht (Urk. 28 S. 19; Urk. 42 S. 7-9). Die Vorinstanz erwog dazu, es könne offenbleiben, ob dem Gesuchsgegner das Versäumnisurteil (ordnungsgemäss) zugestellt worden sei. So gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner sich zwischen dem 11. März 2019, als seine damalige Rechtsvertreterin sich schriftlich zur Sache geäussert habe, und dem 1. Oktober 2019, als der Zahlungsbefehl ausgestellt worden sei, jemals um das ausländische Verfahren gekümmert habe. Als St. Galler Rechtsanwalt wäre es ihm trotz (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich in diesen knapp sieben Monaten einmal nach dem Stand des in deutscher Sprache geführten Verfahrens zu erkundigen, nachdem er angeblich den Kontakt mit seinen Parteivertretern und dem Gericht nicht mehr gehabt habe. Indem er dies dennoch unterlassen habe, obschon er nachweislich vom Verfahren gewusst habe, müsse er sich seine Nachlässigkeit vorwerfen lassen, die es treuwidrig erscheinen lasse, wenn er sich nun auf diverse Verfahrensfehler im ausländischen Verfahren berufe, weshalb er wie ausgeführt nach Art. 2 Abs. 2 ZGB in diesem Punkt keinen Rechtsschutz verdiene (Urk. 43 S. 10). Gemäss Vermerk auf der Urteilsausfertigung wurde das Versäumnisurteil der Beklagtenpartei (Gesuchsgegner) am 7. August 2019 von Amts wegen zugestellt (Urk. 5/3 S. 6). Ein eigentlicher Zustellnachweis (Empfangsschein etc.) ist zwar nicht aktenkundig. Der Gesuchsgegner wusste jedoch um die Rechtshängigkeit des Verfahrens. Nachdem seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 4. Juli 2019 dem Landgericht Traunstein mitgeteilt hatte, dass der Gesuchsgegner nicht mehr durch sie vertreten werde, hätte sich dieser - mit Blick auf den ihm bekannten
- 16 - Anwaltszwang im fraglichen deutschen Verfahren (vgl. Urk. 42 S. 9) und die bevorstehende, nicht verschobene Verhandlung vom 19. Juli 2019 (Urk. 5/3 S. 3) sogleich um eine neue Rechtsvertretung kümmern müssen und auch können (trotz teilweiser Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 30/6), was er jedoch pflichtwidrig unterlassen hat (Urk. 5/3 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner durfte nicht etwa auf eine entsprechende Fristansetzung durch das deutsche Gericht vertrauen (Urk. 42 S. 11). Vielmehr hätte er selbst gemäss § 78b der deutschen Zivilprozessordnung beim deutschen Landgericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsvertreters stellen müssen, hätte er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden. Wenn er dafür hält, es hätten ihm die finanziellen Ressourcen (Urk. 28 S. 10 f.) gefehlt, so ist er auf die Möglichkeit der deutschen Prozesskostenhilfe zu verweisen (§ 114 der deutschen ZPO). Wenn er weiter einwendet, weder das deutsche Gericht noch seine Prozessbevollmächtigte habe ihn über deren Mandatsniederlegung informiert (Urk. 28 S. 18; Urk. 42 S. 32), so erscheint dies einerseits wenig überzeugend, nachdem seine Vertretung sich am 11. Juli 2019 noch beim deutschen Gericht hinsichtlich einer Abladung erkundigt hatte und das Gericht mit Verfügung vom 15. Juli 2019 den Parteivertretern und dem Beklagten (Gesuchsgegner) unmittelbar per Fax mitgeteilt hatte, dass es beim Termin vom 19. Juli 2019 bleiben werde (Urk. 5/3 S. 2 f.); andererseits fällt das Mandatsverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Rechtsvertretung in dessen eigenen Risikobereich. Der Gesuchsgegner (St. Galler Rechtsanwalt und Notar), der sich auf das Verfahren in Deutschland zunächst offensichtlich eingelassen hatte, musste, nachdem er ohne Rechtsvertretung dastand und für ihn niemand an die Verhandlung vom 19. Juli 2020 erschien, mit dem Erlass eines Säumnisurteils rechnen. Sollte er das Versäumnisurteil (mangels anwaltlicher Vertretung bei Anwaltszwang) tatsächlich nicht erhalten haben, fällt auch das in seinen eigenen Risikobereich. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass es dem Gesuchsgegner im deutschen Verfahren zumutbar und möglich gewesen wäre, die notwendigen Vorkehrungen zu seiner "Verteidigung" in die Wege zu leiten. Wenn er dies jedoch unterliess und einfach nichts unternahm, hat er das Versäumnisurteil gegen sich gelten zu lassen und kann sich nicht im Nachhinein treuwidrig auf allfällige Verfahrensfehler berufen. Dass gegen ihn in dieser Sache offenbar über
- 17 - 400 weitere Verfahren in Österreich angestrengt wurden (Urk. 42 S. 25 f.), ändert daran nichts. Ob der Gesuchsgegner über hinreichende Zeit- und Geldressourcen verfügte, um sich gegen die Verfahrensflut zu wehren, fällt ebenfalls in seinen eigenen Risikobereich und ist vorliegend ohne Belang. 7.4.5. Hinsichtlich des Anwaltszwangs gemäss § 78 der deutschen Zivilprozessordnung hat, wie die Vorinstanz zurecht ausführte (Urk. 43 S. 10 f.), bereits das Bundesgericht festgehalten, dass dieser nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstosse (BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014, E. 2.3). Weiterungen im Hinblick auf die neuerlichen diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren (Urk. 42 S. 11 f.) erübrigen sich daher. 7.4.6. Auch bezüglich der seitens des Gesuchsgegners geltend gemachten betrügerischen Machenschaften sah die Vorinstanz keinen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, zumal der Gesuchsgegner keine strafbaren Handlungen wie die Einreichung gefälschter Urkunden oder eine Falschaussage durch die Gesuchstellerin anlässlich einer formellen Parteieinvernahme behauptet habe. Seine Ausführungen zielten vielmehr darauf ab, eine im Lichte von Art. 36 LugÜ verbotene Nachüberprüfung des ausländischen Entscheides zu erwirken (Urk. 43 S. 11). Im erstinstanzlichen Verfahren wandte der Gesuchsgegner lediglich ein, die Gesuchstellerin behaupte prozessbetrügerisch, seine Prüfberichte seien falsch gewesen, obschon diese inhaltlich korrekt verfasst worden seien. Einem öffentlichen Notar im Kanton St. Gallen, wie er einer sei, komme sodann keine besondere Vertrauensstellung zu (Urk. 28 S. 14 f.). Im Beschwerdeverfahren ist neu von wahrheitswidrigen Aussagen der Beschuldigten C._____ und D._____ in deren Strafverfahren die Rede, worauf das deutsche Landgericht abgestellt haben solle. Weiter seien die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten zwei Verträge gefälscht und/oder inhaltlich unwahr und seien Falschbeurkundungen. Weiter ist von gefälschten Kontounterlagen etc. die Rede. In Anbetracht des im Beschwerdeverfahren herrschenden absoluten Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sind diese neuen Behauptungen hinsichtlich der kriminellen Machenschaften mit und unter denen die ausländische Entscheidung zustande gekommen sein soll (Urk. 42 S.
- 18 - 12 ff.), allesamt nicht zu hören. In der Klageantwort vom 11. März 2019 war von solchen angeblichen betrügerischen Machenschaften im Übrigen keine Rede (Urk. 30/8), was gegen deren Vorliegen spricht. Sollte der Gesuchsgegner selbst damals von den erwähnten Beschuldigten getäuscht worden sein (vgl. Urk. 30/8 S. 6), hätte er auf diese zurückzugreifen. Im vorliegenden Verfahren werden allfällige Regressansprüche des Gesuchsgegners gegenüber anderen Haftpflichtigen (vgl. Urk. 42 S. 17) jedenfalls nicht geprüft. Auch der Einwand der Doppelzahlung (die Gesuchstellerin soll die streitbare Summe bereits von einem ebenfalls eingeklagten Vermittler erhalten haben) ist im Beschwerdeverfahren neu und unzulässig. Dieser nicht weiter substantiierte Einwand blieb im Übrigen gänzlich unbelegt. Es genügt namentlich nicht, wenn der Gesuchsgegner diesbezüglich einfach pauschal auf seine eidesstattliche Erklärung vom 9. Juli 2018 inklusive Beilagen (Urk. 30/3) sowie zahlreichen Editionsanträge verweist (Urk. 42 S. 18). Der Gesuchsgegner will die ausnahmsweise Zulässigkeit seiner umfangreichen neuen Vorbringen im Zusammenhang mit den geltend gemachten kriminellen Machenschaften auf Art. 99 BGG analog stützen, weil zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben habe (Urk. 42 S. 19; BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 470 f.). Davon kann indes nicht die Rede sein. Angeblich gefälschte Dokumente und behauptete Lügen hätten bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt bzw. vorgebracht werden können und müssen. 7.4.7. Mit Bezug auf den Einwand des Gesuchsgegners, wonach sich das ausländische Gericht nicht ausschliesslich an den tatsächlichen Vorbringen der Klägerin (Gesuchstellerin), sondern auch an den Vorbringen und Qualifikationen des Gesuchgegners zu orientieren habe (Urk. 42 S. 6 unten), ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim zu vollstreckenden Entscheid um ein Versäumnisurteil gemäss § 331 Abs. 1 der deutschen ZPO handelt (Urk. 5/3), welches, wie bereits erwähnt, keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf (Art. 36 LugÜ). Das Vollstreckungsgericht darf mithin nicht prüfen, ob das Landgericht Traunstein zu Recht einzig auf die klägerischen Vorbringen abstellte. Die Säumnisfolge an sich widerspricht nicht dem schweizerischen ordre public.
- 19 - 7.4.8. Wenn der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Verjährung der betriebenen Forderung gemäss Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 2019 nicht geprüft (Urk. 42 S. 5), ist er darauf hinzuweisen, dass der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Verjährung der Betreibungsforderung gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht mehr anrufen kann, soweit sie im vorherigen Erkenntnisverfahren bereits vor demjenigen Zeitpunkt eingetreten ist, bis zu dem er sich in diesem Verfahren noch auf sie hätte berufen können (BGer 5A_102/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.2). Nach der klaren Regel von Art. 137 Abs. 2 OR beginnt mit der urteilsmässigen Feststellung der Forderung eine neue Verjährungsfrist zu laufen: BGE 123 III 213 E. 5.b.cc). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, würde es sich hierbei ohnehin um eine im Licht von Art. 36 LugÜ verpönte Nachprüfung des ausländischen Urteils handeln (Urk. 43 S. 11 E. 5.7.4). Im Übrigen wird die Verjährung nach schweizerischem Recht nur auf eine entsprechende Einrede hin und nicht von Amtes wegen geprüft (Art. 142 OR). Von einem "krassen" Mangel könnte im Hinblick auf den ordre public somit sowieso nicht die Rede sein. 7.4.9. Und schliesslich führte die erste Instanz zu Recht aus, auch hinsichtlich der Behauptungen, das anwendbare Recht sei falsch bestimmt worden und es sei die falsche Partei ins Recht gefasst worden (vgl. auch Urk. 42 S. 35), ziele der Gesuchsgegner auf eine verpönte Sachnachprüfung der deutschen Entscheidung. Auch diese Vorbringen seien daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beachten (Urk. 43 S. 11). Dem ist nichts beizufügen. 7.4.10. Im Beschwerdeverfahren will der Gesuchsgegner auch eine Verletzung des materiellen ordre public geltend machen. In der Beschwerdeschrift ist pauschal von Vertragstreue, dem Rechtsmissbrauchsverbot, dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Diskriminierungsverbot und dem Schutz von Handlungsunfähigen die Rede (Urk. 42 S. 24 f.). Wie erwähnt, liegt indes ein zulässiges deutsches Versäumnisurteil vor. Eine Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze ist dabei nicht ersichtlich. Die Vorbringen des Gesuchsgegners laufen vielmehr auch diesbezüglich auf eine nicht zulässige Nachprüfung des deutschen Urteils in der Sache hinaus. Weiterungen erübrigen sich auch hier.
- 20 - 7.4.11. Zusammenfassend liegt somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 11) kein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor. 7.5. Dass es sich beim Zwischen-Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 31. Oktober 2016 in einem Wirtschaftsstrafverfahren (Urk. 30/4) nicht ansatzweise um eine dem Urteil des Landgerichts Traunstein entgegenstehende frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs im Sinne von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ handelt, woran der Gesuchsgegner nach wie vor festhält (Urk. 42 S. 19 f.), bedarf keiner weiteren Worte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 43 S. 11 f.) verwiesen werden. Ob der Bericht am Versäumnisurteil des Landgerichts Trauenstein in der Sache etwas ändern würde, ist vorliegend nicht zu prüfen. 7.6. Nach dem Gesagten sind sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben und es sind keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich. Die Vorinstanz erklärte das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 2019 daher zu Recht für vollstreckbar. Es handelt sich dabei um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Betragsmässig ist die Forderung nebst aufgelaufenem und laufendem Zins ausgewiesen, was der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht in Abrede stellt. Die Vorinstanz erteilte dementsprechend zu Recht antragsgemäss definitive Rechtsöffnung, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 8. Nachdem das Betreibungsverfahren zufolge Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung fortzusetzen ist, besteht keine Veranlassung, die Betreibung zu löschen. Der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 28 S. 2 Antrag Ziffer 1; Urk. 42 S. 2 Antrag Ziffer 1 Abschnitt 2) ist daher ohne Weiteres abzuweisen. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtskräftige Abschluss der Strafverfahren gegen
- 21 die vom Gesuchsgegner einzeln aufgelisteten Personen, unter anderem auch gegen die Gesuchstellerin (Urk. 42 S. 2 Antrag Ziffer 3), das vorliegende Beschwerdeverfahren (mit absolutem Novenverbot) direkt zu beeinflussen vermöchte. Allfällige Revisionsgründe hinsichtlich des deutschen Urteils wären jedenfalls nicht hier geltend zu machen, ebenso wenig eventuelle Regressansprüche. Der Sistierungsantrag des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. Diesen Antrag begründete der Gesuchsgegner im Übrigen nicht näher (Urk. 42), weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten wäre. Im vereinfachten und im summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage unzulässig (Art. 81 Abs. 3 ZPO). Aber auch eine einfache Streitverkündung (Art. 78 ff. ZPO) ist im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen, weil hier nicht über materiellrechtliche Ansprüche entschieden wird, sondern lediglich, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. zum Ganzen: OGer ZH RT140136 vom 18. November 2014 E. 3.4.2 und 3.4.3, S. 7 f.). Auf die Streitverkündungsklage des Gesuchsgegners (Urk. 42 S. 3) ist daher nicht einzutreten. Das Rechtsbegehren des Gesuchsgegners für den Fall seines Unterliegens im vorliegenden Verfahren, wonach die vier namentlich erwähnten Parteien solidarisch zu verpflichten seien, die Grundforderung im Anerkennungsprozess samt Kosten und Parteientschädigung an den Gesuchsgegner zu entrichten (Urk. 42 S. 3), ist neu und damit von vornherein unzulässig. 9. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Gesuchsgegner sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es bleibt daher bei den, für den Eventualfall nicht angefochtenen, Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids (Urk. 43 S. 13, Dispositivziffern 3, 4 und 5). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist aus dem durch den Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 48 und Urk. 49) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels namhafter Auslagen ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines vollständigen Unterliegens keine Parteient-
- 22 schädigung zuzusprechen, weshalb sich die Nachreichung einer Honorarnote seinerseits (vgl. Urk. 42 S. 2 Antrag Ziffer 4) erübrigt.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die weiteren Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 42, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'132.15.
- 23 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: lb
Urteil vom 14. Oktober 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die weiteren Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 42, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...