Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Juni 2020
in Sachen
A._____, lic. iur. HSG, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. April 2020 (EB191478-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 29. April 2020 schrieb das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2019) infolge Rückzugs des Gesuchs ab; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 33 = Urk. 39). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 18. Mai 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 37) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 38 S. 2): "1. Ziff. 2 der Verfügung vom 29. April 2020 des Bezirksgericht Zürich sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 vom Beschwerdegegner zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit der Gesuchsgegner die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Mit dieser Dispositiv-Ziffer wurden die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt und aus dessen Vorschuss bezogen. Der Gesuchsgegner erleidet durch diese Anordnung keinen Nachteil, weshalb ihm für eine Anfechtung derselben ein schützenswertes Interesse abzusprechen ist und es damit an einer Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde mangelt (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
- 3 b) Die Vorinstanz erwog zur Frage einer Parteientschädigung, der Gesuchsgegner habe sich bisher noch nicht vernehmen lassen. Er habe mit Schreiben vom 28. April 2020 erneut um eine Erstreckung der ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2020 angesetzten Frist ersucht. Eine Parteientschädigung stehe ihm nicht zu (Urk. 39 S. 2). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, es sei nicht sachgerecht, dass ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei; er sei nie aufgefordert worden, seine entstandenen Aufwendungen auszuweisen. Ihm seien durch das Rechtsöffnungsverfahren erhebliche Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- entstanden. Das Rechtsöffnungsverfahren habe sich auf ein ausländisches Gerichtsurteil bezogen, gegen welches eine ganze Reihe von Vollstreckungshindernissen im Sinne des LugÜ und des IPRG bestanden hätten. Er habe sich im Zuge des Rechtsöffnungsverfahrens detailliert mit dieser Materie und den Vollstreckungshindernissen auseinandergesetzt; er habe 15 Stunden aufgewendet und sei im Zuge der Bearbeitung einer Stellungnahme gewesen, bevor der Gesuchsteller sein Rechtsöffnungsgesuch zurückgezogen habe. Ein Entwurf dieser Stellungnahme, alternativ eine Substantiierung der aufgewendeten Zeit, werde nachgereicht (Urk. 38 S. 2 f.). d) Als Parteientschädigung gelten der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und (in begründeten Fällen) eine angemessene Umtriebsentschädigung bei nicht berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Notwendige Auslagen hat der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Sodann war (und ist) er nicht berufsmässig vertreten. Die schliesslich vom Gesuchsgegner verlangte Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-- beruht auf einem behaupteten Zeitaufwand von 15 Stunden. Ein solcher ist jedoch in keiner Weise substantiiert, geschweige denn belegt. Dass Belege mangeln und nur schon eine Substantiierung fehlt, entspricht offensichtlich auch der Auffassung des Gesuchsgegners, hat er doch eine entsprechende Nachreichung angekündigt. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt und kann auch nicht mehr zulässig erfolgen, da eine Beschwerde vollständig begründet und mit allen Beilagen innert der Beschwerdefrist einzureichen ist, letztere jedoch bereits am 18. Mai 2020 abge-
- 4 laufen ist (vgl. Urk. 37: Zustellung der angefochtenen Verfügung am 8. Mai 2020). Der ausgewiesene Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren bestand lediglich aus zwei Fristerstreckungsgesuchen (Urk. 25 und 32) und einem Kurzschreiben eines Mitarbeiters des Gesuchsgegners (Urk. 27). Dass die Vorinstanz dies nicht als entschädigungsrelevante Umtriebe gewertet hat, wird in der Beschwerde nicht als Rechtsverletzung gerügt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 38, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am:
Urteil vom 25. Juni 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 38, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...