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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.05.2020 RT200049

25 maggio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,557 parole·~8 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 25. Mai 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. Januar 2020 (EB190302-I)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit zunächst in unbegründeter (Urk. 16) und hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin, Urk. 18) in begründeter Fassung ergangenem Urteil vom 20. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'180.60 nebst Zins zu 3 % seit dem 25. April 2019, für Fr. 343.30, für Fr. 431.60, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 22 S. 8, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit gleichentags zur Post gegebener Eingabe vom 8. Mai 2020 innert Frist (vgl. Urk. 20) Beschwerde, wobei sie Folgendes beantragt (Urk. 21): "[…] stelle ich den Antrag, auf Gutheissung der Beschwerde mit Aufhebung des Urteils Klage und Verweigerung der Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. 2 [recte: Betreibung Nr. 1 des BA Dübendorf." 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera-

- 3 dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 4. a) Die Gesuchsgegnerin ist vor Vorinstanz zur Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 nicht erschienen (Prot. I S. 5). Diese Feststellung der Vorinstanz (Urk. 20 S. 3, E. 1.7.) bestreitet sie zu Recht nicht. Ebenso wenig setzt sich die Gesuchsgegnerin mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach ihre unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 19. Januar 2020 nicht zu berücksichtigen war (Urk. 20 S. 6, E. 2.10.-2.11.). Damit war die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz säumig. b) Die Gesuchsgegnerin bringt in der Beschwerde wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2020 (Urk. 14) vor, dass gemäss § 12 StG ZH bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten jeder Gatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Ihr Ehemann habe keine feste Anstellung und lebe seit mehreren Monaten unter dem gesetzlichen Existenzminimum, könne seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und sei somit zahlungsunfähig. Diesem erwiesenen Umstand gemäss den offiziell verfügbaren Akten des Betreibungsamtes Dübendorf sei im angefochtenen Urteil nicht Rechnung getragen worden (Urk. 21). c) Diese Vorbringen der Gesuchstellerin sind vor dem Hintergrund, dass ihre Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 19. Januar 2020 unzulässig war,

- 4 neu und daher unzulässig. Die Vorinstanz hat sich indessen, obwohl die Vorbringen der Gesuchsgegnerin unzulässig waren, im Sinne einer Eventualbegründung dazu geäussert und festgehalten, dass ihre Einwendungen selbst dann nicht zu hören wären, wenn sie zulässig wären: Das Rechtsöffnungsgericht habe sich nicht mit dem materiellen Bestand der Forderung auseinanderzusetzen und daher nicht über die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes zu entscheiden. Dies liege in der Kompetenz der Steuerbehörden. Zudem - so die Vorinstanz weiter - wäre die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes mit der von ihm selber erstellten Abrechnung für den Monat Dezember 2019 in keiner Weise nachgewiesen (Urk. 21 S. 7). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb sie - selbst wenn ihre Vorbringen rechtzeitig erfolgt wären - diesbezüglich ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nachkommt. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 5. a) Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, der Umstand der Verzögerung des Verfahrens seit dem 3. Oktober 2019, als der Gegenpartei eine Frist von 14 Tagen für die Nachbesserung gewährt worden sei, sei im Rahmen des Urteils nicht dokumentiert. Es sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass diese Frist eingehalten und die Klage [recte: das Rechtsöffnungsgesuch] auch rechtlich durchsetzbar sei. "Der Anforderung entsprechender Unterlagen mit Schreiben vom 27.12.2019 (sei) nicht nachgekommen (worden) bzw. auf die fehlerhaften Unterlagen vom Entscheid 3.10.2019 verwiesen (worden), was eine Verletzung von Art. 55 und Art. 56 ZPO darstelle" (Urk. 21). b) Auch diese Vorbringen hat die Gesuchsgegnerin bereits vor Vorinstanz in ihrer - wie oben ausgeführt - unzulässigen Stellungnahme vom 19. Januar 2020 gemacht, allerdings mit der Einleitung, sie habe die Unterlagen erhalten (Urk. 14). Ihre Ausführungen sind daher - soweit sie sich auf die Einsicht in die eingereichten Belege beziehen - widersprüchlich. Soweit sie ferner sinngemäss geltend macht, keine Einsicht in die nachgereichten Unterlagen erhalten zu haben, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie unentschuldigt nicht zur erstinstanzlichen Verhandlung erschienen ist, an welcher sie Gelegenheit gehabt hätte, in die eingereichten Unterlagen Einsicht zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Auch hat sie so-

- 5 weit ersichtlich sonst nicht von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht. Wenn die Gesuchsgegnerin an der erstinstanzlichen Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung (vgl. Urk. 10 und Urk. 11) nicht teilnimmt, kann sie nachher nicht das Gericht für ihre Säumnis verantwortlich machen und daraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Fragepflicht ableiten. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. 6. a) Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, ob die Frist zur Nachbesserung durch den Gesuchsteller eingehalten worden sei (Urk. 21). b) Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht dazu, ob der Gesuchsteller die Rechnung vom 15. September 2016 (Urk. 9/1) samt Rechtsmittelbelehrung fristgerecht eingereicht hat. Da ihm am 22. November 2019 erläutert wurde, um welche Rechtsmittelbelehrung es gehe, und der Entscheid gleichentags der Post übergeben wurde (Urk. 7 und 8), ist davon auszugehen, dass die Frist zur Einreichung zumindest stillschweigend verlängert worden war und die Eingabe rechtzeitig erfolgte. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'180.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am

Urteil vom 25. Mai 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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