Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 19. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeinde Bauma Steueramt,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 23. März 2020 (EB200042-H)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. März 2020 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Mittleres Tösstal, Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2020, für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 in der Höhe von Fr. 48.– zzgl. Zinsen und Betreibungskosten (Urk. 4/1, 4/3/1). Mit Verfügung vom 23. März 2020 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.– an und hielt fest, dass die Vorladung zur Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolge (Urk. 4/4 = Urk. 2). 1.2. Am 9. April 2020, hierorts eingegangen am 14. April 2020 (Datum Poststempel unleserlich), erfolgte eine Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) an das Obergericht des Kantons Zürich, in welcher er sich auf die Verfügung vom 23. März 2020 bezog und im Wesentlichen vorbrachte, dass er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, auch nur einen Rappen Steuern zu bezahlen, was auch den Gesuchstellern klar sein müsse (Urk. 1). 1.3. Weil die Natur der Eingabe des Gesuchsgegners vom 9. April 2020 nicht klar war, wurde ihm mit Schreiben vom 15. April 2020 Gelegenheit zur Klarstellung gegeben. Unter anderem wurde er gebeten, dem Gericht mittels Einreichung eines entsprechenden Antworttalons bis zum 27. April 2020 schriftlich mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe habe Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2020 erheben wollen. Sollte er sich innerhalb der Frist nicht beim hiesigen Gericht melden, würde seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen. Innert Frist liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen (vgl. Korrespondenzgeschäft PZ200014-O). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet.
- 3 - 2.2. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung den Gesuchstellern einen Kostenvorschuss für das von ihnen eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren auferlegt (Urk. 2). Der Gesuchsgegner ist durch diese Kostenauflage an die Gesuchsteller nicht beschwert bzw. erleidet dadurch keinen Nachteil. Da somit bereits mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde des Gesuchsgegners einzutreten ist, kann offenbleiben, ob diese rechtzeitig erfolgt ist. 3. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich als offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsteller kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und einer Kopie der Sammelbeilage Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber versandt am: sn
Beschluss vom 19. Mai 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und einer Kopie der Sammelbeilage Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...