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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2020 RT200036

14 maggio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,083 parole·~5 min·7

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 14. Mai 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Glarus, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Glarus

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Januar 2020 (EB190284-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit zunächst in unbegründeter (Urk. 6) und hernach auf Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner, vgl. Urk. 8) in begründeter Fassung (Urk. 10 = Urk. 14) ergangenem Urteil vom 7. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal (Zahlungsbefehl vom 24. September 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst Zins zu 4.5 % seit 24. September 2019 sowie Fr. 2.65 aufgelaufene Zinsen bis 23. September 2019. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. März 2020, eingegangen am 16. März 2020, Beschwerde (Urk. 13). b) Die begründete Fassung des angefochtenen Urteils konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden, da er die Sendung innerhalb der postalischen Abholfrist nicht abholte (Urk. 11). Das begründete Urteil gilt daher im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am letzten Tag der postalischen Abholfrist, mithin als am 6. März 2020, zugestellt (vgl. Aufkleber der Schweizerischen Post mit der Abholfrist: "Frist bis 6.3.", Urk. 11). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde am 16. März 2020 bei der Kammer einging, wurde sie rechtzeitig erhoben. 3. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 zur Berufung). Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,

- 3 - Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Geldzahlung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner stellt keinen bestimmten Antrag in der Sache. Er macht einzig geltend, der Entscheid sei rechtswidrig und willkürlich, der Rechtsvorschlag sei gültig (Urk. 13). Damit beantragt er sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen sei. Überdies verlangt er eine Parteientschädigung von Fr. 50.– (Urk. 13). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Vor Vorinstanz hat sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen lassen; er ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 7. Januar 2020 erschienen (Prot. I S. 4). Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde nicht aus, was konkret am erstinstanzlichen Entscheid rechtswidrig und willkürlich sein soll. Er setzt sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und kommt daher seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht erwogen, dass der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners "nicht gültig" sei, sondern hat ihn mit dem Entscheid über die Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 100.– nebst Zinsen aufgehoben, weil sie die Forderung des Gesuchstellers aufgrund der eingereichten Urkunden und den fehlenden Äusserungen des Gesuchsgegners für begründet hielt (Urk. 14 S. 3).

- 4 c) Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Gesuchgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 100.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 14. Mai 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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