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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2020 RT200034

2 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,562 parole·~8 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 2. April 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Politische Gemeinde Glattfelden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Politische Gemeinde Glattfelden,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Februar 2020 (EB200009-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Februar 2020 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 20. November 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 384.40 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 20. November 2019, für aufgelaufenen Verzugszins bis 19. November 2019 von Fr. 17.55 und für die Betreibungskosten sowie Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 des Urteils. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 6, Dispositiv- Ziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 13. März 2020 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 11) Beschwerde gegen diesen Entscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 3 und S. 6): "1. In der Betreibung Nr. … ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Urteil EB200008-C sind die Akten von der Vorinstanz bei zu ziehen. 2. In der Betreibung Nr. … ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Urteil EB200009-C sind die Akten von der Vorinstanz bei zu ziehen. 3. Die Akten im widerrechtlichen Rechtseröffnungsverfahren EB190645-C sind ebenfalls vom Bezirksgericht Bülach bei zu ziehen. Die weiteren Anträge dazu auf Seite 6. 4. Die Verfahren in den Urteilen EB200008-C und EB200009-C beide vom 21.Feb. 2020 erlassen am Bezirksgericht Bülach sind zu vereinen. 5. Die Urteile EB200008-C und EB200008-C [recte: EB200009-C] im Rechtseröffnungsbegehren sind aufzuheben, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glattfelden, resp. der Staatskasse. 6. Dem widerrechtlichen Pfändungsverfahren ist durch Löschung der Betreibung Nr. … die Rechtskraft von Amtes wegen zu entziehen. 7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 3. Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahren EB190645-C und EB200008-C wurden die Beschwerdeverfahren RT200030-O und RT200031-O angelegt. 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), das heisst, es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 5. a) Zunächst beantragt der Gesuchsgegner, es seien die beiden Rechtsöffnungsverfahren EB200008-C und EB200009-C zu vereinigen (Urk. 13 S. 4). Es handelt sich dabei um einen Antrag, den er im Rechtsmittelverfahren erstmals stellt (Urk. 13 S. 3, Beschwerdeantrag Ziffer 4). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren indessen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); anfechtbar ist zudem lediglich das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Auf den Vereinigungsantrag des Gesuchsgegners ist daher nicht einzutreten. b) Vor Vorinstanz hat sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller vernehmen lassen, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden hat (Urk. 14 S. 2). 6. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, die Gesuchstellerin 2 hätte keine Rechtskraftbescheinigung auf der Staats- und Gemeindesteuerrechnung machen dürfen, weil diese immer von jener Instanz auszustellen sei, welche als letzte entschieden habe (Urk. 13 S. 4). b) Seine Einwendung bringt der Gesuchsgegner zwar erstmals im Beschwerdeverfahren vor, indes sind neue rechtliche Vorbringen gestützt auf die bereits im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig (BSK ZPO-Spühler, Art 326 N 4; P. Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 5). Bei der vorliegenden Frage, ob eine gültige Rechtskraftbescheinigung vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels zum Gegenstand hat. Nur vollstreckbare Entscheide schweizerischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden sind definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von

- 4 - Art. 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; das Gericht hat das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels von Amtes wegen zu prüfen. Damit handelt es sich hierbei um neue rechtliche Vorbringen, welche auch im Beschwerdeverfahren noch zulässig sind; diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, hat sie doch das Recht ebenso von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). c) Die Argumentation des Gesuchsgegners ist zwar im Grundsatz zutreffend, geht aber vorliegend an der Sache vorbei: Der Gesuchsgegner hat gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, welche von diesem in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt werden (Urk. 13), lediglich den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 4. Januar 2019 durch alle Instanzen angefochten, nicht aber die Schlussrechnung der Gesuchstellerin 2 vom 11. Januar 2019 (Urk. 14 S. 3f.). Da eine Einsprache gegen die Schlussrechnung innert 30 Tagen beim Gemeindesteueramt zu erheben gewesen wäre (Urk. 3/7), handelt es sich bei der Gesuchstellerin 2 jedenfalls um die zuständige Behörde, welche zum Erlass der Rechtskraftbescheinigung befugt gewesen war. Sie hat in letzter Instanz über die Steuerrechnung für das Jahr 2016 entschieden und durfte demgemäss auch die Rechtskraftbescheinigung ausstellen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Rechtskraftbescheinigung von derjenigen Behörde auszustellen ist, bei welcher das betreffende Rechtsmittel einzureichen gewesen wäre (so Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 226), oder ob die urteilende Behörde die Rechtskraftbescheinigung ausstellen darf (so BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 80 N 137). d) Die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift sind tatsächlicher Natur (Urk. 13 S. 2) oder beziehen sich auf das Einschätzungsverfahren (Urk. 13 S. 5). Soweit diese überhaupt einen erkennbaren Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren haben und sich nicht in vom Gesuchsgegner bereits in verschiedenen früheren Verfahren wiederholt vorgebrachten Äusserungen zu "systematischen Verbrechen an der Menschlichkeit" und zu "widerrechtlichen Rechtsöffnungsverfahren aus allerniedrigsten Motiven heraus" erschöpfen, sind die Vorbringen aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots nicht zulässig (Art. 326

- 5 - Abs. 1 ZPO). Seine Kritik am Einschätzungsentscheid vom 4. Januar 2019 bzw. allfällige Mängel am Einschätzungsverfahren für die Steuerpflicht 2016 hätte der Gesuchsgegner sodann im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren gegen den Einschätzungsentscheid vom 4. Januar 2019 vorbringen müssen. In jenen Verfahren wurde jedoch auf seine jeweiligen Beschwerden aus verschiedenen Gründen (mangelnde Begründung, mangelnde Beschwer, Nichtleistung des Kostenvorschusses) nicht eingetreten. Diese Überprüfung des Einschätzungsentscheides kann der Gesuchsgegner im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- bzw. Beschwerdeverfahrens nicht noch einmal verlangen. 7. Zusammengefasst bringt der Gesuchsgegner teilweise unzulässige Rügen vor (insbesondere was seine Kritik am Einschätzungsverfahren bzw. Einschätzungsentscheid vom 4. Januar 2019 betrifft) bzw. sind seine Rügen unbegründet (was seine Argumentation betreffend Rechtskraftbescheinigung auf der Steuerrechnung für das Jahr 2016 vom 9. Januar 2020 anbelangt). Seine Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem heutigen Endentscheid wird der Antrag des Gesuchsgegners, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 13 S. 3, Beschwerdeantrag Ziffer 2), gegenstandslos und ist abzuschreiben. 8. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

- 6 - 2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 384.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG sowie die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergangene Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 betreffend Zivilverfahren.

- 7 - Zürich, 2. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Urteil vom 2. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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