Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2020 RT200012

19 marzo 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,190 parole·~6 min·7

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 19. März 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (EB191338-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich …, Zahlungsbefehl vom 19. August 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2019 (Urk. 10 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). b) Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 7b) mit Eingabe vom 22. Januar 2020, zur Post gegeben am 23. Januar 2020, Beschwerde (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 zur Berufung). Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Geldzahlung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimmten Antrag. Sie führt aber aus, sie sei nicht bereit, die Forderung mit Betreibungskosten im Umfang von Fr. 600.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2019 und die Spruchgebühr von Fr. 150.– zu akzeptieren (Urk. 9). Insgesamt geht daher aus ihrer Beschwerdebegründung hervor, dass sie sinngemäss beantragt, das angefochtene

- 3 - Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Gesuchsgegnerin macht beschwerdeweise geltend, sie sei niemals mit Frist aufgefordert worden, sich vernehmen zu lassen (Urk. 9). Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. November 2019 Frist angesetzt wurde, um zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 4). Diese Verfügung wurde ihr gemäss der ebenfalls in den vorinstanzlichen Akten liegenden Empfangsbestätigung am 20. November 2019 persönlich zugestellt (Urk. 5). Zwar hat sich die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz nicht zum Rechtsöffnungsgesuch geäussert, indessen wurde ihr entgegen ihrem Vorbringen die Gelegenheit dazu eingeräumt. Ihr Einwand, sie habe sich nicht dazu äussern können, erweist sich daher als unbegründet. c) Die Vorinstanz begründet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung damit, dass die Gesuchsgegnerin mit den vollstreckbaren Urteilen des Bundesgerichts Nrn. 9C_215/2019 und 9C_217/2019 vom 1. April 2019 zur Bezahlung von Gerichtskosten von je Fr. 300.– verpflichtet worden sei. Diese Urteile stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Die Forderungen samt Zins seien daher durch die von der Gesuchstellerin eingereichten Titel ausgewiesen, wes-

- 4 halb die definitive Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen sei (Urk. 10 S. 2 Erw. 2). d) Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, insbesondere legt sie nicht dar, dass und weshalb die Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Der Vorwurf der Gesuchsgegnerin, die Gründe für die Rechtsöffnung seien nicht eruiert worden, ist angesichts der oben wiedergegebenen Begründung der Vorinstanz nicht stichhaltig; die Gesuchsgegnerin kommt diesbezüglich ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Unklar bleibt, worauf das Argument der Gesuchsgegnerin, die Zahlung der Gerichtskosten sei nicht gerechtfertigt (Urk. 9), abzielt. Sollte sie damit die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren meinen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die materielle Begründetheit des definitiven Rechtsöffnungstitels im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens, welches ein Vollstreckungsverfahren ist, nicht mehr überprüft werden kann. Sollte sie dagegen die Kostenauflage der Vorinstanz anfechten, so ist festzuhalten, dass sie sich auch diesbezüglich mit der Erwägung der Vorinstanz - Kostenauflage an die Gesuchsgegnerin, da sie unterliege (Urk. 10 S. 2 E. 3) - nicht auseinandersetzt und diesbezüglich ebenfalls der Rüge- und Begründungspflicht nicht nachkommt. 4. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 600.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 19. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: sf

Urteil vom 19. März 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT200012 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2020 RT200012 — Swissrulings