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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.01.2020 RT200010

31 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,018 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 31. Januar 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI)

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Oktober 2019 (EB190391-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018) – für Mehrwertsteuern für die Zeitperiode 1. Quartal 2000 bis 2. Quartal 2006 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 112'320.45 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (nachträglich begründet; Urk. 13 = Urk. 16). b) Gegen dieses ihm am 13. Januar 2020 zugestellte (Urk. 14) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 22. Januar 2020 fristgerecht Beschwerde (Urk. 15). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 16 S. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde lediglich seine Sicht der Sachlage dar; er macht geltend, dass die Mehrwertsteuersumme gemäss dem angefochtenen Urteil von rund Fr. 100'000.-- absurd sei, dass aufgrund seiner Einkünfte, welche auch dem Steueramt bekannt seien, sich für die fragliche Periode Mehrwertsteuerschulden von maximal Fr. 25'000.-- ergeben würden,

- 3 dass er daran sei, die Steuern früherer Jahre abzuzahlen, und dass er weiterhin an einer Vereinbarung mit der Gesuchstellerin interessiert sei (Urk. 15). Die Beschwerdeschrift enthält jedoch keine konkreten Anträge; es bleibt unklar, ob die Rechtsöffnung vollumfänglich abgewiesen werden soll oder nur teilweise bzw. für welchen Betrag. Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung für Mehrwertsteuern der Zeitperiode 1. Quartal 2000 bis 2. Quartal 2006 gestützt auf acht Pfändungsverlustscheine über insgesamt Fr. 112'230.45 (Urk. 3/9-16), die auf acht Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung über eine Mehrwertsteuerschuld von insgesamt Fr. 99'000.-- beruhen (Urk. 3/1-8). Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Beschwerde die Höhe der Mehrwertsteuerforderung und aufgrund von Urk. 17 (letztes Blatt) könnte vermutet werden, dass er für die fragliche Zeit eine Mehrwertsteuerforderung von Fr. 24'634.35 anerkennt. Sicher ist dies aber nicht, und diesfalls bleibt immer noch offen, ob auch die in den Verlustscheinen – zusätzlich zu den verfügten Mehrwertsteuern – enthaltenen Zinsen und Kosten (vgl. Urk. 3/9-16) von insgesamt Fr. 13'320.45 (Urk. 16 S. 3 Erwägung 2.2.2) beschwerdeweise angefochten sind oder nicht. Damit liegen auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge vor. c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden. d) Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Wie erwähnt, beruht die in Betreibung gesetzte Forderung letztlich auf Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Mehrwertsteuern. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung dürfen diese nicht in Frage gestellt werden. Eine Überprüfung der Höhe der geschuldeten Mehrwertsteuern hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren erfolgen können (Einsprache; vgl. Urk. 3/1-8), im Rechtsöffnungsverfahren als reinem Vollstreckungsverfahren dürfen die nunmehr zu vollstreckenden Entscheide dagegen nicht mehr überprüft werden. Indem die Vorinstanz die gegen die Höhe der Mehrwertsteuern gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 6) nicht berücksichtigte, hat sie das Recht korrekt angewendet. Die Beschwerde wäre damit als unbegründet abzuweisen.

- 4 - 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 112'320.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 510.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 510.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 112'320.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 31. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 510.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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