Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190214-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 24. Februar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staat Wallis, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Dezember 2019 (EB190293-K)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 12. September 2019 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) gestützt auf drei mit der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) abgeschlossene Darlehensverträge (Urk. 2/4-6) sowie der darauf basierenden Rechnung für die 12 Monatsraten des Jahres 2018 betreffend Rückzahlung der Darlehen (Urk. 2/2 und 5/2) ein Begehren um definitive Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 4'800.– nebst Zins zu 5% seit 6. April 2019, Fr. 60.– (Mahnspesen und Betreibungsgebühren), Fr. 62.65 (Verzugszins von 1. Januar 2019 bis 5. April 2019) sowie für Zahlungsbefehlskosten (Urk. 1). Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Dezember 2019 wurde dem Gesuchsteller im anbegehrten Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt, mit Ausnahme der Mahnspesen und Betreibungsgebühren, für welche lediglich in der Höhe von Fr. 50.– Rechtsöffnung gewährt wurde (Urk. 16 = Urk. 19). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 rechtzeitig Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 18 S. 2): "Es sei die vom Einzelgericht im summarischen Verfahren am 12. Dezember 2019 unter der Geschäfts-Nummer EB190293-K/U/br erlassene Verfügung aufzuheben, und sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nummer … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 8. April 2'019) über Fr. 4'800.00 nebst Zins zu 5% seit 6. April 2019, Fr. 62.65 (Verzugszinsen von 1. Januar 2019 bis 5. April 2019), Fr. 50.00 Mahnspesen und Betreibungsgebühr sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
1.2. Die Gesuchsgegnerin leistete den ihr mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (Urk. 20) auferlegten Kostenvorschuss am 23. Januar 2020 (Urk. 21). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Weitere prozessuale Anordnungen und Eingaben sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 17) und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 20 und 21). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.2.) ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist diese aber unbegründet. Damit erübrigt es sich, dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Dazu muss die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun-
- 4 gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können in der Beschwerde unbeschränkt vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen stützen. 3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Gesuchsgegnerin lässt geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung bejaht. Sie verweise bezüglich des Nachweises der Fälligkeit auf Art. 12 des Reglements zur Berechnung der Stipendien und Ausbildungsdarlehen (Urk. 14). Danach seien die Ausbildungsdarlehen während der ersten drei Jahre nach Abschluss des Studiums in Monatsraten von Fr. 300.– und danach in monatlichen Raten von Fr. 400.– zurückzuzahlen. Die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 zum Rechtsöffnungsbegehren behauptet, dass die fragliche Forderung noch nicht fällig sei, da sie das Studium noch nicht beendet habe. Der
- 5 - Gesuchsteller habe den Nachweis nicht erbracht, dass und allenfalls wann sie das Studium abgeschlossen habe (Urk. 18 S. 3 f.). Die Rüge der Gesuchsgegnerin geht fehl. Entgegen ihrer Behauptung hat sie in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 nicht ausgeführt, das Studium noch nicht abgeschlossen zu haben. Sie brachte vielmehr einzig vor, der Gesuchsteller habe nicht behauptet, dass sie das Studium bereits beendet habe (vgl. Urk. 10 S. 4). Der Gesuchsteller machte in der Eingabe vom 8. November 2019 geltend, dass die Gesuchsgegnerin das Studium im Jahre 2011 abgeschlossen habe und verwies dabei auf das Schreiben vom 22. Mai 2012 betreffend Rückzahlung des Ausbildungsdarlehens (vgl. Urk. 13 und Urk. 5/2), aus welchem die genannte Behauptung hervorgeht. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Gesuchsgegnerin ihr Studium unbestrittenermassen im Jahre 2011 abgeschlossen hat, womit zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung mehr als drei Jahre seit Abschluss des Studiums verstrichen und die monatlichen Raten von Fr. 400.– fällig sind (Urk. 19 S. 5). 3.2. Die Gesuchsgegnerin rügt sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 8. November 2019 ohne formelle Fristansetzung bloss zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei (Urk. 18 S. 3). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Dieses Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird aber erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies
- 6 umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, formell zur Stellungnahme eingeladen zu werden (BGer 2C_1107/2016 vom 5. April 2017, E. 2.1 m.w.H.). Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht bereits darin zu sehen, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die Stellungnahme des Gesuchstellers ohne eine formelle Fristansetzung zustellte. 3.3. Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass auf der Rechnung vom 18. Dezember 2018, auf welche der Gesuchsteller sein Rechtsöffnungsbegehren unter anderem stütze, eine Unterschrift notwendig gewesen wäre, da es sich dabei nicht um eine Massenverfügung handle (Urk. 18 S. 4). Die Vorinstanz hielt bezüglich Massenverfügungen zutreffend fest, dass das Bundesgericht das Erfordernis der Schriftlichkeit im Bereich der Massenverwaltung erheblich relativiert und im von der Gesuchsgegnerin erwähnten Urteil BGE 105 V 248 festgehalten habe, dass es Verwaltungsbehörden offenstehe, für Verfügungen, welche in grosser Zahl zu erlassen sind und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweiche, gedruckte Formulare zu verwenden, die keine Unterschrift des zuständigen Beamten tragen müssten, weshalb die Unterschrift bei Massenverfügungen kein Gültigkeitserfordernis darstelle. Bei der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rechnung für die 12 Monatsraten des Jahres 2018 handle es sich um eine Verfügung, welche in grosser Zahl erlassen werde und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweiche. Somit liege eine Massenverfügung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche keiner Unterschrift des zuständigen Beamten bedürfe (Urk. 18 S. 4). Die Gesuchsgegnerin lässt gegen das Vorliegen einer Massenverfügung ausführen, dass die Rechnungen betreffend Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen individuelle Inhalte enthielten. Weiter habe der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen den Zeitpunkt des Studienabschlusses und den Darlehensbetrag individuell zu prüfen (Urk. 18 S. 4). Diese tatsächlichen Ausführungen sind – soweit ersichtlich – neu und müssen
- 7 aufgrund des umfassenden Novenverbots unbeachtlich bleiben. Selbst wenn sie zu beachten wären, könnte die Gesuchsgegnerin gestützt darauf nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist bezüglich der Frage, ob es sich bei der Rechnung für die 12 Monatsraten des Jahres 2018 (Urk. 2/2) um eine Massenverfügung handelt, gemäss zutreffender vorinstanzlicher Erwägung einzig massgeblich, ob die Inhalte der einzelnen Rechnungen betreffend Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen von Fall zu Fall nur wenig voneinander abweichen. Dass die Vorinstanz dieses Erforderns fälschlicherweise bejaht habe, macht die Gesuchsgegnerin zu Recht nicht geltend, unterscheiden sich die Rechnungen doch einzig bezüglich Forderungshöhe und Fälligkeitszeitpunkt. Die Rechnungsinhalte weichen entsprechend von Fall zu Fall nur wenig voneinander ab. Was schliesslich das von der Gesuchstellerin weiter gemachte Vorbringen anbelangt, wonach der Gesuchsteller nicht nachgewiesen habe, dass jährlich rund 3'000 Verfügungen auf Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen erlassen würden (Urk. 18 S. 4), ist zu bemerken, dass die erwähnte Behauptung des Gesuchstellers von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wurde, weshalb darauf auch ohne Beleg abgestellt werden konnte. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Rechnung für die 12 Monatsraten des Jahres 2018 um eine Massenverfügung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, welche keiner Unterschrift des zuständigen Beamten bedarf. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Gesuchsgegnerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom 12. Dezember 2019 erhobenen Rügen offensichtlich unbegründet sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend GebV SchKG). Sie ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'800.– in Anwen-
- 8 dung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 20 und 21) zu verrechnen. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die Gesuchsgegnerin hat infolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs.1 ZPO). Dem Gesuchsteller sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 9 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: mc
Urteil vom 24. Februar 2020 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 2. Prozessuales 3. Materielle Beurteilung Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...