Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190187-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 29. November 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Alimentenhilfe der Bezirke Hinwil, Pfäffikon und Uster,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 31. Oktober 2019 (EB190341-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 31. Oktober 2019 erging folgende Verfügung der Vorinstanz (Urk. 2 S. 3 f.): 1. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die mutmassliche Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto … , lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: EB190341 ", IBAN: … ) einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten. Sofern für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht der beiliegende Einzahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungszweck zwingend die "Geschäfts-Nr.: EB190341" anzugeben. 2. (Schriftliche Mitteilung.) 3. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf sofortige Vollstreckbarkeit und fehlenden Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2 Mit undatiertem Schreiben (Datum Poststempel: 23. November 2019, eingegangen am 25. November 2019) reichte der Gesuchsgegner ein Schreiben mit folgendem Antrag ein (Urk. 1): "Ich beantrage dem Rechtsöffnungsgesuch mit Streitwert Fr. 1400.– nicht stattzugeben." 2. Unklar ist, ob der Gesuchsgegner mit diesem Schreiben bloss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2019 oder ob er mit Bezug auf den Hauptgegenstand des Verfahrens Beschwerde erheben will. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da ungeachtet von deren Beantwortung auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin nicht einzutreten ist. 3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2 Mit der Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet. Es wurde lediglich der Gesuchsteller, B._____, dazu verpflichtet, einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten. Dem Gesuchsgegner wird
- 3 zudem im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch Gelegenheit zu geben sein, sich zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers zu äussern, sofern dieser der ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 auferlegten Verpflichtung nachkommt. Entsprechend wird der Gesuchsgegner sein Vorbringen, wonach das Amt für Jugendschutz des Kantons Zürich in … [Ortschaft] darüber informiert sei, dass er alle anteiligen Steuern seiner Frau bezahlt habe und diese mit einer entsprechenden Verrechnung mit seinen monatlichen Zahlungen einverstanden gewesen sei, noch vortragen können. Demnach aber erleidet er zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass sich der Streitwert des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs nicht auf Fr. 1'400.–, sondern auf Fr. 600.– beläuft (Urk. 2 S. 2). 3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: am
Beschluss vom 29. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...