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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.12.2019 RT190185

13 dicembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,795 parole·~9 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190185-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RT190193-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Rechtsöffnung Beschwerden gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2019 (EB190259-G)

- 2 - ____________________ Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 28. Oktober 2019 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, nahm von der Anerkennung der Forderung durch die Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 1'292.40 Vormerk und erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 8. August 2019) – gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 12. Juni 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'092.40 nebst 5 % Zins seit 13. Juli 2019 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 15. November 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 14/2: Zustellung am 6. November 2019) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Wiedereinsetzung der Frist im vorigen Stand sei zu gewähren / unverschuldetes Fristversäumnis wegen einer schweren Krankheit / IV liegt vor 2. Kostenlose Gerichtskosten vom Urteil Bezirksgericht Willisau vom 12.06.2019 seien zu gewähren Fr. 800.– seien annulliert 3. Kostenlose Gerichtskosten vom Urteil Bezirksgericht Meilen vom 28.10.2019 seien zu gewähren Fr. 300.– seien annulliert 4. Die definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen 5 Verfahren kostenlos sowie alle Kosten zulasten der Gegenpartei" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Da sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin (u.a.) auch gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet und Beschwerdegegner im entsprechenden Beschwerdeverfahren nicht der Gesuchsteller, son-

- 3 dern die Vorinstanz (bzw. der Kanton Zürich, weil die Vorinstanz keine Rechtspersönlichkeit hat) ist, waren zwei Beschwerdeverfahren anzulegen. Diese sind jedoch zufolge Abhängigkeit des Entscheids betreffend das Armenrecht vom Entscheid betreffend Rechtsöffnung sogleich wieder zu vereinigen. Für die Parteien entstehen dadurch keine Mehrkosten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). 4. a) Hinsichtlich der Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das vollstreckbare Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 12. Juni 2019, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 800.-- vorgeschossenen Gerichtskosten und Fr. 1'292.40 Anwaltskostenentschädigung verpflichtet worden sei. Dieses stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Parteientschädigung von Fr. 1'292.40 sei von der Gesuchsgegnerin anerkannt worden. Hinsichtlich der zu ersetzenden Gerichtskosten von Fr. 800.-- mache sie geltend, sie sei wegen schwerer Krankheit verhindert gewesen, um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, weshalb ihr diese nachträglich für jenes Verfahren zu gewähren sei; ferner verlange sie die Rückzahlung eines Betrags von Fr. 70'000.--, den sie dem Gesuchsteller geliehen habe. Diesen Ein-

- 4 wendungen sei entgegenzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Willisau im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden könne. Sodann habe die Gesuchsgegnerin für die Darlehensschuld keine Urkunden eingereicht, womit die Einrede der Tilgung durch Verrechnung nicht zu hören sei. Dem Gesuchsteller sei daher die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu erteilen (Urk. 16 S. 3-5). b) Die Beschwerdeanträge 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und 2 (nachträgliche unentgeltliche Rechtspflege) betreffen das Verfahren und das Urteil vom 12. Juni 2019 des Bezirksgerichts Willisau (Urk. 4/1). Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 16 S. 5), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Urteil (welches nun zu vollstrecken ist) darf vom Rechtsöffnungsgericht nicht mehr überprüft werden, ebenso das Verfahren, welches zu jenem Urteil geführt hat. Eine Überprüfung jenes Urteils hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Berufung gegen jenes Urteil) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren darf das Urteil dagegen nicht mehr überprüft werden. Auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 kann daher nicht eingetreten werden. c) Hinsichtlich Beschwerdeantrag 4 (Abweisung der Rechtsöffnung) macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Forderung von Fr. 1'292.40 sei bezahlt (Urk. 15 Blatt 4), und reicht dazu eine entsprechende Posteinzahlungsquittung vom 12. November 2019 ein (Urk. 19/5). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch, wie vorstehend dargelegt (oben Erwäg. 3.b), neue Behauptungen (Zahlung) und neue Beweise (Quittung) nicht mehr zulässig, weshalb die an sich belegte Zahlung nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen bringt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vor. Somit bleibt es bei diesen Erwägungen und der damit begründeten definitiven Rechtsöffnung. Beschwerdeantrag 4 ist demgemäss abzuweisen. 5. a) Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, eine Person habe gemäss Art. 117 ZPO Anspruch darauf,

- 5 wenn sie einerseits mittellos sei und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Vorliegend seien die von der Gesuchsgegnerin gegen die Rechtsöffnung erhobenen Einwendungen von vornherein ungenügend gewesen; ihr Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erweise sich demnach als aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen (Urk. 16 S. 6). b) Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe leider vergessen, die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen (Urk. 15 Blatt 3). Dies trifft nicht zu; die Gesuchsgegnerin hatte mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 (Urk. 11) darum ersucht, und die Vorinstanz hat dieses Gesuch, wie erwähnt, abgewiesen. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, es liege keine Aussichtslosigkeit vor. Sie führt zusammengefasst aus, es gebe einen Millionenfonds aus Geldern verstorbener Personen ohne Nachkommen; davon könnten mittellose Personen profitieren. Bewilligt worden seien Fr. 1'292.40; dagegen seien die Fr. 800.-- nicht bewilligt worden, weil diese durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand annulliert werden könnten (Urk. 15 Blatt 5). Diese Vorbringen vermögen nichts daran zu ändern, dass die Position der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos anzusehen war und ist: Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur noch zu prüfen, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt; ein solcher liegt vorliegend mit dem Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 12. Juni 2019 vor. Dagegen kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner über die finanziellen Mittel verfügt, um eine fällige Schuld bezahlen zu können; dies wird erst vom Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Daher waren die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin – auch, ob sie Hilfe von Dritten erhält oder nicht – für den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens von vornherein irrelevant. Damit bleibt es dabei, dass ihre Position im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren als aussichtslos

- 6 anzusehen ist. Die Vorinstanz hat ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit zu Recht abgewiesen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 7. a) Für die Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'092.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Beschwerdeantrag 5 und Urk. 17). Wie erwähnt, setzt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für die Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren RT190193 wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RT190185 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 7 - 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für die Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 18 und 19/1-9, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'092.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 13. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren RT190193 wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RT190185 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für die Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 18 und 19/1-9, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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