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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2019 RT190174

26 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,838 parole·~14 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190174-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 26. November 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 (EB191142-L)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2019) gestützt auf die Pfändungsurkunde Verlustschein Nr. … vom 4. Mai 2011 des Betreibungsam-

- 2 tes Rekingen/Bad Zurzach (betreffend die Betreibung Nr. …), basierend auf der Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 20. August 2010, für den damals ausgewiesenen Verlust definitive Rechtsöffnung für Fr. 233.05 (Fr. 273.05 abzüglich Fr. 40.– Busse). Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Dabei ordnete sie an, die Kosten würden von der Gesuchstellerin bezogen, seien ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Schliesslich wies sie den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Urk. 16 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 4. November 2019 (Datum Poststempel: 5. November 2019, eingegangen am 6. November 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1. Das Bezirksgericht Zürich, die Verfügung vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer hält weiter an seiner Eingabe fest mit der Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 [recte: vom 28. September 2019, Urk. 10], und fordert alle Prozesse in Verbindung mit dem Gegenstand zu Sistieren. 3. Aufgrund der Forderung des Beschwerdegegners vom STA in Vertretung zu übernehmen, demnach sei ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 3'500.00 CHF, nebst Zins seit dem 01. Januar 2019, an den Beschwerdeführer zu bezahlen. *Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner Stadt Zürich." 2. Die Vorinstanz nahm beim Gesuchsgegner den Namen …[Vornahme] als Nachnamen und … [Nachname] als Vornamen ins Rubrum auf (Urk. 16 S. 1). Dies ist nicht korrekt (vgl. Urk. 22 [Auskunft Personenmeldeamt vom 25. November 2019] und Urk. 15 und Urk. 19 [vom Gesuchsgegner eingereichte Dokumente]). Daraus geht hervor, dass der Gesuchsgegner mit Nachnamen … [Nachname] und mit Vornamen … [Vornahme] heisst. Entsprechend ist das Rubrum zu korrigieren. 3.1 Zum einen stellt sich der Gesuchsgegner gegen die Erteilung der Rechtsöffnung an sich; zum anderen rügt er, die Vorinstanz habe nicht über sein bei ihr gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

- 3 erstinstanzliche Verfahren entschieden (Urk. 15). Mit letzterem Einwand macht der Gesuchsgegner eine Rechtsverweigerung geltend. 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.3 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig. Demzufolge sind sie unbeachtlich. Entsprechend ist die Einwendung, wonach sich der Gesuchsgegner seit dem 4. Januar 2012 in Haft befunden habe, sich die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft Aarau gemeldet und die Forderung beklagt habe, unbeachtlich. Ebenso wenig ist die Einwendung zu berücksichtigen, wonach die Gesuchstellerin der Vorinstanz Informationen und Akten (bezüglich Untersuchungshaft) vorenthalten habe, mit dem Ziel, dass der Gesuchsgegner die Forderung zwei Mal bezahlen müsse (Urk. 15 S. 3). Dasselbe hat auch für den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Zusprechung eines Schmerzensgeldes in der Höhe von Fr. 3'500.– nebst 5% Zins seit dem 1. Januar 2019 sowie für die erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 18) zu gelten. Entsprechend ist darauf nicht einzugehen.

- 4 - 3.4 Der Gesuchsgegner wiederholt teilweise lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach keine Beweise vorlägen, dass er der Lenker des Autos gewesen sei; er sei im Jahre 2010 und 2011 für "100% psychisch gestört" erklärt worden, weshalb alle Urteile ungültig seien (Urk. 15 S. 4). Mit diesen Einwendungen (er sei unschuldig bzw. zum damaligen Zeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen) setzt sich der Gesuchsgegner gerade nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er solches mit dem Rechtsmittel gegen die Verfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 20. August 2010 hätte vorbringen müssen. Dementsprechend vermag die Beschwerde in dieser Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Ohnehin wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Demzufolge zielt auch der Einwand ins Leere, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis verletzt, indem sie das Foto des damaligen Lenkers nicht eingeholt habe (Urk. 15 S. 2). Hierzu bestand – wie soeben ausgeführt – aufgrund der vorliegend rechtskräftigen Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 20. August 2010 kein Anlass; es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5.1 Weiter kritisiert der Gesuchsgegner – wie sinngemäss bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 10 S. 2 mit Urk. 15 S. 2) –, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen, da verschiedene Gerichte, Gerichtsgutachten und Betreibungsämter alles unternommen hätten, um ihn massiv und zu Unrecht zu belasten. Er habe über fünf Jahre in Haft verbracht für Taten, welche er nicht begangen habe (Urk. 15 S. 2 f.). Damit macht er sinngemäss geltend, die Strafe hinreichend verbüsst zu haben. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu zwar nicht explizit, indes ist auch dieser Einwand unbehelflich: Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Busse, sondern die mit dem damaligen Übertretungsstrafverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten sowie die Kosten des damaligen Betreibungsverfahrens (vgl. Urk. 1 und Urk. 4/4). Demzufolge zielt der Einwand ins Leere.

- 5 - 3.5.2 Schliesslich bringt der Gesuchsgegner vor, die Forderung sei bereits im damaligen Betreibungsverfahren getilgt und die Gläubiger befriedigt worden (Urk. 15 S. 3). Ungeachtet dessen, dass es sich auch hierbei um eine neue – und damit unzulässige und unbeachtliche – Tatsachenbehauptung handelt, spricht der diesem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Verlustschein Nr. … des Betreibungsamtes Rekingen/Bad Zurzach vom 4. Mai 2011 dagegen (Urk. 4/2). In diesem wird klar festgehalten, dass beim Schuldner, d.h. beim Gesuchsgegner, kein pfändbares Vermögen habe festgestellt und auch kein vernünftiger Lohn habe gepfändet werden können (Urk. 4/2). Da über die Forderung ein Verlustschein ausgestellt wurde, ist offenkundig, dass die Forderung nicht bezahlt wurde. Entsprechend ist die Forderung nicht getilgt. 3.6 Da die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, bleibt es auch bei der von der Vorinstanz geregelten Kostenauflage an den Gesuchsgegner (Urk. 16 S. 4, Dispositivziffer 2, 1. Satz). 3.7 Damit erweist sich die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 und 2, 1. Satz, des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb diesbezüglich auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über die Sistierung des Verfahrens. 4.1 Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). 4.2.1 Der Gesuchsgegner stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 28. September 2019 (Datum Poststempel: 15. Oktober 2019) – gleichzeitig mit Erstatten seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin – folgenden Antrag (Urk. 10 S. 1):

- 6 - "3. Aufgrund der Stellungsführer Finanzielle Bedürftigkeit und nur im Fall das Verfahren nicht aussichtslos, die Unentgeltliche Rechtspflege sei Hängig und zu bewilligen." Hierzu führte er unter der Überschrift "Streitwert" Folgendes aus (Urk. 10 S. 2): "2. Es handelt sich über eine Rechtsöffnungsbegehren vom 01.10.2019 betreffend Forderung CHF 309.35 vom 20.08.2010, deshalb das Gericht Verzichten auf Vorschuss aufgrund aussichtslos das Verfahren." Weiter hielt er unter der Überschrift "II. Die Unentgeltliche Rechtspflege: a) Finanzielle Bedürftigkeit" Folgendes fest (Urk. 10 S. 2): "2. Zahlte der Stellungsführer Kantons- und Bundessteuer für das Jahr 2017 und 2018 unter 100.– CHF Definitive wie die Provisorischen von das Gemeinde B.____, Messung deshalb die Finanzielle Bedürftig deutliche nicht zu abstreiten." Unter der Überschrift "Aussichtslos das Verfahren" äusserte sich der Gesuchsgegner wie folgt (Urk. 10 S. 2): "3. Das Verfahren sei aussichtslos aus verschieden gründen, ein von dem sei der Gesuchstellerin Aktenverzeichnis fehlen das Nummer auf (Alles Beilage) selber, deshalb abzuweisen." 4.2.2 Rechtsmittelanträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Diese (teils zwar nicht leicht verständlichen) Ausführungen sind dahingehend auszulegen, dass der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren stellte. So bringt er letztlich vor, die Mittellosigkeit sei daraus ersichtlich, dass er in den Jahren 2017 und 2018 jeweils Steuern von weniger als Fr. 100.– bezahlt habe. Sodann erachtet er das Verfahren der Gegenseite aus verschiedenen Gründen als aussichtslos; damit qualifiziert er seine Position sinngemäss als nicht aussichtslos. 4.2.3 Die Vorinstanz äusserte sich hierzu weder in ihren Erwägungen noch im Dispositiv. Sie hielt lediglich fest, der Gesuchsgegner beantrage die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Rechtsöffnung mit dem Einwand finanzieller

- 7 - Schwierigkeiten. Dieser Einwand sei indes im Rechtsöffnungsverfahren unbehelflich. Erst der Vollstreckungsbeamte werde die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners zu prüfen haben; das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zuständig (Urk. 16 S. 3). Diese Begründung beschlägt den Entscheid über die Frage der Erteilung der Rechtsöffnung, nicht aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Genau dies rügt der Gesuchsgegner denn auch wie folgt (Urk. 15 S. 4): Es treffe zwar zu, dass das Betreibungsamt nach Erteilung der Rechtsöffnung für die Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse zuständig sei. Aktuell aber hätte die Vorinstanz seine finanziellen Verhältnisse zu prüfen gehabt in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie Art. 117 ZPO verletzt (Urk. 10 S. 3 ff.). 4.2.4 Dass die Vorinstanz den Endentscheid fällte, ohne das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln, kann nicht anders als ein Versehen gewertet werden, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 324 ZPO). Mit Blick auf Art. 119 ZPO ist die Rechtsmittelinstanz nicht befugt, anstelle der ersten Instanz über das bei dieser gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Entsprechend ist die Sache diesbezüglich zu nachträglichem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Der Gesuchstellerin kommt hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, welche allein Gegenstand der Rückweisung bildet, keine Parteistellung zu (Art. 121 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_29/2013 vom 4. März 2013, E. 1.1.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 und E. 4.2 mit Hinweis auf BBl 2006, S. 7303). Somit ist diesbezüglich keine Beschwerdeantwort einzuholen. 4.4 Bei der (allfälligen) Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren griffen bei der Kostenregelung die Bestimmungen nach Art. 122 ZPO. Diesbezüglich hält Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO fest, dass die Gerichtskosten zulasten des Kantons gehen, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterläge. Für diesen Fall dürften die Kosten nicht – wie derzeit in Dispositivziffer 2, Satz 2, des angefochtenen Urteils

- 8 geregelt – zunächst von der Gesuchstellerin bezogen werden. Entsprechend rechtfertigt es sich, Dispositivziffer 2 Satz 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Gesuchstellerin hierdurch kein Nachteil erwächst, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Kosten sind dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens hinsichtlich Dispositivziffer 1 und 2, 1. Satz, des angefochtenen Urteils zu 3/5 aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (2/5) sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2 Der Gesuchsgegner hat auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 19). Nach dem vorangehend Ausgeführten ist dieses hinsichtlich der abschlägig entschiedenen Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 und 2, 1. Satz, des angefochtenen Urteils zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Umfang der Rückweisung werden die Kosten auf die Staatskasse genommen, weshalb das Gesuch in diesem Umfang abzuschreiben ist. 5.3.1 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.3.2 Der Gesuchsgegner hat einen Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gestellt (Urk. 15 S. 1). Hinsichtlich Dispositivziffer 1 und 2, Satz 1, des angefochtenen Urteils unterliegt der Gesuchsgegner, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 106 Abs. 1ZPO). In Bezug auf den ausstehenden Entscheid über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren obsiegt der Gesuchsgegner zwar dahingehend, als dass das Verfahren diesbezüglich zurückgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind dennoch nicht erfüllt: Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Entschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene

- 9 - Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsgegner ist weder berufsmässig vertreten noch hat er entsprechende entschädigungspflichtige Aufwendungen geltend gemacht. Damit ist der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass über das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht entschieden wurde. Das Verfahren wird diesbezüglich zum nachträglichen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2, 2. Satz, des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen bzw. abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird hinsichtlich Dispositivziffer 1 und 2, 1. Satz, des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

- 10 - 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren werden im Umfang von 3/5 (Fr. 60.–) dem Gesuchsgegner auferlegt. Auf die Erhebung der weiteren Kosten (Fr. 40.–) wird verzichtet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (bezüglich Dispositivziffer 1, 2 und 3 des Beschlusses) und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (bezüglich Dispositivziffer 1 des Erkenntnisses). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 233.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 26. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass über das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht entschieden wurde. Das Verfahren wird diesbezüglich zum nachträglichen Entscheid im Sinne der Erwäg... 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2, 2. Satz, des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückg... 3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen bzw. abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird hinsichtlich Dispositivziffer 1 und 2, 1. Satz, des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren werden im Umfang von 3/5 (Fr. 60.–) dem Gesuchsgegner auferlegt. Auf die Erhebung der weiteren Kosten (Fr. 40.–) wird verzichtet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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