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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.02.2020 RT190171

25 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,167 parole·~6 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190171-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 25. Februar 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2019 (EB191076-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 8. August 2019) gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Juli respektive 9. August 2017 für eine ausstehende Forderung aus dem Leasingvertrag Nr. 799'143 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 23'634.25 nebst 5 % Zins seit 8. August 2019. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 7 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 6. November 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. November 2019) innert Frist Beschwerde und eine Aberkennungsklage (Urk. 11). Für die Aberkennungsklage wurde unter der Geschäfts-Nr. LB190064-O ein separates Verfahren angelegt. Der Gesuchsgegner stellt beschwerdeweise sinngemäss den Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera-

- 3 dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, bei den vom Gesuchsgegner (verspätet) vorgebrachten Einwendungen, wonach sich im Auto noch persönliche Gegenstände befänden, welche er bereits mehrfach zurückgefordert habe, sowie dass das Auto zu einem zu tiefen Preis verkauft worden sei, handle es sich nicht um Einwendungen gegen die Schuldanerkennung. Sofern der Gesuchsgegner mit dem Vorbringen sinngemäss eine Tilgung durch Verrechnung geltend machen wolle, fehle es an einem Nachweis, wonach er gegenüber der Gesuchstellerin Verrechnung erklärt habe. Dasselbe gelte auch bezüglich eines allfälligen Rückbehaltungsrechts. Da sich keine weiteren Gründe, die einer Rechtsöffnung entgegenstünden, aus den Akten ergäben, sei die provisorische Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.). 3.2.1 Der Gesuchsgegner setzt sich mit diesen Erwägungen mit keinem Wort auseinander, sondern wiederholt hauptsächlich sinngemäss das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach er seine persönlichen Sachen aus dem Auto, welche für ihn einen grossen persönlichen Wert hätten, nie zurückerhalten habe (vgl. Urk. 6 mit Urk. 11). Diesbezüglich vermag die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben – wie in Erwägung 2.1 dargelegt – nicht zu genügen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

- 4 - 3.2.2 Erstmals im Beschwerdeverfahren bringt der Gesuchsgegner vor, er sei bei der ganzen Sache über den Tisch gezogen worden. Die Gesuchstellerin sei weder zu einem Kompromiss noch zu Kulanz bereit gewesen. Das Auto sei von Anfang an ein Schrotthaufen gewesen (vgl. Urk. 6 mit Urk. 11). Bei diesen Ausführungen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Erw. 2.2 hiervor) unzulässig und dementsprechend unbeachtlich sind. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'634.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Urteil vom 25. Februar 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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