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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2019 RT190162

14 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·721 parole·~4 min·13

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190162-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 14. November 2019

in Sachen

A. _____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B. _____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. September 2019 (EB190997-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2019, eingegangen am 10. Oktober 2019; Urk. 10), in der Erwägung, dass diese Eingabe vom Geschäftsführer C._____ und von D._____ von der Buchhaltung unterzeichnet worden ist (Urk. 10), dass C._____ gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist und D._____ über keinerlei Unterschriftsberechtigung für die Beschwerdeführerin verfügt, dass den Akten auch keine anderslautende Vollmacht entnommen werden kann, welche D._____ als für die Beschwerdeführerin (kollektiv-)zeichnungs- und damit handlungsberechtigt bezeichnet, dass der Beschwerdeführerin und D._____ dementsprechend mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie mit einer gültigen Unterschrift zu versehen (Art. 130 Abs. 1 ZPO) bzw. eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Urk. 14 S. 2), dass der Beschwerdeführerin zudem gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– angesetzt wurde (Urk. 14 S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin die Eingabe innert Frist (Datum Fristablauf: 28. Oktober 2019) nicht verbesserte und auch keine Vollmacht zugunsten von D._____ einreichte, dass es die Beschwerdeführerin damit versäumte, ihre Eingabe vom 5. Oktober 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist,

- 3 dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und, da es sich um unnötige Kosten handelt, den vollmachtlos handelnden Vertretern, C._____ und D._____, je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 3 und 108 ZPO), dass dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 5. Oktober 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte C_____ und D._____, c/o A._____ AG, … [Adresse], auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'015.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Beschluss vom 14. November 2019 wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 5. Oktober 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte C_____ und D._____, c/o A._____ AG, … [Adresse], auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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