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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.09.2019 RT190132

12 settembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,092 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190132-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. September 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. Juli 2019 (EB190081-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 18. März 2019) – gestützt auf eine Bussenverfügung vom 4. Dezember 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 120.-- nebst 3 % Zins seit 9. März 2019 sowie Fr. 4.25 Verzugszinsen; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 12 = Urk. 18). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 30. August 2019 fristgerecht (Urk. 13) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 17 S. 1): "Das Urteil v. 4.7.2019 des Bezirksgerichtes Affoltern sei zu revidieren und keine Rechtsöffnung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gläubigerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller berufe sich auf die Bussenverfügung und Rechnung wegen Nichteinreichen der Steuererklärung vom 4. Dezember 2017. Gegen Erstere sei keine Einsprache erhoben worden, womit sie rechtskräftig und vollstreckbar sei und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Dagegen könne nur noch Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung eingewendet werden. Der Gesuchsgegner habe sinngemäss ausgeführt, dass er die Bussenverfügung als ungerecht erachte. Damit habe er keine zulässigen Einwendungen erhoben. Dem Gesuchsteller sei daher die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Forderung des Gesuchstellers sei rein erdacht bzw. erfunden und er habe kein Geld zur Zahlung derselben (Urk. 17). Die Begründung der Beschwerde des Gesuchsgegners ist wörtlich identisch mit seiner bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 4. Juli 2019 (Urk. 6/1) und setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil in keiner Weise auseinander. Im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann sodann nicht mehr geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht; diese Prüfung ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr (im Betreibungsverfahren) zu vollstrecken ist. Demgemäss durfte die Vorinstanz das Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die Forderung bloss erfunden sei, d.h. tatsächlich nicht bestehe, nicht berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund kann im Rechtsöffnungsverfahren – in diesem geht es nur darum, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt – nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann; die finanziellen Verhältnisse des Schuldners werden erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Damit kann auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er die Forderung nicht bezahlen könne, nicht berücksichtigt werden. Dass schliesslich für eine Forderung der Wohnsitzgemeinde des Gesuchsgegners auf Rückzahlung zuviel bezogener Unterstützungsbeiträge in Höhe von rund Fr. 37'800.-- mit Urteilen der Vorinstanz vom 1. April 2014 und 23. Oktober 2014 zweimal das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen und schliesslich mit Urteil vom 21. Januar 2015 die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 6/3-5), dürfte (soweit ersichtlich; nur das erste Urteil liegt in begründeter Ausfertigung vor) darauf zurückzuführen sein, dass erst im letzten, mit Urteil vom 21. Januar 2015 abgeschlossenen Rechtsöffnungsverfahren ein gültiger – wie gesagt: einzig zu prüfender – Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde. Jene Rechtsöffnungsverfahren haben aber mit dem vorliegenden nichts zu tun. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

- 4 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 120.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben. Er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 17). Hierdurch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 12. September 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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