Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 11. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeindeverwaltung B._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Juli 2019 (EB190174-G)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 18. Juli 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'349.10, die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 5 des Entscheids. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 14 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.– wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffern 2 und 3), und der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 120.– zu bezahlen (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffer 5). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. August 2019, zur Post gegeben am 15. August 2019, innert Frist (vgl. Urk. 12/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "Die Gerichtskosten von CHF 300.– seien der Einwohnergemeinde B._____ aufzuerlegen Parteientschädigung a. Die Parteientschädigung an die Einwohnergemeinde B._____ von CHF 120.– sei abzuweisen. b. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Parteientschädigung für Herrn A._____ festzusetzen. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Beschwerdeverfahren zuzüglich 7,7 % Mwst zu Lasten der Einwohnergemeinde B._____. Das Gesuch auf Stundung gestellt von A._____ an die Einwohnergemeinde B._____ ist vollständig zu prüfen und anschliessend festzustellen, ob eine Einrede der Stundung vorliegt." 3. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
- 3 - 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind sodann im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 5. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst geltend, er habe nicht gewusst, dass er Teilrechtsvorschlag hätte erheben können. Immerhin habe er den Betrag von Fr. 308.50 [auf dem Zahlungsbefehl] explizit gestrichen und die Gesuchstellerin mit Brief vom 16. Mai 2019 um Bereinigung des Betrags um Fr. 308.50 ersucht (Urk. 13 S. 3). Die Gesuchstellerin habe sich denn auch gegenüber der Vorinstanz für den Fehler entschuldigt. Dennoch habe die Vorinstanz ihm sowohl die maximale Gebühr von Fr. 300.– als auch eine Parteientschädigung auferlegt. Da die Gesuchstellerin keinen korrekten Zahlungsbefehl ausgestellt habe und sich dann wissentlich und willentlich - trotz seines Stundungsgesuchs, das sie ignoriert habe - an das Gericht gewandt habe, habe sie - die Gesuchstellerin - diese Gerichtskosten verursacht. Es handle sich um unnötige Kosten, welche die Gesuchstellerin zu tragen habe. Ausserdem habe die Gesuchstellerin ihm eine Parteientschädigung zu leisten (Urk. 13 S. 3f.).
- 4 b) Hinsichtlich des Rechtsvorschlags anerkennt der Gesuchsgegner, bezüglich der gesamten Forderung Rechtsvorschlag erhoben zu haben, macht indessen geltend, es handle sich dabei um ein unabsichtliches Versehen (Urk. 13 S. 3). Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, er habe immerhin den Betrag der Verzugszinsen auf der Vorderseite des Zahlungsbefehls gestrichen (Urk.13 S. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Streichung des Betrags lediglich auf der von ihm eingereichten Kopie des Zahlungsbefehls findet (Urk. 9/6), nicht jedoch auf dem von der Gesuchstellerin eingereichten Original des Zahlungsbefehls (Urk. 2). Hinzu kommt, dass auch eine allfällige Streichung des Betrags auf der Vorderseite nichts daran ändern würde, dass seine Erklärung bezüglich des Rechtsvorschlags auf der Rückseite ausdrücklich die gesamte Forderung umfasst (Urk. 2, Rückseite). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätte der Gesuchsgegner den bestrittenen Teil der Forderung genau beziffern müssen (Urk. 14 S. 4f.), was sich bereits aus dem vorgedruckten Formular ergibt. Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass sich der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners auf die gesamte Forderung bezogen habe. c) Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Hinsichtlich der Höhe der Spruchgebühr für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ist Art. 48 GebV SchKG anwendbar. Diese Bestimmung sieht bei einem Streitwert von Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.– vor. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Tarifrahmens sind in erster Linie die Schwierigkeit des Prozesses und der dem Gericht erwachsene Aufwand massgebend (BK ZPO-Sterchi, Art. 105 N 2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten sodann nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Was die Höhe der Gerichtsgebühr anbelangt, so bewegt sich diese im Rahmen des von Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) festgehaltenen Tarifs, so dass die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren ist davon auszugehen, für welchen Betrag die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlangt hat und für welchen Betrag ihr schliesslich
- 5 - Rechtsöffnung erteilt worden ist. Nicht massgeblich ist demgegenüber, für welchen Betrag die Gesuchstellerin die Betreibung eingeleitet hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde der Gesuchstellerin fast für den gesamten Betrag (nämlich Fr. 5'349.10) Rechtsöffnung erteilt und das Begehren lediglich mit Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 60.– abgewiesen (Urk. 14 S. 6). Es lag daher im Ermessen der Vorinstanz, dem Gesuchsgegner angesichts seines fast vollumfänglichen Unterliegens die gesamte Entscheidgebühr aufzuerlegen. Da ferner die Forderung - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 14 S. 5) - überdies fällig und damit vollstreckbar ist, solange dem Gesuchsgegner nicht die Stundung gewährt wurde, handelt es sich auch nicht um von der Gesuchstellerin verursachte unnötige Prozesskosten, welche gestützt auf Art. 108 ZPO ihr aufzuerlegen wären. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich hinsichtlich der Kostenauflage als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Hinsichtlich der Parteientschädigung an die Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass zu den nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegenden Prozesskosten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung gehören. Nachdem die Vorinstanz, wie bereits gezeigt, zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren (fast vollständig) unterlegen ist, hat sie folgerichtig den Gesuchsgegner auch zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet, insbesondere, da die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch eine Parteientschädigung verlangt hat ("Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zulasten des Schuldners."; Urk. 1 S. 1). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. a) Schliesslich beantragt der Gesuchsgegner, es sei im Beschwerdeverfahren sein Gesuch um Stundung zu prüfen und festzustellen, ob eine Einrede der Stundung vorliege (Urk. 13 S. 2). In der Begründung seiner Beschwerde führt er aus, sein pendenter Antrag auf Stundung sei als Einrede gelten zu lassen, da die Stundung im Falle der Genehmigung als Einrede gelte (Urk. 13 S. 4). b) Wie bereits erwähnt, hat schon die Vorinstanz erwogen, dass eine gestundete Forderung nicht fällig sei, vorliegend die Gesuchstellerin dem Gesuchs-
- 6 gegner jedoch (noch) keine Stundung gewährt habe (Urk. 14 S. 5). Daran hat sich auch nach den Ausführungen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Selbst wenn ihm aber inzwischen die Stundung gewährt worden wäre, könnte diese aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden. c) Schliesslich ist festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht über das Stundungsgesuch des Gesuchsgegners befinden kann; dieser Entscheid steht einzig dem Gemeinderat der Gesuchstellerin zu (§ 11 des Steuerreglements; Urk. 3/3). Dem Gesuchsgegner kann daher entgegen seiner Auffassung nicht einstweilen gerichtlich die Stundung gewährt werden, bis die Gesuchstellerin darüber entschieden hat. Auf den Antrag des Gesuchsgegners um Prüfung seines Stundungsgesuchs ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 8. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'349.10, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 7 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 13, 15 und 16/B+C, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'349.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: am
Urteil vom 11. September 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 13, 15 und 16/B+C, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...