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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.08.2019 RT190115

15 agosto 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,122 parole·~6 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190115-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Juli 2019 (EB190206-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2018) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'205.--; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 27. Juli 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2): "Die Spruchgebühr von CHF 220.00 soll der Gesuchstellerin auferlegt werden. Der Gesuchsgegner soll die CHF 100.00 Parteientschädigung nicht bezahlen. Die provisorische Rechtsöffnung soll nicht erteilt werden. Ich erhebe Anspruch auf Parteientschädigung von CHF 800.00 Die Gerichtskosten hat die B._____ AG zu bezahlen. Mein Angebot an die B._____ AG: CHF 600.00 für die Inkasso Nr. … von CHF 1'310.15 Für die Löschung je CHF 100.00." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren können sodann keine neuen Tatsachenbehauptungen aufgestellt und keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann damit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

- 3 b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei gestützt auf die Akten zu entscheiden, da keine Partei zur Verhandlung erschienen sei. Die Gesuchstellerin stütze sich auf den Pfändungsverlustschein Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 vom 26. November 2003 (Betreibung Nr. 2), der einen Verlust von Fr. 2'410.40 ausweise. Bei diesem handle es sich um einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Die Forderung gemäss Rechtsöffnungstitel sei sodann rechtsgültig an die Gesuchstellerin übertragen worden. Daher sei provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Dem unterlegenen Gesuchsgegner seien die Kosten aufzuerlegen und dieser sei antragsgemäss zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (Urk. 13 S. 2 f.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe in den letzten acht Jahren alle seine Schulden bei der Gesuchstellerin getilgt; jede Zahlungsvereinbarung sei von ihm eingehalten worden. Gemäss Vereinbarung mit der Gesuchstellerin betrage die Schuld aus dem fraglichen Verlustschein nur noch Fr. 1'310.15. Die Gesuchstellerin weigere sich, den Zahlungsvorschlag einzuhalten; es sei abgemacht gewesen, dass die Betreibung zurückgezogen werde, sodass die Forderung in Raten hätte beglichen werden können. Die Gesuchstellerin habe die gleiche Betreibung eingereicht, für welche mit Urteil der Vorinstanz vom 18. Mai 2018 das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen worden sei, nur für einen etwas höheren Betrag. Er (der Gesuchsgegner) arbeite fleissig ca. 150 % pro Monat und habe viele "Jugendschulden" beglichen und er zahle weiter, bis alle beglichen seien (Urk. 12). d) Mit diesen Vorbringen erhebt der Gesuchsgegner keine Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen. Ohnehin hat er alle diese Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen – er ist nicht zur Verhandlung erschienen (vgl. Vi-Prot. S. 3) –, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr beachtet werden können (vgl. oben Erwägung 2.a Absatz 2). Dass der Gesuchstellerin für die Forderung aus dem Verlustschein in einem früheren Betreibungsverfahren keine Rechtsöffnung erteilt wurde (zufolge fehlendem Nachweis der Abtretung an sie; vgl. Urk. 15/4), ist sodann irrelevant, denn es ist zulässig, dass sie diese Forderung erneut in Betreibung setzt. Schliesslich stellt auch das

- 4 - Vergleichsangebot des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 2 a.E.) keine im Beschwerdeverfahren beachtliche Beanstandung dar; es steht dem Gesuchsgegner frei, sich mit der Gesuchstellerin allenfalls aussergerichtlich zu einigen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'205.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 220.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar sinngemäss geltend gemacht, in knappen finanziellen Verhältnissen zu leben. Er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 12). Hierdurch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 220.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12, 14 und 15/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'205.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Urteil vom 15. August 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 220.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12, 14 und 15/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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