Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 8. November 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 16. Juli 2019 (EB190250-M)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 16. Juli 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Stadt Dietikon, Zahlungsbefehl vom 3. April 2019, über einen Betrag von Fr. 949'200.– ab (Urk. 3 = Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 (Datum Poststempel) gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz (Urk. 6), welche die Eingabe zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weiterleitete (Urk. 8). Die Eingabe ist im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren sinngemäss auf die Patenturkunde Nr. 2 vom tt.mm.1998 mit Verweis auf das Patentgesetz sowie zwei Mahnungen vom 2. Juli 2016 (Urk. 7 S. 2). Weder die Patenturkunde noch die Mahnungen würden eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung darstellen, weshalb kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege. Der Vollständigkeit hal-
- 3 ber wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch kein Rechtsöffnungstitel vorliege, der gemäss Art. 80 SchKG zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde. Somit erweise sich das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers als offensichtlich unbegründet und sei abzuweisen. Es sei dem Gesuchsteller unbenommen, zur Durchsetzung seiner Forderung den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien dem Gesuchsteller die Kosten aufzuerlegen (Urk. 7 S. 3). 4.1. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Aufgrund der Aktenlage sei das Gesuch ausgewiesen, weshalb um Erlass der Gebührenforderung ersucht sei. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt (Urk. 6). Wer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, den trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung seines vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verweist der Gesuchsteller auf das "Beweismittelverzeichnis Nr. 5". Diesem Verzeichnis ist unter Ziffer 5 zu entnehmen "uP-Gesuch Amt für Zusatzleistungen PN-Nr. 3 C._____ [Gemeinde]" (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Urk. 2). Bei Beilage 5 handelt es sich um eine Verfügung der Gemeinde C._____ vom 14. Dezember 2016 betreffend dem Gesuchsteller zustehende Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'145.– (Urk. 2/5). Wie der Gesuchsteller daraus ein an die Vorinstanz gerichtetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ableiten will, erhellt nicht. Gleiches gilt mit Bezug auf seinen Vermerk in der Gesuchsbegründung "gem. up-Gesuch alles zu Lasten der Staatskasse verfügt" (Urk. 1 S. 2). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aktenlage gerade nicht ausgewiesen. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, so wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen, verfügte der Gesuchsteller doch über keinen Rechtsöffnungstitel und war sein Rechtsöffnungsbegehren daher von vornherein
- 4 aussichtslos (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Damit bleibt es dabei, dass der Gesuchsteller die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.– zu tragen hat. 4.2. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin geltend macht (Urk. 6), ist er dadurch selber nicht beschwert bzw. erleidet er keinen Nachteil. Ohnehin setzt er sich diesbezüglich nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Urk. 7 E. 2.5.; vgl. vorstehend E. 2.). Die Beschwerde des Gesuchstellers erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.1. Unklar bleibt, ob der Gesuchsteller auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Dieses Gesuch wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.2. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 949'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber versandt am: am
Urteil vom 8. November 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...