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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.11.2019 RT190110

11 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,475 parole·~7 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190110-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 11. November 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadtgemeinde Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Finanzen Inkasso,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Juli 2019 (EB190323-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Kloten, Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2019 (Urk. 6/1-3). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6/4). Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 beantragte der Gesuchsgegner, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen und die Frist zur Einreichung der schriftlichen Stellungnahme zu verlängern sei (Urk. 6/7). Am 8. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz den Antrag des Gesuchsgegners auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab, nahm ihm die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ab und zeigte den Parteien an, dass sie mit separater Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen würden (Urk. 6/7 = Urk. 2). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Juli 2019 Einsprache mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1) Unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fristverlängerung 2) Anrufung des Auditionsgerichts" Die Eingabe des Gesuchsgegners ist, da die Schweizerische Zivilprozessordnung das Rechtsmittel der Einsprache nicht kennt (vgl. Art. 308 ff. ZPO), im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 4, Dispositiv-Ziffer 5) sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-13). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz nach Erlass der angefochtenen Verfügung die Parteien am 15. Juli 2019 zur Hauptverhandlung auf den 3. September 2019 vorgeladen hatte (Urk. 6/9). Nachdem beide Parteien nicht zur Verhandlung erschienen waren (Prot. I S. 4), erliess die Vorinstanz am 23. September 2019 den Endentscheid (Urk. 6/12). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 und erweist sich sogleich als offensichtlich unzulässig, so dass auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren um Rechtsöffnung auf einen Entscheid der Zentrumsleitung vom 16. Oktober 2017, der gemäss Bescheinigung in Rechtskraft erwachsen sei. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sei deren Erteilung nur zu verweigern, wenn der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet oder die Verjährung angerufen worden sei. Der Gesuchsgegner könne daher nur noch beschränkt Einwendungen geltend machen, weshalb das Verfahren nicht derart komplex erscheine, dass zur Wahrung seiner Rechte ein unentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig sei, zumal die Eingabe der Gesuchstellerin rund eine Seite umfasse und auch nicht viele Beilagen ins Recht gereicht worden seien. Die Parteien seien demnach zu einer mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen, anlässlich welcher das Gericht, soweit erforderlich und gerechtfertigt, die gerichtliche Fragepflicht ausüben werde. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen – selbst bei schlechter psychischer Verfassung des Gesuchsgegners – für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht gegeben, und der Antrag des Gesuchsgegners sei abzuweisen (Urk. 2).

- 4 - 3.2. Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass er krankgeschrieben und nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Aufgrund der Komplexität des Falles und seiner sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung benötige er dringend eine unentgeltliche rechtliche Vertretung. Er sei weder finanziell in der Lage noch psychisch fähig, sich selbst zu verteidigen. Deshalb bitte er um eine Liste für Anwälte im Sozialwesen. Daraus ergebe sich notwendigerweise eine Fristverlängerung (Urk. 1). 3.3. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Juli 2019 ist als Beschwerde unzureichend, da der Gesuchsgegner sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht konkret auseinandersetzt. Er unterlässt es darzulegen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt sein sollen und begnügt sich mit dem blossen Hinweis auf seine psychischen und finanziellen Probleme, weshalb er nicht in der Lage sei, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung fehlt. Soweit der Gesuchsgegner im Weiteren neue Unterlagen ins Recht reicht (Urk. 4/1-2), können diese im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenausschlusses nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 2). Noch einmal sei der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 3. September 2019 vorgeladen hatte, damit der Gesuchsgegner seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren mündlich hätte erstatten und das Gericht im Falle unklarer, widersprüchlicher, unbestimmter oder unvollständiger Vorbringen aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) hätte nachfragen können. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz eine zusätzliche Vertretung des Gesuchsgegners durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand als nicht notwendig. Auch eine Fristverlängerung war nicht notwendig, nahm doch die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Frist zur Erstattung der Stellungnahme ganz ab. Offenbar ist der Gesuchsgegner zur Verhandlung am 3. September 2019 jedoch nicht erschienen (Prot. I S. 4). 3.4. Sodann macht der Gesuchsgegner geltend, er habe in den letzten Jahren nur Pech und werde das Gefühl nicht los, dass der Bezirk Bülach gegen ihn eingestellt und somit extrem befangen sei. Er werde als Schweizer schikaniert, dis-

- 5 kriminiert und seiner Rechte beraubt. Es sei daher dem Auditionsgericht der Auftrag zu erteilen, den Bezirk Bülach vor allem mit Bezug auf die Fälle des Gesuchsgegners zu untersuchen (Urk. 1). Die Vorbringen des Gesuchsgegners sind haltlos. Er unterlässt es darzutun, worauf er seine Vermutungen und Befürchtungen konkret stützt. Gründe für den Ausstand von Gerichtspersonen sind in Art. 47 ZPO geregelt. Ausstandsgründe sind grundsätzlich bei der entscheidenden Instanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Solche vermag der Gesuchsteller keine darzutun. Im Übrigen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass ein Auditionsgericht im Kanton Zürich nicht existiert. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 127'709.55 und mit Blick auf den Umstand, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'709.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: am

Beschluss vom 11. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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