Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190103-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 2. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Bülach, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtkasse Bülach
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Mai 2019 (EB180472-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 schrieb die Vorinstanz das von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2018) gestellte Rechtsöffnungsbegehren als gegenstandslos geworden ab. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 38 S. 5 f.). Diese Verfügung erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 32; Urk. 34; Urk. 35 = Urk. 38). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Juli 2019 (Datum Poststempel: 15. Juli 2019, eingegangen am 16. Juli 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 37). 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um seine teils ungebührliche Eingabe vom 12. Juli 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu verbessern. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 41 S. 2 f.). 1.4 Die verbesserte Eingabe ging ebenso wie der Kostenvorschuss fristgerecht ein (Urk. 42; Urk. 45). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe-
- 3 hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Schliesslich kommt hinzu, dass die Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nicht dazu benützt werden kann, über die mit der Fristansetzung erfassten Mängel hinaus inhaltliche Mängel (z.B. ungenügende Begründung oder vergessene Beweisanträge) nachträglich zu beheben, es sei denn, die betreffende Partei sei nach dem Novenrecht hierzu berechtigt. Reicht die betroffene Partei innerhalb der Nachfrist ihre verbesserte Eingabe ein, so wird der Mangel geheilt, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der mangelhaften Eingabe (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 132 N 4 f.). Zudem ändert die Nachfristansetzung zur Verbesserung nichts am Umstand, dass die Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO von 10 Tagen nicht erstreckbar ist. 2.3.1 Der Gesuchsgegner nahm die angefochtene Verfügung am 9. Juli 2019 in Empfang (Urk. 36). Demnach lief die 10-tägige Frist unter Berücksichtigung der Betreibungsferien am 5. August 2019 ab (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG). 2.3.2 Zum einen reichte der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2019 neue Unterlagen ein (Urk. 40A, Urk. 40C; Urk. 40D; Urk. 40F). Diese sind nach dem Gesagten aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. E. 2.1 hiervor) unzulässig und damit unbeachtlich. Es ist nicht darauf einzugehen. Zum anderen reichte der Gesuchsgegner mit der verbesserten Beschwerdeschrift vom 20. August 2019 (Datum Poststempel: 21. August 2019, eingegangen am 22. August 2019) weitere Unterlagen ein (Urk. 44/28-38). Diese sind ebenso unbeachtlich, da die Nachfrist zur Verbesserung einer ungebührlichen Eingabe – wie ausgeführt (E. 2.2 hiervor) – nicht dazu dient, Versäumtes nachzuholen und bislang nicht eingereichte Unterlagen einzureichen bzw. die Beschwerde in anderer Hinsicht als der beanstandeten Mängel zu verbessern. Nach dem Gesagten verlängert die Nachfrist die Beschwerdefrist denn auch nicht uneingeschränkt, sondern letztlich bloss hinsichtlich des beanstandeten Mangels. Damit sind diese nach Ab-
- 4 lauf der Beschwerdefrist eingereichten Unterlagen ohnehin verspätet eingereicht worden; zudem handelt es sich um unzulässige Noven (Art. 326 ZPO). 2.3.3 Die Ausführungen des Gesuchsgegners, welche im Beschwerdeverfahren über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, sind neu und damit wiederum unzulässig und unbeachtlich. Dies hat ebenso für diejenigen Ausführungen zu gelten, welche nicht in Zusammenhang mit der mit Verfügung vom 2. August 2019 gerügten Mängel stehen und über das mit Eingabe vom 12. Juli 2019 Gerügte hinausgehen. Sie sind nicht zu berücksichtigen. 3.1 Der Gesuchsgegner kritisiert die fehlende Vollmacht der Sachbearbeiterin, welche das Rechtsöffnungsbegehren unterzeichnet habe. Diesen Umstand leitet er daraus ab, dass die Vorinstanz keine Person mit Namen habe nennen können, welche "einzelhandlungsbevollmächtige" Person für die Gesuchstellerin sei (Urk. 37 S. 1). Diesem Vorbringen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich die Berechtigung der Sachbearbeiterin der Abteilung Finanzen, welche das Rechtsöffnungsbegehren unterzeichnet habe, aus den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und aus der im Internet abrufbaren Aufgabenumschreibung des Teams Buchhaltung innerhalb der Abteilung Finanzen ergebe (Urk. 35 S. 3 mit Verweis auf Art. 12bis der Gemeindeordnung der Stadt Bülach vom 10. Juni 2001 und Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 des Verwaltungs- und Organisationsreglement der Stadt Bülach vom 11. Juli 2012, VOG). Hierauf geht der Gesuchsgegner mit keinem Wort ein; vielmehr wiederholt er lediglich seinen vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 31; Urk. 34). Damit genügt die Beschwerdebegründung diesbezüglich den gesetzlichen Vorgaben nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.2 Der Gesuchsgegner beanstandet weiter, die Gesuchstellerin habe für Forderungen, welche Kehricht der Liegenschaftseigentümer beträfen, bis heute keine gültige, genehmigte Abfall- oder Gebührenverordnung gemäss Abfallgesetz (LS 712.1). Damit erachtet er das Rechtsöffnungsgesuch als ungültig (Urk. 37 S. 1 f.; Urk. 42). Auch in diesem Punkt stellt sich der Gesuchsgegner lediglich auf seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, so dass die Be-
- 5 schwerdebegründung wiederum nicht den gesetzlichen Vorgaben zu genügen vermag. Damit zielt das Argument ins Leere. Ohnehin verkennt der Gesuchsgegner, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft wird, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht bzw. ob sie begründet ist oder nicht. Schliesslich aber ist das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren zufolge Tilgung der Forderung sowieso gegenstandslos geworden. Daran ändert auch die Ansicht des Gesuchsgegners nichts, das Pfändungsverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden (Urk. 37 S. 1). Eine solche Einwendung kann lediglich mit Aufsichtsbeschwerde an die (untere) Aufsichtsbehörde vorgebracht werden (Art. 17 SchKG), nicht aber im Rechtsöffnungsverfahren. Dies hat ebenso für das Vorbringen zu gelten, das Bezirksgericht Bülach habe seine mit Eingabe vom 21. März 2019 (Urk. 40/21 = Urk. 26) erhobene Aufsichtsbeschwerde gegen das Pfändungsverfahren nicht anhand genommen ("unterdrückt") (Urk. 37). Eine entsprechende Beschwerde hätte der Gesuchsgegner wiederum an die (obere) Aufsichtsbehörde zu richten gehabt. Schliesslich ändert auch der Umstand nichts am Ausgang des Verfahrens, dass der Gesuchsgegner – wie er selber sagt – die Forderung erst auf Pfändung hin und nicht bereits nach Erhalt des Zahlungsbefehls bezahlt hat (Urk. 37 S. 1). Entsprechend hat er die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, weshalb er auch kostenpflichtig wurde. Damit hat es sein Bewenden. 3.3 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag auf Zusprechung einer Partei-
- 6 entschädigung gestellt. Ohnehin wäre ein solcher Antrag zufolge Unterliegens des Gesuchsgegners abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 37, Urk. 40/21, Urk. 40A-F, Urk. 42, Urk. 43 und Urk. 44/28-38, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 103.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 2. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: am
Urteil vom 2. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 37, Urk. 40/21, Urk. 40A-F, Urk. 42, Urk. 43 und Urk. 44/28-38, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...