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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2019 RT190070

28 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,333 parole·~7 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190070-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 28. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gerichtskasse Aarau,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 20. Februar 2019 (EB190002-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 8) und hernach begründetem Urteil vom 20. Februar 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten ZH, Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2018, gestützt auf eine Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Aarau definitive Rechtsöffnung für Fr. 470.– nebst 5 % Zins seit 11. Oktober 2018 und wies im Mehrbetrag (Fr. 35.– Mahngebühren und Fr. 53.50 Betreibungskosten) das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 12 = Urk. 18). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 16. Mai 2019, eingegangen am 17. Mai 2019, fristgerecht Beschwerde mit sinngemässem Antrag (Urk. 17 S. 1): "Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen." 2. a) Der Gesuchsgegner bezeichnet seine Eingabe als "Einwendung und Einlass gegen Urteil […] mit Antrag auf Revision des Urteils und auf Aufhebung der Forderung" (Urk. 17 S. 1). Zulässiges Rechtsmittel gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sein Antrag auf "Revision" ist dahingehend zu verstehen, dass er die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangt. Wie schon in früheren Beschwerdeverfahren ist der Gesuchsgegner erneut darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens die Rechtsöffnung, das heisst die Fortsetzung der Betreibung, nicht ein Entscheid über die Forderung als solche ist. Aufgrund dessen ist unter "Aufhebung der Forderung" die Aufhebung der Rechtsöffnung zu verstehen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-

- 3 lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte Pfändungsurkunde vom 15. März 2017 ist neu, erfolgt verspätet und ist daher nicht zu beachten (Urk. 19). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Aarau vom 22. August 2018, in welcher dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 300.– und Beweiskosten von Fr. 170.–, insgesamt Fr. 470.–, auferlegt worden seien, stelle einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige (Urk. 18 S. 3 f.). Seine Ausführungen vermöchten den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, da er weder Tilgung oder Stundung der Forderung geltend mache, noch darlege, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bereits verjährt sei. Er mache lediglich geltend, er könne die Zahlung nicht leisten. Seine weiteren Einreden seien unbeachtlich (Urk. 18 S. 4). Auch aus seinen eingereichten Unterlagen lasse sich keine zulässige Einrede i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG ableiten (Urk. 18 S. 5). Die Verzugszinsen seien ab 11. Oktober 2018 – Zeitpunkt der Mahnung – ausgewiesen. Demgegenüber seien die Mahngebühren von Fr. 35.– im definitiven Rechtsöffnungstitel nicht enthalten, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in diesem Umfange und in der Höhe der Betreibungskosten abzuweisen sei (Urk. 18 S. 6 f.). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, er habe kein Geld. Die Erbschaft seiner Mutter und seines Bruders seien behördlich beschlagnahmt worden, womit er über keinerlei Geldreserven verfüge. Er lebe heute mit der Rente aus der AHV und den Ergänzungsleistungen auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, das ihm keinen Zahlungsermessensspielraum erlaube. Er habe nach all seinen Bemühungen die

- 4 - Erbbescheinigung nach der staatlichen Entwendung des Erbbetrages zugestellt erhalten (Urk. 17 S. 1 und 2). c) Der Gesuchsgegner begnügt sich im Beschwerdeverfahren, die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Argumente zu wiederholen und seine Sicht der Dinge zu schildern, und verkennt mit seiner Rüge, die Forderung sei willkürlich (Urk. 17 S. 1), dass die materielle Richtigkeit der Forderung nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüft wird. Ebenso wird im Rechtsöffnungsverfahrens nicht geprüft, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs wird dies zu berücksichtigen sein (Art. 92 f. SchKG). Seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren setzen sich mit den korrekten, massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung – die Erbbescheinigung stelle einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 18 S. 3 f.) – nicht ansatzweise auseinander und setzt ihnen nichts entgegen. Entsprechend vermag die Beschwerdeschrift den formellen Inhaltsanforderungen einer Beschwerde nicht zu genügen. Weitere Rügen gegen das angefochtene Urteil erhebt er keine bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen liesse (Urk. 17). d) Zufolge fehlender konkreter Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil vom 20. Februar 2019 sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34 und Art. 321 N 14). Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die

- 5 zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Der Gesuchsgegner gibt im Beschwerdeverfahren an, kein Geld zu haben, stellt aber kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17). Ein solches Gesuch wäre nach den vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17 und Urk. 19 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 470.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Beschluss vom 28. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17 und Urk. 19 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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