Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2019 RT190066

12 giugno 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,180 parole·~6 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 12. Juni 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Januar 2019 (EB180715-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit zunächst in unbegründeter Fassung ergangenem Urteil vom 21. Januar 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 14. November 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 560.– nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2018, für Fr. 40.– Mahnspesen und für die Betreibungskosten sowie für die Kosten des Urteils (Urk. 9). Auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 13. Februar 2013 (Urk. 11) wurde das Urteil vom 21. Januar 2019 begründet (Urk. 16 = Urk. 19). 2. Mit Eingabe vom 25. April 2019 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 17) Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Januar 2019 mit folgendem Antrag (Urk. 18 S. 2): "1. Das Rechtseröffnungsurteil ist von der Hand- und das Bezirksgericht Bülach zurück zu weisen." 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf die dem Gesuchsgegner am 13. März 2018 zugestellte Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2018. Mit Dispositiv- Ziffer 4 jenes Entscheids sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, die Verfahrenskosten von Fr. 560.– gemäss Dispositiv-Ziffer 3 zu bezahlen. Diese Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Entscheid sei gemäss Bescheinigung vom 21. November 2018 rechtskräftig und in der Folge vollstreckbar. Daran ändere auch eine allfällige Beschwerde des Gesuchsgegners beim Bundesgericht nichts, da eine solche in der Regel keine aufschiebende Wirkung habe und der Gesuchsgegner weder belege, dass er tatsächlich Beschwerde erhoben habe, noch dartue, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden sei oder er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Da der Gesuchsgegner weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung der Schuld geltend mache, sei die Rechtsöffnung zu erteilen, gestützt auf § 10 Abs. 2 GebV VGr auch für die

- 3 - Mahngebühren sowie für die Verzugszinsen und die Betreibungskosten (Urk. 19 S. 2-4). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), das heisst, es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 5.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift – soweit seine Ausführungen verständlich sind und ein Bezug zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erkennbar ist – im Wesentlichen aus, dass er weder Steuern noch Gerichtskosten oder -gebühren schulde und ihm die Steuerschulden rückwirkend bis 1999 über sogenannte "alternativlose Zwangsverfahren" im Sinne einer "Enteignung auf russisch" auferlegt worden seien (Urk. 18 S. 17). Der Gesuchsgegner macht damit sinngemäss geltend, die Steuerforderungen würden nicht bzw. nicht zu Recht bestehen. Auch macht er geltend, er schulde "keinem Gericht irgendwelche Kosten oder Gebühren. Auch dem Bundesgericht nicht" (Urk. 18 S. 17). 5.2. Mit Verfügung vom 2. März 2018 trat das Verwaltungsgericht auf zwei Beschwerden des Gesuchsgegners gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 22. Dezember 2017 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie die direkte Bundessteuer 2014 nicht ein (Urk. 3/1/1). Diese Verfügung ist gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 21. November 2018 rechtskräftig geworden (vgl. Stempel auf Urk. 3/1/1 S. 1). Damit ist auch die Kostenauflage an den Gesuchsgegner in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechts-

- 4 kräftig bzw. vollstreckbar entschieden worden ist. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen jene Entscheide nicht mehr überprüft werden. Geprüft werden darf – auf entsprechendes Vorbringen des Schuldners hin – nur noch, ob die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dabei geht es vorliegend aber nicht darum, ob die Steuerforderungen für 2014 zu Recht bestehen, sondern ob die in Betreibung gesetzte Gerichtsgebühr geschuldet ist. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Gesuchsgegner weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend gemacht habe (Urk. 19 S. 3). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander, sondern macht lediglich geltend, die Steuerforderungen bestünden nicht und er schulde keinem Gericht Kosten oder Gebühren. Zu den Mahngebühren, den Verzugszinsen sowie den Betreibungs- und Entscheidgebühren äussert sich der Gesuchsgegner überhaupt nicht. 5.3. Der Gesuchsgegner kommt daher seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht genügend nach. Seine Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 20/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 560.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am

Urteil vom 12. Juni 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 20/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT190066 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2019 RT190066 — Swissrulings