Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 8. August 2019 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 2. April 2019 (EB180073-B)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die im Jahre 1992 geborene Klägerin (Beschwerdegegnerin) ist die Tochter des Beklagten (Beschwerdeführer). Dieser wurde mit Scheidungsurteil des Bezirkgerichts Winterthur vom 19. Mai 2011 wie folgt zur Leistung von Kinderunterhalt verpflichtet (Urk. 4/2 S. 2 Disp.-Ziff. 4.b): "Der Gesuchsteller [= Beklagter] wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [= Mutter der Klägerin] an die Kosten des Unterhalts von B._____ [= Klägerin] monatlich im Voraus jeweils auf den 28. eines jeden Vormonates zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Tochter in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." 1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2018 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 8'310.75 nebst 5% Zins seit 5. Juli 2018 (Urk. 3). Damit verlangt sie von diesem die Bezahlung der Kinderalimente für die Monate Januar 2018 bis Juli 2018 (7 Monate à Fr. 1'187.25). Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2). 1.3. In der Folge ersuchte die Klägerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen (Vorinstanz) mit Eingabe vom 30. August 2018 um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins (Urk. 1). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Beklagten vom 1. Oktober 2018 (Urk. 8) fand ein von der Vorinstanz angeordneter zweiter Schriftenwechsel statt (Urk. 13 und Urk. 17). Alsdann reichten beide Parteien je eine Spontaneingabe ein (Urk. 19 und Urk. 21). Mit Urteil vom 2. April 2019 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Andelfingen definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'310.75 zuzüglich 5% Zins seit 5. Juli 2018, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 23 = Urk. 26). 1.4. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 18. April 2019 Beschwerde. Damit verlangt er die Aufhebung des angefochtenen
- 3 - Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 25 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde dem Beklagten für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 450.– auferlegt (Urk. 30), welcher am 10. Mai 2019 einging (Urk. 32). Die Klägerin reichte innert der ihr unter dem 24. Mai 2019 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 33). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 33 S. 2 Disp.-Ziff. 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde des vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Beklagten richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 24/2), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 30 und Urk. 32). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen
- 4 bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).
- 5 - 3. Materielles 3.1. Entscheid der Vorinstanz 3.1.1. Die Vorinstanz verwarf in ihrer Urteilsbegründung zunächst (und unangefochten) den beklagtischen Einwand, das "C._____" sei nicht zur Vertretung der Klägerin befugt (Urk. 26 S. 3 E. 5). Alsdann kam sie zum Schluss, dass das Scheidungsurteil vom 19. Mai 2011 (Urk. 4/2) einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG für die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung darstelle. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne nicht nur die Mutter der Klägerin als Partei des Scheidungsverfahrens Ansprüche aus diesem Urteil ableiten, sondern auch die Klägerin selbst. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB stehe der Unterhaltsbeitrag nämlich dem Kind zu. Im Scheidungsurteil sei die Klägerin zwar nicht Partei, jedoch handle es sich bei der Festsetzung ihres Unterhalts über die Mündigkeit hinaus um einen Entscheid zugunsten Dritter. Das Ehescheidungsurteil sei bezüglich Kinderunterhalt über die Mündigkeit hinaus für den Beklagten verbindlich, solange die Klägerin als Erwachsene nicht eigene Ansprüche geltend mache. Das sei vorliegend nicht der Fall, habe die Klägerin doch ausschliesslich ihren Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil vom 19. Mai 2011 in Betreibung gesetzt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei ausserdem festzuhalten, dass ein volljähriges Kind nicht gezwungen werden solle, selbstständig ein Verfahren auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gegen einen Elternteil zu führen (Urk. 26 S. 3 f. E. 6 m.Hinw. auf BGE 129 III 55, E. 3.1.4). Im Weiteren bejahte die Vorinstanz auch die Anforderungen an die Spezifizierung der in Betreibung gesetzten Forderung. Diese umspanne die Periode von Januar 2018 bis Juli 2018 und stütze sich exakt auf den im Scheidungsurteil geregelten Unterhaltsbeitrag (Urk. 26 S. 4 f. E. 7). Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit dem Einwand des Beklagten auseinander, wonach die Forderung zivilrechtlich untergegangen sei. Dieser hatte geltend gemacht, die Bedingung für seine Zahlungspflicht sei entfallen, weil die Klägerin ihre angemessene Erstausbildung abgeschlossen habe oder ihre Studienzeit ungebührlich verzögere. Dazu erwog die Vorinstanz, dass die vorhandenen Belege der Klägerin über deren Studiengang (Urk. 4/4-4/6) im summarischen
- 6 - Rechtsöffnungsverfahren ausreichten, um von einem zielgerichteten Studium auszugehen. Zwischenzeitliche Erwerbstätigkeiten könnten ein Studium zwar etwas verlängern, seien jedoch nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern auch als Ausdruck von Schritten in die Selbstständigkeit positiv zu bewerten. Ein an die Mittelschule anschliessendes Hochschulstudium stelle Teil einer einheitlichen Ausbildung dar, die erst mit dem akademischen Abschluss beendet sei. Die Klägerin befinde sich momentan noch in ihrem Masterstudium an der Universität Zürich und somit noch in einer Erstausbildung. Massgeblich für die Studiendauer sei nicht ein "Idealverlauf", sondern die individuellen Fähigkeiten und ernsthaften Bemühungen der Studierenden. Da keine offensichtliche oder übermässige Verzögerung des Abschlusses erkennbar sei, reichten die Einwände des Beklagten nicht aus, um eine definitive Rechtsöffnung zu verhindern (Urk. 26 S. 5 f. E. 8 f.). Entsprechend sei das klägerische Begehren um definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 8'310.75 zuzüglich Verzugszinsen zu 5% seit 5. Juli 2018 gutzuheissen und der Kläger zur Tragung der Spruchgebühr und zur Leistung einer Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten (Urk. 26 S. 6 E. 10-12). 3.1.2. Der Beklagte beanstandet einerseits die vorinstanzliche Auffassung, die Klägerin stütze ihr Begehren auf einen gültigen Rechtsöffnungstitel (dazu sogleich, E. 3.2). Andererseits hält er an seinem Einwand fest, die Unterhaltsforderung sei zufolge Bedingungseintritts (Abschluss einer angemessenen Ausbildung) untergegangen (dazu hinten, E. 3.3). Diese Fragen sind Gegenstand bzw. Prüfungsthema des Beschwerdeverfahrens (vgl. vorne, E. 2.2). 3.2. Rechtsöffnungstitel 3.2.1. Wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 8 Rz 2 ff.) wendet der Beklagte ein, das beigebrachte Scheidungsurteil vom 19. Mai 2011 (Urk. 4/2) stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar. Schon der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 4.b sei glasklar: Die Kindsmutter – und nicht die Klägerin – erhalte einen Unterhaltsbeitrag an die Kosten der mündigen Tochter, solange letztere in deren Haushalt lebe und keine eigenen Ansprüche stelle bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichne. Die Unterhaltspflicht unterliege mithin einer doppelten Resolutivbedingung; nämlich, dass die Klägerin
- 7 nach wie vor bei ihrer Mutter lebe und dass sie keine eigenen Ansprüche geltend mache. Unstrittig sei jedoch, dass die Klägerin "eigene Ansprüche stell[e] resp. die Zahlung an sich selbst verlang[e]". Ebenso sei unstrittig, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils bereits seit längerer Zeit mündig gewesen sei und für den Mündigenunterhalt auf Seiten der Kindsmutter folglich gar keine Prozessführungsbefugnis bestanden habe. Mit diesem bereits in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten Umstand habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach es sich um einen Entscheid zugunsten Dritter handle, sei falsch, stelle Art. 289 Abs. 1 ZGB doch ausdrücklich fest, dass Unterhaltsbeiträge dem Kind zustünden. Nur solange das Kind unmündig sei, könne die Kindsmutter im Rahmen des Scheidungsprozesses für das Kind Unterhaltsbeiträge gültig vereinbaren. Insgesamt habe die Vorinstanz das Scheidungsurteil unrechtmässig gegen seinen klaren Wortlaut ausgelegt und überdies verkannt, dass im Rahmen des Scheidungsurteils nicht gültig über Unterhaltsbeiträge Mündiger entschieden werden könne. Damit sei Dispositiv-Ziffer 4.b des Scheidungsurteils zu Unrecht als gültiger Rechtsöffnungstitel qualifiziert worden (Urk. 25 Rz 4 ff.). 3.2.2. Soweit der Beklagte rügt, er habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 26 S. 4) nicht nur geltend gemacht, die Klägerin könne sich nicht auf das Scheidungsurteil stützen, sondern überdies, dass auch die Kindsmutter keine Ansprüche mehr aus dem Urteil ableiten könne (Urk. 25 Rz 6), ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. Nachdem im vorliegenden Verfahren keine Ansprüche der Kindsmutter geltend gemacht werden oder sonstwie zur Diskussion stehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.2.3. Sollte der Beklagte monieren, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit seinem Hinweis auf die mangelnde Prozessführungsbefugnis der Kindsmutter bezüglich des Mündigenunterhalts die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urk. 25 Rz 10), ginge die Rüge fehl. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids wurde explizit begründet, weshalb die Klägerin zur Geltendmachung der im Scheidungsurteil festgesetzten Un-
- 8 terhaltsbeiträge berechtigt sei (Urk. 26 S. 3 f. E. 6). Daraus geht rechtsgenügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan; eine explizite Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Argument der Parteien war unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 [je m.w.Hinw.]; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, d.h. ob die Berechtigung der Klägerin aus dem Titel zu Recht bejaht wurde, ist demgegenüber keine Frage der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. 3.2.4. Mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe verkannt, dass das Scheidungsgericht gar nicht mehr über einen Unterhaltsbeitrag für die im Urteilszeitpunkt bereits mündige Klägerin hätte entscheiden dürfen, stellt der Beklagte die materielle Rechtmässigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Scheidungsurteils in Abrede. Das ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig. Das Rechtsöffnungsgericht (erster und auch zweiter Instanz) ist nicht befugt, die Begründetheit der im definitiven Rechtsöffnungstitel festgesetzten Verpflichtung zu überprüfen, d.h. den zu vollstreckenden gerichtlichen Entscheid einer materiellen Überprüfung zu unterziehen (BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 142 III 78 E. 3.1 S. 80; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1). Das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung stellt kein Rechtsmittelverfahren gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid dar, und das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz, bei der das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage gestellt werden kann; eine Bestreitung der (gerichtlich entschiedenen) Schuld ist nicht (mehr) möglich (s.a. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 213, S. 231; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 N 3 [m.Hinw. auf BGer 5A_877/2014 vom 5. Oktober 2015, E. 4.1.1]; BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1). Der geltend gemachte Mangel hätte
- 9 seinerzeit mit den gegen das Scheidungsurteil zulässigen Rechtsmitteln gerügt werden müssen. Vorbehalten bleiben einzig Fälle, in denen sich das zu vollstreckende Urteil als nichtig erweist. Das trifft im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zur Zusprechung von Mündigenunterhalt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (vgl. insbes. BGE 129 III 55 E. 3 S. 56 ff.; 142 III 78 E. 3.2 S. 81) für das vorliegende Scheidungsurteil aber nicht zu und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbehelflich. 3.2.5. Schliesslich hat die Vorinstanz die Klägerin zu Recht für berechtigt erklärt, die im Scheidungsurteil festgelegten (Kinder-)Unterhaltsbeiträge im eigenen Namen vollstrecken zu lassen. 3.2.5.1. Hierzu ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 25 Rz 8) mit ihrem Begehren keine "eigenen Ansprüche" im Sinne von Dispositiv-Ziffer 4.b des Scheidungsurteils stellt. Ihr Begehren beschränkt sich auf die Eintreibung der im Scheidungsurteil der Kindsmutter zugesprochenen, indexgemäss angepassten Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2018 bis Juli 2018 (vgl. Urk. 4/2 S. 2 f. Disp.- Ziff. 4.b und d; Urk. 4/3). Indem die (mündige) Klägerin deren Zahlung an sich selbst verlangt, bezeichnet sie – berechtigterweise – lediglich einen anderen Zahlungsempfänger (nämlich sich selbst anstelle ihrer Mutter), ohne "eigene Ansprüche" zu stellen. Um solche würde es sich nur dann handeln, wenn sie vom Kläger von der Urteilsschuld unabhängige, auf andere Bemessungsgrundlagen gestützte und betragsmässig abweichende Zahlungen verlangen würde (was sie im Übrigen nicht direkt auf dem Weg der Zwangsvollstreckung tun könnte, sondern – mangels Einigung mit dem Beklagten – ein vorgängiges Erkenntnisverfahren voraussetzen würde). 3.2.5.2. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin, d.h. das Erfordernis der Identität zwischen der betreibenden (und Rechtsöffnung verlangenden) und der aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Gläubigerin (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. A., Zürich 2018, Rz 588; Stü-
- 10 cheli, a.a.O., S. 169 f.), ist zu bejahen. Zwar wurde der Beklagte im Scheidungsurteil vom 19. Mai 2011 dem Wortlaut nach verpflichtet, die Kinderunterhaltsbeiträge "der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts" der Klägerin zu bezahlen. Ungeachtet dieser (praxisgemässen) Formulierung steht der Unterhaltsanspruch aber nicht der Kindsmutter, sondern dem Kind zu (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81 und E. 3.3 S. 82 f.). Insbesondere für die Zeit nach Eintritt seiner Mündigkeit ist ausschliesslich das Kind Gläubiger der (Mündigen-)Unterhaltsschuld. Entsprechend kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einzig das mündige Kind den Anspruch auf Mündigenunterhalt geltend machen, in Betreibung setzen und dafür Rechtsöffnung verlangen (BGE 142 III 78 E. 3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 36 und BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 36 a; s.a. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 10). Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen in einem Scheidungsurteil der Unterhaltsbeitrag für das Kind in Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 2 aZGB über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt wurde (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.2.3; BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 36 b). Unterhaltsgläubiger ist das Kind, das nach der Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzunehmen bzw. hinsichtlich der Zahlung seines Unterhaltsbeitrags persönlich zu handeln hat (BGE 142 III 78 E. 3.3 S. 82 f.; BGer 5A_925/2015 vom 4. März 2016, E. 5). Die Klägerin ist deshalb befugt, die Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4.b des Scheidungsurteils zu verlangen. Sie ist die aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigte Unterhaltsgläubigerin. 3.2.6. Bezüglich der im Abschnitt "I. Kein Rechtsöffnungstitel" (Urk. 25 Rz 4- 11) vorgetragenen Beanstandungen ist die Beschwerde somit unbegründet. 3.3. Zivilrechtlicher Untergang der Forderung 3.3.1. Der Beklagte hält in der Beschwerde an seinem Einwand fest, die Klägerin habe ihr Studium abgebrochen, zumindest aber ungebührlich verzögert und befinde sich deshalb nicht mehr in einer angemessenen Ausbildung. Seine Zahlungspflicht sei deshalb zufolge Eintritts der Resolutivbedingung untergegangen, was vom Rechtsöffnungsgericht "ohne Weiteres" zu prüfen sei. Entgegen
- 11 der lapidaren Feststellung der Vorinstanz vermöchten die von der Klägerin eingereichten Unterlagen kein zielgerichtetes Studium zu belegen. Vielmehr habe die Klägerin trotz unermüdlicher Aufforderungen nie befriedigende Auskünfte über ihre Arbeits- und Studientätigkeit gegeben sowie im Verfahren darzulegen und mit Belegen nachzuweisen unterlassen, dass sie während ihrer Arbeitstätigkeit überhaupt in einem zielgerichteten Umfang studiert habe. So sei nicht nur der vom Beklagten behauptete Studienunterbruch unbestritten geblieben, sondern auch dessen Einwand, dass die Klägerin bei einer Regelstudienzeit von gesamthaft zehn Semestern bis zum Master-Abschluss nach dieser Zeit noch nicht einmal den Bachelor erlangt habe. Die Klägerin habe selber ausgeführt, dass wegen des "kleinen Latinums" eine Verzögerung von einem halben bis zu einem ganzen Jahr keine Seltenheit sei. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den vier Semestern, welche sie mehr benötigt habe für den Bachelor als ihre Mitstudierenden. Weshalb die Vorinstanz zum Schluss komme, dass eine um vier Semester längere Studienzeit als die üblichen sechs Semester noch keine offensichtliche und übermässige Verzögerung darstelle, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe ausser dem Umstand, dass sie das "kleine Latinum" nachgeholt habe, keine Gründe wie individuelle Fähigkeiten, persönliche Umstände oder Prüfungswiederholungen genannt, welche erklären würden, weshalb ihr Studium viel länger dauere als dasjenige des "Regelstudenten". Deshalb sei ohne Weiteres von einer ungebührlichen Verschleppung des Studiums oder – alternativ – von einem Studienunterbruch für längere Zeit auszugehen, welche die Unterhaltspflicht des Beklagten erlöschen liessen (Urk. 25 Rz 12 ff.). 3.3.2. Der Beklagte wirft der Vorinstanz zunächst sinngemäss vor, die Begründungspflicht verletzt zu haben, weil sie sich einerseits nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass die Klägerin nichts vorgebracht habe, was belege, dass sie nicht mehr 100% für die D._____ AG tätig sei, bei der sie seit dem 9. August 2017 unbefristet angestellt gewesen sei, und weil die Vorinstanz andererseits mit keinem Wort darauf eingegangen sei, dass die Klägerin die überlange Studiendauer nur und allein mit dem Erwerb des "kleinen Latinums" begründet habe (Urk. 25 Rz 15 und Rz 17). Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die genannten Umstände durchaus zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen
- 12 auseinandergesetzt, indem sie einerseits erwog, dass zwischenzeitliche Erwerbstätigkeiten ein Studium zwar etwas verlängern könnten, aber dennoch positiv zu bewerten seien, und andererseits darauf hinwies, dass für die Studiendauer nicht ein "Idealverlauf", sondern die individuellen Fähigkeiten und ernsthaften Bemühungen der Studierenden massgeblich seien und keine offensichtliche oder übermässige Verzögerung des Abschlusses erkennbar sei (Urk. 26 S. 5 E. 8 und S. 6 E. 9). Damit wurde der Entscheid in diesen Punkten rechtsgenügend begründet (vgl. auch vorne, E. 3.2.3). 3.3.3. Mit Bezug auf die Frage des Wegfalls der Unterhaltspflicht blieb zu Recht unbestritten, dass das von der Klägerin in Angriff genommene, an die Mittelschule anschliessende Hochschulstudium, für dessen Dauer der in Betreibung gesetzte Unterhalt gefordert wird, grundsätzlich Teil einer einheitlichen und damit "angemessenen Ausbildung" bildet (BGE 107 II 465 E. 6c S. 476; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 06.93 f. m.Hinw. auf BGE 117 II 127 E. 3b und BGer 5C.205/2004 vom 8. November 2004 [E. 4.2]; Urk. 26 S. 5 E. 9). Strittig ist einzig, ob die Klägerin das Studium abgebrochen hat oder ungebührlich verzögert und damit den Bedingungseintritt im Sinne von Art. 156 OR wider Treu und Glauben vereitelt. 3.3.3.1. Wie bereits ausgeführt, stellt das Scheidungsurteil vom 19. Mai 2011 (Urk. 4/2) bezüglich der darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (vgl. auch BGE 144 III 193 E. 2.2 S. 195 m.w.Hinw.). Die gerichtlich statuierte Zahlungspflicht ist indessen resolutiv bedingt (BGE 144 II 193 E. 2.2 S. 195). Sie besteht nur "bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung". Der Bedingungseintritt lässt die Zahlungspflicht zivilrechtlich untergehen. 3.3.3.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Unter dem Begriff "Tilgung" ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf einem zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung wie Schulderlass, Verrechnung oder Eintritt einer Resolutivbedingung zu verstehen (BGE 124 III 501
- 13 - E. 3b S. 503; 144 III 193 E. 2.1 S. 195; Stücheli, a.a.O., S. 233 m.Hinw. auf den französischen und den italienischen Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG ["que la dette a été éteinte", "che … il debito è stato estinto"]). Der zivilrechtliche Untergang der Titelschuld kann im Rechtsöffnungsverfahren folglich nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden liquide ausgewiesen ist. Das gilt auch dann, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung unter einer Resolutivbedingung steht. In solchen Fällen ist dem Rechtsöffnungsgesuch grundsätzlich zu entsprechen. Die Rechtsöffnung ist jedoch zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung (oder allenfalls deren treuwidrige Vereitelung) durch Urkunden zweifelsfrei nachweist. Das Erfordernis des Urkundenbeweises fällt lediglich dann weg, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 S. 195). Ist dem Schuldner ein entsprechender Urkundenbeweis nicht möglich, ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenenfalls eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG respektive auf Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) erheben. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann mithin nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1; 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 m.w.Hinw.; vgl. zum Ganzen auch BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 45 und BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 45; Stücheli, a.a.O., S. 115 f. und S. 204; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II.3; RT150171 vom 05.02.2016, E. 6.3.3; RT160113 vom 07.11.2016, E. III.3.4.1). Andernfalls würde der Gläubiger, der sich ein vollstreckbares Urteil erstritten hat, durch bloss glaubhaft gemachte Einwendungen des Schuldners gezwungen, seinen Anspruch erneut durch ordentliche Klage durchzusetzen, was nicht angehen kann. Gleiches gilt für den Einwand, die Geltendmachung der in Betreibung gesetzten Forderung sei rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch kann im Rechtsöffnungsverfahren nur in den seltensten Fällen angenommen werden. Er ist sofort und liquide zu beweisen, ansonsten der Einwand vom Rechtsöffnungsgericht nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 232 f.).
- 14 - 3.3.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein ordentlicher Abschluss der planmässigen angemessenen (Erst-)Ausbildung nicht behauptet. Ein solcher liegt offensichtlich auch nicht vor, nachdem die Klägerin erst den Bachelor (vgl. Urk. 4/5), nicht aber den Master erworben hat (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 277 N 12). Die Klägerin bestritt sodann, das Studium abgebrochen zu haben oder übermässig zu verzögern. Der Eintritt der Resolutivbedingung oder deren rechtsmissbräuchliche Vereitelung durch einseitige, willkürliche und zurechenbare Aufkündigung des gemeinsam gefassten Ausbildungsplans wurde von ihr somit nicht anerkannt und ist auch nicht notorisch. Bei dieser Sachlage kann sich der Beklagte nach den vorstehend erörterten Grundsätzen einer Vollstreckung der im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsschuld bzw. der Erteilung der Rechtsöffnung nur entziehen, wenn er den Abbruch des Studiums oder dessen ungebührliche Verzögerung durch Urkunden liquide beweist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (und anders als im Erkenntnisverfahren nach Art. 279 ZGB betreffend Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 114 II 205 E. 3b S. 208) ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Klägerin zu belegen, dass sie ihr Studium zielgerichtet verfolgt. Insofern fusst die beklagtische Argumentation auf unzutreffenden Prämissen. Der Beklagte vermochte diesen (Urkunden-)Beweis nicht zu erbringen. Als seinen Standpunkt bekräftigende Urkunde führt er in der Beschwerdeschrift letztlich einzig den vor Vorinstanz eingereichten unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der D._____ AG vom 9. August 2017 (Urk. 10/1) an. Dieser statuiert in Ziffer 3 ("Arbeitszeit") aber keine Soll-, sondern eine Maximalarbeitszeit von 42 Wochenstunden, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Arbeitspensum auch ausserhalb dieses Stundenrahmens liegen könne. Damit ist kein 100%- Pensum bzw. keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Klägerin nachgewiesen (vgl. Urk. 25 Rz 15 und Rz 24), welche ein Studium verunmöglichen bzw. einen Abbruch des Studiums und damit eine Kündigung des Ausbildungsplans belegen würde. Es kann sich ebenso gut um einen Arbeitsvertrag über eine (situativ) mehr oder weniger zeitintensive Nebentätigkeit handeln, wie er insbesondere bei Werkstudenten verbreitet ist. Darauf deutet auch die gemäss Ziffer 1 des Vertrags übernommene Funktion als Lagermitarbeiterin sowie der für Arbeitnehmende mit
- 15 höherem Bildungsgrad vergleichsweise bescheidene Brutto-Stundenlohn von Fr. 21.88 (zuzüglich 10.64% Feriengeld) hin, der eher auf eine Hilfstätigkeit schliessen lässt. Demgegenüber belegen die weiteren aktenkundigen Unterlagen, dass sich die Klägerin momentan in Ausbildung befindet (vgl. Urk. 4/4) und – wenngleich mit einiger Verzögerung im Vergleich zum "Regelstudenten" – einzelne Zwischenziele des Studiums erreicht hat, d.h. dasselbe tatsächlich vorantreibt. So hat sie im Oktober 2014 zunächst das erforderliche "kleine Latinum" (Urk. 14/7) und im Januar 2018 den Bachelor of Arts UZH erworben (Urk. 4/5). Damit fehlt es am liquiden Nachweis, dass die Resolutivbedingung, welche die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung untergehen liesse, erfüllt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Unterhaltspflicht gegenüber Mündigen bis zum Ausbildungsabschluss voraussetzt, dass die geplante Ausbildung binnen eines vernünftigen Zeitrahmens ein Ende findet, mithin kein Anspruch auf eine unverhältnismässige Ausbildungsdauer, d.h. ein "Bummelstudium" besteht (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 06.95 f.; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid, Art. 277 N 20). Ob das Studium mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit verfolgt oder in rechtsmissbräuchlicher Weise verzögert wird (was zum Untergang oder zur Sistierung der Unterhaltspflicht führen kann), hat bei bereits gerichtlich festgesetzter Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern das ordentliche (Erkenntnis-)Gericht zu entscheiden (vgl. vorne, E. 3.3.3.2). Vorbehalten bleiben offensichtliche, d.h. diskussionslos klare Fälle. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 25 Rz 19 ff.) liegt ein solcher in casu aber nicht vor. Selbst wenn gewisse Zweifel an der geforderten Zielstrebigkeit der Klägerin nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, bleibt es deshalb dabei, dass der Beklagte nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden belegen konnte, dass die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Unterhaltsforderung zufolge Eintritts der Resolutivbedingung untergegangen ist. 3.3.4. Im Ergebnis vermögen auch die im Abschnitt II der Beschwerdeschrift (Urk. 25 Rz 12-25) erhobenen Rügen nicht durchzudringen.
- 16 - 3.4. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beklagte mit seinen Beanstandungen keinen Beschwerdegrund nachweist. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 8'300.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die nicht kostenpflichtige Klägerin hat einerseits keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447); andererseits sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie wird weder selbstständig angefochten noch konkret beanstandet und hat deshalb Bestand (vgl. Urk. 25 S. 2 und vorne, E. 2.2).
- 17 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'310.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 18 - Zürich, 8. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: sf
Urteil vom 8. August 2019 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 2. Prozessuales 3. Materielles 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...