Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 7. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. März 2019 (EB190047-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 20. Februar 2019 das folgende Begehren (Urk. 1 S. 1): " Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 08.10.2018 Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 190'515.40 nebst Zins zu 5 % seit 05.10.2018 sowie für die Betreibungskosten, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren schriftlich Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 5 S. 2 f. Dispositivziffer 2). Die Gesuchsgegnerin nahm diese Verfügung am 25. Februar 2019 persönlich in Empfang (Urk. 6). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Mit Urteil vom 18. März 2019 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss (Urk. 11 S. 2 E. 1) aufgrund der Akten und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 20. Juli 2017 (Urk. 3/4) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) für Fr. 190'515.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2018 und die Betreibungskosten sowie für die Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 7 S. 2 Dispositivziffer 1; Urk. 11). b) Mit Eingabe vom 12. April 2019 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 18. März 2019 mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und das erstinstanzliche Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 13). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue
- 3 - Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in ihrer Eingabe vom 12. April 2019 enthaltenen Tatsachenbehauptungen allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienenden rechtskräftigen (Urk. 3/5 bis Urk. 3/7) Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 20. Juli 2017 (Urk. 3/4) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es der Rechtsöffnungsrichterin nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Beschlusses zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hätten die Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern sie vorliegend berücksichtigt worden wären. c) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie wolle erfahren, ob nicht eine Verjährung eingetreten sei, da ihre Geschichte spätestens im Oktober 2011 begonnen habe (Urk. 13 S. 4). Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen der Forderung. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen, sie ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner hat das Recht, die Leistung auf Dauer zu verweigern. Dieses ist im Wege einer
- 4 - Einrede geltend zu machen, das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., 2016, N 85.01). Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime vor erster Instanz erhoben werden, ansonsten sie vom Richter wegen Verspätung unberücksichtigt bleibt (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4 m.w.H.). Dem Schuldner obliegt, den Eintritt der Verjährung durch Erheben der form- und fristgerechten Einrede zu behaupten. Als Ausfluss von Art. 8 ZGB trägt sodann der Schuldner die Beweislast nicht nur für das Erheben der Verjährungseinrede, sondern auch dafür, dass die eingeklagte Forderung verjährt ist, unter Nachweis der Tatsachen, aus denen sich der von ihm behauptete Beginn des Fristenlaufes ergibt (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 11 m.w.H.). Die von der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede ist als verspätet zu betrachten und kann nicht mehr berücksichtigt werden (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4); die Gesuchsgegnerin hätte sie im vorinstanzlichen Verfahren erheben müssen. 3. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift sodann aus, dass sie auf die Rechtsöffnung nicht früher mit einer Beschwerde habe eingehen können, da sie akut erkrankt gewesen und die gerichtliche Begründung noch nicht vorgelegen sei. Diese wäre nötig gewesen, um darauf gezielt zu reagieren (Urk. 13 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hat innert Frist Beschwerde gegen das begründete Urteil der Vorinstanz vom 18. März 2019 erhoben. Eine Beschwerde gegen das angefochtene Urteil wäre vor Erlass des begründeten Urteils nicht möglich gewesen (vgl. Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). So sagt der Gesetzeswortlaut explizit, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen sei (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
- 5 - 4. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils nicht auseinander. Die inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 13 S. 4) gegenstandslos. 5. Die Gesuchsgegnerin beantragt sodann, das Gericht habe eine Strafanzeige gegen die Hauptverursacherin der Katastrophe zu erstatten. Dies sei wegen falschen Aussagen zu ihrer – der Gesuchsgegnerin – damaligen Beziehung gegenüber den Sozialdiensten als Kundin und als Person gerechtfertigt und dringend nötig (Urk. 13 S. 3). Die Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt wird (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., § 167 N 4 m.w.H.). Worin im Verhalten der "Hauptverursacherin dieser Katastrophe" – damit ist wohl B._____ gemeint (Urk. 13 S. 2) – ein qualifizierter Tatverdacht zu erblicken ist, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. So führt die Gesuchsgegnerin selber aus, dass B._____ zum Ganzen von der Staatsanwaltschaft nie einvernommen worden sei (Urk. 13 S. 2 f.). Sie sei auch in allen bisherigen Akten nie erwähnt worden (Urk. 13 S. 2). Damit liegt kein Anwendungsfall von § 167 GOG vor. Entsprechend besteht auch für die angerufene Kammer kein Anlass, Strafanzeige einzureichen. Geht die Gesuchsgegnerin von einem strafbaren Verhalten aus, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten. Entsprechend ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf
- 6 - Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190'515.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf
Urteil vom 7. Mai 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...