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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2019 RT190054

22 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,254 parole·~6 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 22. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. März 2019 (EB190052-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. März 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2018) gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Mai 2018 für ausstehende Kosten von Fr. 1'060.– und einer Busse von Fr. 500.– (insgesamt Fr. 1'560.–) definitive Rechtsöffnung. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 8 S. 6 = Urk. 11 S. 6). 1.2 Am 18. März 2018 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Gesuchsgegners vom 15. März 2019 (Datum Poststempel: 15. März 2019) ein, in welchem er sich zum Urteil äusserte (Urk. 10). 1.3 Mit Schreiben vom 21. März 2019 überwies die Vorinstanz die genannte Eingabe des Gesuchstellers an die Beschwerdeinstanz zur Prüfung, ob diese Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei (Urk. 12). 2.1 Der Gesuchsgegner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 1. März 2019 am 7. März 2019 persönlich in Empfang (Urk. 9/2). Damit endete die 10-tägige Frist am 18. März 2019 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Seine "Stellungnahme" zum vorinstanzlichen Urteil reichte der Gesuchsgegner am 15. März 2019 (Datum Poststempel) und damit zwar fristgerecht, indes bei der Vorinstanz ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo (d.h. vorliegend bei der Vorinstanz) dem Rechtsmittelkläger nicht schade. Vielmehr gelte in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vorinstanz habe das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.2-3.7). Wie erwähnt, ging das Schreiben des Gesuchsgegners bei der Vorinstanz innert laufender Beschwerdefrist ein. Bei den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner auf ihre diesbezügliche Unzuständigkeit hingewiesen hätte; die erst drei Tage später erfolgte Weiterleitung seiner Eingabe hat er nicht zu vertreten. Die Frist gilt als gewahrt.

- 3 - 2.2 Da nicht klar war, ob der Gesuchsgegner mit seinem Schreiben vom 15. März 2019 tatsächlich Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. März 2019 erheben oder ob er lediglich seinem Unmut Ausdruck verleihen wollte, wurde ihm mit Schreiben vom 25. März 2019 die Möglichkeit zur Klärung gegeben, unter Androhung, dass bei Stillschweigen die Eingabe vom 15. März 2019 als Beschwerde entgegengenommen werde. Sodann wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 13). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 13). Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2.1 Der Gesuchsgegner wiederholt im Wesentlichen lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach der Gesuchsteller auf sein Gesuch um Ratenzahlung und damit auf seine Forderung nach Stundung nicht eingegangen sei (vgl. Urk. 10 mit Urk. 5). Damit sei noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden, weshalb auch keine Spruchgebühr verlangt werden könne (Urk. 10). Mit dieser Einwendung setzt sich der Gesuchsgegners gerade nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach dieses Vorbringen den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermöge (Urk. 11 S. 4). Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender

- 4 - Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG [Stundung, Tilgung, Erlass oder Verjährung]) erfüllt sind. Da der Gesuchsgegner – wie von ihm selber ausgeführt – keine Ratenzahlung bewilligt erhalten hatte, war ihm die Forderung nicht gestundet worden. Das blosse Stellen eines Ratenzahlungsgesuchs entkräftet den Rechtsöffnungstitel nicht. Hat der Gesuchsteller auf das genannte Gesuch – wie vom Gesuchsgegner behauptet – nicht reagiert, liegt keine Stundung vor. Ein Anspruch auf Beantwortung des Stundungsgesuchs besteht nicht. Dementsprechend erteilte die Vorinstanz zu Recht definitive Rechtsöffnung, lagen doch keine weiteren Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vor. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 5 - 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'560.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz

Beschluss vom 22. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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