Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. März 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Februar 2019 (EB180482-M)
- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 6. Februar 2019, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Engstringen (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2018) – gestützt auf Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 2017 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'920.-nebst 5 % Zins seit 27. Januar 2018 und Fr. 15'700.-- nebst 5 % Zins seit 6. August 2018 erteilt wurde (Urk. 6 = Urk. 11), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 13. März 2019, mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will (Urk. 10), da das angefochtene Urteil von der Vorinstanz am 11. Februar 2019 versandt, jedoch vom Gesuchsgegner trotz Abholungseinladung nicht abgeholt wurde (vgl. Urk. 8), weshalb es – da der Gesuchsgegner nach seiner Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 (Vi-Prot. S. 3) mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste – als am 19. Februar 2019 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am 1. März 2019 ablief (Art. 142 ZPO), weshalb auf die erst am 13. März 2019 zur Post gegebene und am 15. März 2019 beim Obergericht eingegangene Beschwerde (Briefumschlag bei Urk. 10) wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann, da für das Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und die Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'620.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf
Beschluss vom 22. März 2019 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...