Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. März 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI)
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Februar 2019 (EB190044-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2018) – gestützt auf eine Verfügung des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdepartements – definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst 5 % Zins seit 26. Februar 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 12. März 2019 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die rechtskräftige Verfügung des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 2. Dezember 2016, bestätigt (letztlich) durch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2017. In dieser sei dem Gesuchsgegner eine Entscheidgebühr von Fr. 100.-- auferlegt worden. Diese Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner mache Tilgung durch Verrechnung mit einer ihm zustehenden Schadenersatzforderung geltend. Er reiche jedoch keine Urkunden ein, welche die behauptete Verrechnungsforderung belegen könnten. Die Verrechnungseinrede könne daher nicht greifen (Urk. 10 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig
- 3 sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin schulde ihm rund CHF 84 Mio., EUR 2 Mio. und 15 kg Gold. Aber kein Gericht der Schweiz wolle den Staat zur Zahlung verpflichten; er (der Gesuchsgegner) versuche seit 1996 zu seinem Eigentum zu kommen, aber vergeblich. Mehrere Dutzend Klagen hätten ihm nur über Fr. 80'000.-- Verlustscheine gebracht. Er verlange jetzt, dass ihm dieser Schadenersatz bezahlt werde, und zwar sofort, ansonsten er die Schweiz vor einem internationalen Gericht verklagen werde (Urk. 9). d) Die – teilweise erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und damit unzulässigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a) – Vorbringen des Gesuchsgegners zu seiner behaupteten Schadenersatzforderung sind dermassen vage und unbestimmt, dass darauf nicht weiter eingegangen werden kann (was im Übrigen auch der Tenor der nunmehr zu vollstreckenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 war; vgl. Urk. 3/1). Ohnehin beanstandet der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde die massgebliche vorinstanzliche Erwägung nicht, dass für eine Berücksichtigung einer Verrechnungsforderung urkundliche Beweise notwendig gewesen wären; damit bleibt es bei jener und bei der Nichtberücksichtigung der Einwendung der Verrechnung. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 100.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen.
- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.--.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am
Urteil vom 28. März 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...