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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.05.2019 RT190025

13 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·701 parole·~4 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Februar 2019 (EB190045-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2018) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 2'387.50 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1). In Anwendung von Art. 253 ZPO entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Februar 2019 ohne eine Stellungnahme des Gesuchsgegners einzuholen das Folgende (Urk. 5): " 1. Auf das von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2018) gestellte Rechtsöffnungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 erhob der Gesuchsgegner innert Frist gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Gesuchstellerin habe ihm bis am 30. März 2019 den Betrag von Fr. 2'333.20 zu leisten (Urk. 7). 2. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten

- 3 - (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. So hat er aufgrund der Verfügung vom 8. Februar 2019 weder der Gesuchstellerin etwas zu leisten, noch muss er für die Spruchgebühr aufkommen. Dass die Vorinstanz ihm keine Parteientschädigung zugesprochen hat, blieb im Beschwerdeverfahren unangefochten. Dem Gesuchsgegner ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf seine Beschwerde ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vom Gesuchsgegner in der Beschwerde aufgeführten Gegenforderungen von Fr. 3'394.–. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am

Beschluss vom 13. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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