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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.02.2019 RT190022

28 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,399 parole·~7 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2019 (EB190098-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. Januar 2019 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Januar 2019 – für Fr. 813.85 nebst Zins und Kosten – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2019) ab; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 3 = Urk. 6). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 14. Februar 2019 fristgerecht (Urk. 4a) Beschwerde und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 5): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 23. Januar 2019 sei gutzuheissen. Dem Gesuchsteller sei für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Verfahren EB181359-L rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Rechtsöffnungsgesuch werde nicht dargetan, wie sich die Forderung zusammensetze und auf welche Titel sie gestützt werde. Aber auch wenn das Gericht dies in Verletzung der Verhandlungsmaxime täte, würde dies dem Gesuchsteller nicht helfen, denn es würden keine genügenden Rechtsöffnungstitel vorliegen. In Urk. 2/1 bestätige die Gesuchsgegnerin zwar, dass der Gesuchsteller Fr. 14'000.-- für einen Anteils-

- 3 schein einer Baugenossenschaft bezahlt habe, doch enthalte das Dokument keine Verpflichtung, dem Gesuchsteller diesen Betrag zu erstatten, und stelle somit keine Schuldanerkennung dar. In Urk. 2/2 habe die Gesuchsgegnerin zwar mit dem "Kläger" vereinbart, die Lounge-Möbel zu übernehmen, doch werde nicht erklärt, wer "Kläger" in jenem Verfahren gewesen sei; sodann tauge dieses Dokument aus formellen Gründen nicht als Rechtsöffnungstitel, weil es offensichtlich nicht vollständig sei; schliesslich anerkenne die Gesuchsgegnerin darin ohnehin keinen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag. Urk. 2/3 sei von der Gesuchsgegnerin nicht unterzeichnet und bilde damit ebenso keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 6 S. 3-5). c) Der Gesuchsgegner hält diesen Erwägungen in seiner Beschwerde im Wesentlichen einzig entgegen, aus den Beschwerdebeilagen – vollständige vorinstanzliche Urk. 2/2 und Titelblatt der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2018 im Verfahren EB181359-L – würden sich die geschuldeten Beträge und die Person des "Klägers" ergeben. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht die vollständige Urk. 2/2 (Stellungnahme der Gesuchsgegnerin im früheren Verfahren EB181359-L) eingereicht, weil er davon ausgegangen sei, dass das Gericht Zugriff auf jene Akten habe. d) Mit diesen Beschwerdevorbringen werden die vorinstanzlichen Erwägungen, dass Urk. 2/1 (kommentierte Einzahlungsquittung vom 22. September 2017) und Urk. 2/3 (E-Mail des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2018) keine Rechtsöffnungstitel darstellen, nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Urk. 2/2 ist die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin im früheren vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren EB181359-L. Da auf der bei der Vorinstanz eingereichten Seite 2 dieser Stellungnahme die Verfahrensnummer EB181359-L aufgeführt ist und jenes Verfahren ebenfalls bei der Vorinstanz geführt wurde, wäre an sich bestimmbar gewesen, wer der "Kläger" in jenem Verfahren war. Allerdings werden die vorinstanzlichen Erwägungen, dass dieses Dokument aus formellen Gründen nicht als Rechtsöffnungstitel tauge, weil es offensichtlich nicht vollständig sei, und dass die Gesuchsgegnerin darin keinen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag anerkenne, in der Beschwerde wiederum nicht beanstandet, womit es auch bezüglich dieses Dokuments dabei bleibt, dass es keinen

- 4 - Rechtsöffnungstitel für das vorinstanzliche Verfahren darstellte. Die Vervollständigung erst im Beschwerdeverfahren kann nicht berücksichtigt werden, weil im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel eingereicht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a Abs. 2). Die Beschwerde gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erweist sich damit als unbegründet. e) Der Gesuchsteller beantragt sodann wohl die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und das Verfahren EB181359-L (Urk. 5). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsteller kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 1). Im Beschwerdeverfahren können keine neuen Anträge gestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a Abs. 2), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Ob der Gesuchsteller im Verfahren EB181359-L ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte (wie er geltend macht), kann dahingestellt bleiben. Jenes Verfahren ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und auf diese ist damit auch insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen hat offenbar der Gesuchsteller in jenem Verfahren obsiegt und wurde die Gesuchsgegnerin zur Tragung jener Gerichtskosten von Fr. 300.-- verpflichtet (Urk. 5 S. 1). Dass die Kosten vom Gläubiger (hier: dem Gesuchsteller) vorzuschiessen sind, entspricht ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Er wird diese Kosten im entsprechenden Betreibungsverfahren vorab (zusätzlich zum Forderungsbetrag) beziehen können. Nur am Rand sei der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide werden daher mit deren Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar und das Inkasso der Gerichte ist daher befugt, entsprechende Rechnungen für Gerichtsgebühren etc. sogleich nach der Eröffnung zu versenden.

- 5 f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchstellers abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 813.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 7). Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist neben der Mittellosigkeit jedoch auch, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

- 6 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 5 und 9/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 813.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 5 und 9/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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